Nebenamtliche Dozententätigkeit in geringem Umfang, wie angeben?

  • Hallo,


    ich habe indirekt eine Frage, wie ich steuern sparen kann, sondern wie ich vermeide, Steuern versehentlich zu hinterziehen :P

    Ich bin Beamter im Landesdienst und habe in diesem Jahr eine Dozententätigkeit im Nebenamt angenommen. Es handelt sich hierbei um eine, von meinem Dienstherr genehmigte, Nebentätigkeit bei einem Landesbetrieb des gleichen Bundeslands. Ich führe die Dozententätigkeit ca. 4x pro Jahr aus, wobei ich dieses Jahr bereits zwei Veranstaltungen hatte. Ich erhalte hierfür 47,00 EUR pro Stunde, bei einem 6-Stündigem Vortrag. Es handelt sich um eine Fortbildung.


    Ich habe nun die erste Bestätigung erhalten, auf der steht, dass die Einnahmen grundsätzlich steuerpflichtig seien und ab einer Jahressumme von 1.500,00 EUR eine Meldung an das Finanzamt erfolgt. Wie genau muss ich das versteuern?


    Ich gehe aktuell davon aus, dass es unter "Übungsleiter" fällt, also entsprechend diesen Artikels bis zu 3.000 EUR Steuerfrei bleiben. Ich gehe aktuell nicht davon aus, dass ich mehr als 3.000 EUR verdienen werde. Warum wird es aber dann ab 1.500 EUR gemeldet? Muss ich dann überhaupt angaben machen, wenn es unter 3.000 EUR liegt?


    Was muss ich bei der nächsten Steuererklärung beachten? Das ist noch sehr neu für mich.

  • Meinst du 'nebenberufliche' Tätigkeit?

    Ich selber bin 'Rentnerin', übe aber ebenfalls eine nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin aus. Bei der Steuererklärung gebe ich einfach in der Einkommenssteuererklärung den Bruttoverdienst an und die 3.000 Euro Übungsleiterpauschale werden dann automatisch abgezogen. Dafür fallen dann jedoch die Werbungskosten weg. Nutze eine Steuersoftware von der Akademischen Gesellschaft.

  • Hallo.


    Wie erfolgt denn die Vergütung?

    Bzw. was sagt denn der Auftraggeber?


    Irgendeine Dokumentation darüber wird es ja hinterher geben, die man im Zweifelsfall dann auch für das Finanzamt nutzen könnte, sofern dies notwendig sein sollte.

  • Daher ja mein Problem der Einordnung. Auf dem Bescheid steht, dass ich ein "Honorar" von X EUR pro Stunde erhalte, diese "Unterrichtsvergütung" sei aber steuerpflichtig.


    Mehr nicht.

  • Daher ja mein Problem der Einordnung. Auf dem Bescheid steht, dass ich ein "Honorar" von X EUR pro Stunde erhalte, diese "Unterrichtsvergütung" sei aber steuerpflichtig.


    Mehr nicht.

    Doch soviel an Informationen, da geben die sich ja richtig Mühe. :rolleyes:

    Und auf Nachfrage sagen die bestimmt nur "Wir dürfen zu Steuern nicht beraten!", oder wie?

    Was sagen die anderen Dozenten?

  • Warnhinweis - keine Steuerberatung


    Vom Grundsatz ist die Aussage, dass die Tätigkeit steuerpflichtig ist, ja richtig. Es geht "nur" um die Frage, ob der Betrag unter 3.000 € unter die Übungsleiterpauschale fällt. Dies würde ich im geschilderten Fall entsprechend LStH 3.26 bejahen https://lsth.bundesfinanzminis…ltsuebersicht/inhalt.html


    Rein technisch gibt man das auf der Seite 2 der Anlage S Zeile 38 an. Dort wird ja auch die Tätigkeit beschrieben, also z.B. "Dozent Landesbetrieb Straßen". Abzug der Werbungskosten nicht vergessen, wenn es in Richtung der 3.000 € geht, was aber hier wohl nicht der Fall ist.

  • Die werden sich nicht melden, denn das ist ja so in Ordnung, wie es Kater Ka beschrieben hat. Und dass ab 1.500 € gemeldet wird, hat nichts mit dir persönlich und dem konkreten Auftrag zu tun, das ist die allgemeine Vorgabe. Der Auftraggeber weiß ja nicht, welche zusätzlichen Ehrenamtsvergütungen du vielleicht noch von anderer Seite bekommst, das Finanzamt will es aber wissen.

  • Wie sicher sind wir uns denn mit dem "Übungsleiter" an der Stelle? Ich lese die Informationen nicht so, dass jede Dozententätigkeit automatisch davon erfasst ist, sondern eine pädagogische oder künstlerische Ausrichtung nötig ist. Hier geht es doch um betriebliche Weiterbildung.

  • Ja, ein Dozent in der beruflich orientierten Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt als "Ausbilder".

  • Wie sicher sind wir uns denn mit dem "Übungsleiter" an der Stelle

    Da bin ich auch hängengeblieben und hatte deswegen noch mal nachgelesen. In einem Papier der bayrischen Finanzverwaltung wurde dann auch ausgesagt, zwischen den Zeilen würde ich sagen beklagt, dass im Laufe der Zeit der Anwendungsbereich über den eigentlichen Begriff Übungsleiter hinaus ausgedehnt wurde.


    Ich lese das LStH schon recht eindeutig.

    S2337 Abs 1. Satz 3 ...die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung,...

    S2337 Abs.3 Satz 2 Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen beispielsweise in Betracht Bund, Länder, ...


    Anmerkung: Ich / wir sind bei einer Hilfsorganisation tätig, damit klappt es auch wegen der Gemeinnützigkeit. Wären wir das nicht würde die Regelung nicht greifen. Insofern wird die Tätigkeit für staatliche Stellen hier privilegiert. Kann man wie immer so und so sehen, vielleicht wollte man damit an der Zahlung über die Steuerfreiheit sparen.