Zuschuss zur Rente für Krankenkasse trotz erreichen der BBG

  • Ich habe Teilrente mit Abzügen beantragt und arbeite Vollzeit weiter. Hierbei bin ich durch mein Gehalt über der BBG und zahle somit schon den Höchstbetrag in die Krankenkasse ein.


    Nun will die Krankenkasse trotzdem den Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag, den mir der Rententräger nach Antrag gewährt.


    Muss ich den Zuschuss trotzdem an die Krankenkasse weiterleiten oder besteht Erfolg auf Widerspruch hierzu?


    Oder erst einmal den Betrag monatlich an die Krankenkasse zahlen und am Ende des Jahres einen Antrag stellen, mir die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuzahlen?

  • svenja147

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich habe Teilrente mit Abzügen beantragt und arbeite Vollzeit weiter. Hierbei bin ich durch mein Gehalt über der BBG und zahle somit schon den Höchstbetrag in die Krankenkasse ein.


    Nun will die Krankenkasse trotzdem den Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag, den mir der Rententräger nach Antrag gewährt.


    Muss ich den Zuschuss trotzdem an die Krankenkasse weiterleiten oder besteht Erfolg auf Widerspruch hierzu?

    Ja. Nein.

    Oder erst einmal den Betrag monatlich an die Krankenkasse zahlen und am Ende des Jahres einen Antrag stellen, mir die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuzahlen?

    Nein.


    Du bist ein Sonderfall und als solcher ein besonders guter Beitragszahler Deiner Krankenkasse. :)


    Wäre interessant zu erfahren, was bei einem privat Versicherten unter den gleichen Umständen wäre. Den Zuschuß von der gesetzlichen Rentenversicherung bekäme er auch ausgezahlt, auch einen Zuschuß vom Arbeitgeber, aber sein Beitrag wäre nicht höher als vorher. Bekäme der privat Versicherte dann quasi 75% Krankenkassenzuschuß?

  • Wäre interessant zu erfahren, was bei einem privat Versicherten unter den gleichen Umständen wäre. Den Zuschuß von der gesetzlichen Rentenversicherung bekäme er auch ausgezahlt, auch einen Zuschuß vom Arbeitgeber, aber sein Beitrag wäre nicht höher als vorher. Bekäme der privat Versicherte dann quasi 75% Krankenkassenzuschuß?

    Es läuft wie beim c. p. gesetzlich versicherten Kollegen/Teilrentner, nur mit dem kleinen Unterschied, dass die PKV sich nicht für den Zuschuss von der DR interessiert. Schon deshalb, weil sie darauf keinen Anspruch hat.


    Also: Wenn er den Antrag auf den Zuschuss stellt, erhält - und i. d. R. behält - er ihn auch. Wenn nicht, dann nicht.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Wäre interessant zu erfahren, was bei einem privat Versicherten unter den gleichen Umständen wäre [also bei einem Menschen, der a) bereits eine gesetzliche Rente bezieht und b) noch als Angestellter weiterarbeitet].


    Den Zuschuß von der gesetzlichen Rentenversicherung bekäme er auch ausgezahlt, auch einen Zuschuß vom Arbeitgeber, aber sein Beitrag wäre nicht höher als vorher. Bekäme der privat Versicherte dann quasi 75% Krankenkassenzuschuß?

    Es läuft wie beim c. p. gesetzlich versicherten Kollegen/Teilrentner, nur mit dem kleinen Unterschied, dass die PKV sich nicht für den Zuschuss von der DRV interessiert. Schon deshalb, weil sie darauf keinen Anspruch hat.


    Also: Wenn er den Antrag auf den Zuschuss stellt, erhält - und i. d. R. behält - er ihn auch. Wenn nicht, dann nicht.

    Die Abk. "c.p." verstehe ich nicht.


    Wer als letztlich "freiwillig"* Versicherter eine gesetzliche Rente beantragt, wird natürlich schlau genug sein, der Deutschen Rentenversicherung seine Versicherung nachzuweisen und daher einen Zuschuß zu bekommen, gedeckelt durch den halben Hebesatz der gesetzlichen Krankenkasse (aktuell meist 8,15%) und auch den halben Beitrag.


    Man angenommen, sein PKV-Beitrag ist mit 65 immer noch niedriger als der GKV-Maximalbeitrag, den er als Angestellter mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze bezahlen müßte, dann deckelt der PKV-Beitrag den Arbeitgeberzuschuß aus seinem Beschäftigungsverhältnis: Er bekommt vom Arbeitgeber den halben Beitrag als steuerfreien Zuschuß. Die Deutsche Rentenversicherung kann wissen, daß der Mann trotz Rentenbezug weiterarbeitet (was rechtlich ja möglich ist), denn möglicherweise zahlt er ja weiter Rentenbeiträge ein (Pflicht bis zum gesetzlichen Rentenalter, Option danach). Die Rentenversicherung könnte dann schon auf den Trichter kommen zu sagen: "Der Mann bekommt ja vom Arbeitgeber schon den halben Zuschuß; das rechnen wir gegen unsere Leistung auf. Von uns bekommt er daher keinen weiteren Krankenkassenzuschuß." Wäre ja möglich.


    Die Rente mag etwa die Hälfte des Bruttoeinkommens betragen; der Krankenkassenzuschuß der Rente könnte halb so hoch sein wie der Krankenkassenzuschuß des Arbeitgebers. Beide Zuschüsse zusammen könnten 75% des Krankenkassenbeitrags abdecken, so daß der Versicherte nur noch 25% dazuzahlt. Wäre ja nicht schlecht für diesen.


    Aber es könnte Stimmen geben, die sagen: "Mehr als 50% Zuschuß gibt es nicht!"


    Könnte andererseits Stimmen geben, die sagen: "Das macht das Arbeiten in der Rentenzeit zusätzlich attraktiv."



    *"freiwillig" krankenversichert geht eigentlich ja nicht mehr, es besteht ja Krankenversicherungspflicht. Dennoch: Der ehemals freiwillig versicherte Personenkreis bekommt z.B. vom Arbeitgeber und auch von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuß ausgezahlt, denn er dann (zusammen mit einem Eigenbeitrag) an die Krankenversicherung weiterreicht. Bei gesetzlich Versicherten läuft das Geld bekanntlich am Rücken des Versicherten vorbei, ohne daß er es in die Finger bekommt.

  • Die Abk. "c.p." verstehe ich nicht.

    Sorry, das hätte ich erläutern oder gleich anders formulieren können.
    c. p. steht für "ceteris paribus" (latein) und bedeutet "sonst alles gleich". In diesem Fall also gleich hohe Bezüge, gleich hohe Teilrenten-Zahlbetrag, sonst auch alles gleich, aber eben nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Alexis:

    Abk.: Minimale Ersparnis von Tastendrücken - maximale Verwirrung. Man vertut sich regelmäßig in der Einschätzung, das Gegenüber würde die Abk. schon richtig interpretieren.

    Hättest Du ceteris paribus ausgeschrieben, hätte ich nicht rückzufragen brauchen.

  • Alexis:

    Abk.: Minimale Ersparnis von Tastendrücken - maximale Verwirrung. Man vertut sich regelmäßig in der Einschätzung, das Gegenüber würde die Abk. schon richtig interpretieren.

    Hättest Du ceteris paribus ausgeschrieben, hätte ich nicht rückzufragen brauchen.

    Dann hätten wir das jetzt ja a. i. - sorry, ad infinitum - geklärt.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Endlich komme ich dazu, mir eure Beiträge durchzulesen. Vielen Dank!

    Puh, harter Tobak und echt ziemlich speziell.

    Die TK hat mir mitgeteilt, dass ich den Zuschuss laut Paragraph 240 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 8 Sozialgesetzbuch fünftes Buch – gesetzliche Krankenversicherung an Sie weiterleiten muss. Das mache ich nun erst mal.

    Weiterhin hat sie mir mitgeteilt, dass das Bundessozialgericht diese Regelung wiederholt bestätigt hat und insbesondere die Anwendung einer „doppelten BBG“ für verfassungsgemäß erachtet.

    Da hab ich jetzt nichts drüber recherchieren können, so dass ich weiterhin den Zuschuss weiterleite und am Ende des Jahres die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern werde. Obwohl hierzu oben ja ein „Nein“ gekommen ist.

    Wenn das nicht klappt, überlege ich mit dem Argument, dass ein/e Privatversicherte/r, den Zuschuss auch nicht weiterleiten muss, dagegen zu klagen.

    Also, nochmals vielen Dank für eure Beiträge und ich bin gespannt.

  • Die TK hat mir mitgeteilt, dass ich den Zuschuss [zur] gesetzliche[n] Krankenversicherung an Sie weiterleiten muss. Das mache ich nun erst mal.

    Weiterhin hat sie mir mitgeteilt, dass das Bundessozialgericht diese Regelung wiederholt bestätigt hat und insbesondere die Anwendung einer „doppelten BBG“ für verfassungsgemäß erachtet.


    Da hab ich jetzt nichts drüber recherchieren können, so dass ich weiterhin den Zuschuss weiterleite und am Ende des Jahres die zu viel gezahlten Beiträge zurückfordern werde.

    Die TK wird die Rückforderung ablehnen.


    Ganz offenbar ist Dir die Logik hinter dieser Regelung nicht klar.

    Wenn das nicht klappt, überlege ich mit dem Argument, dass ein Privatversicherter den Zuschuss auch nicht weiterleiten muss, dagegen zu klagen.

    Wow! Gegen eine höchstrichterliche Entscheidung zu klagen, hat etwas.

  • Wenn das nicht klappt, überlege ich mit dem Argument, dass ein/e Privatversicherte/r, den Zuschuss auch nicht weiterleiten muss, dagegen zu klagen.

    Wow! Gegen eine höchstrichterliche Entscheidung zu klagen, hat etwas.

    (Spätestens) das BSG wird folgende vereinfachte* Rechnung aufmachen:


    Höchstbeitrag (hier als Arbeitnehmer mit Bezügen > BBG

    + Zuschuss der DRV zur Teilrente infolge Antrags auf den Zuschuss
    - Zuschuss der DRV zur Teilrente infolge Pflichtabführung an die TK

    = Höchstbeitrag
    also nicht weniger, aber auch nicht mehr als ohne das ganze Teilrentengedöns :S


    * Arbeitgeberzuschuss zu den RV-Beiträgen unberücksichtigt, weil unabhängig davon

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Verstehe ich den TE richtig, dass er den Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag als Geschenk der DRV erwartet? Wofür eigentlich? Die Deckelung mit der BBG ist doch schon solch ein relatives gegenüber weniger Verdienenden, oder?

  • Ich denke, ihn stört, dass PKV-Versicherte dieses "Geschenk" erhalten, er als besserverdienender, aber solidarischer GKV-Versicherter aber nicht.


    Das kann ich schon gut nachvollziehen.


    Ein PKV-Versicherter wird natürlich darauf hinweisen, das der Zuschuss von der GRV für alle gleich sein muss und daher eben kein "Geschenk" ist.

  • Der Krankenkassenzuschuß zur gesetzlichen Rente soll die deutsche Soziallegende fortschreiben, daß man selbst nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrags zu zahlen habe und jemand anderes (etwa der böse Arbeitgeber) die andere Hälfte.


    Man könnte die Rente linear um den Krankenkassenzuschuß erhöhen und dem Rentner dann den vollen Krankenkassenbeitrag berechnen. Rechnerisch wäre das gleich, man könnte sich aber auf einen Sturm der Entrüstung gefaßt machen.


    Wir diskutieren hier einen Fall eines Versicherten, der vor seinem gesetzlichen Rentenzugangsalter eine Teilrente beantragt hat, aber normal weiterarbeitet.


    Aktuell geht es in der politischen Diskussion darum, wie man einen Menschen zum Weiterarbeiten animiert, der das gesetzliche Rentenzugangsalter schon erreicht haben (Also um eine etwas andere Konstellation). Für diesen zahlt der Arbeitgeber weiter Rentenbeiträge, die für den Versicherten aber verloren sind, die seine Rente nicht erhöhen. Daher schlagen Politiker vor, dem weiterarbeitenden Rentner diesen Zuschlag auszuzahlen, damit die Weiterarbeit attraktiver würde. In gleicher Weise könnte man in einer Konstellation wie der vorliegenden dem weiterarbeitenden Rentner den Krankenkassenzuschuß belassen, da er im beschriebenen Fall ja bereits aus seinem Erwerbseinkommen den Maximalbeitrag bezahlt.


    Nein, ich gehe nicht nach Berlin. :)

  • Ich denke, ihn stört, dass PKV-Versicherte dieses "Geschenk" erhalten, er als besserverdienender, aber solidarischer GKV-Versicherter aber nicht.

    Da es die PKV in meiner Welt nicht gibt, schau ich da nicht hin und kann auch keinen Neid entwickeln.

    Wie gesagt, trotz deutlich höherem Einkommen durch Rente und Gehalt den gleichen KV-Beitrag zu bezahlen, betrachte ich als positiv genug.

  • Ich denke, ihn stört, dass PKV-Versicherte dieses "Geschenk" erhalten, er als besserverdienender, aber solidarischer GKV-Versicherter aber nicht.


    Das kann ich schon gut nachvollziehen.


    Ein PKV-Versicherter wird natürlich darauf hinweisen, das der Zuschuss von der GRV für alle gleich sein muss und daher eben kein "Geschenk" ist.

    Zum Absatz 1: Damit liegst Du, Hornie , wohl richtig.


    Zum Absatz 3:
    Es macht natürlich schon einen Unterschied, ob ich einen Zuschuss behalten kann oder ihn 1:1 weiterschieben muss.

    Im Gegenzug profitiert der GKV-Versicherte in diesem Szenario, wie ika schon angesprochen hat, vom Vorteil des gedeckelten Beitrags aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze (vulgo: Höchstbeitrag).


    Ein Höchstbeitragszahler ist einer, der prozentual i.d.R. weniger Beitrag zahlt als der Durchschnittsbeitragszahler, möchte das gemeinhin aber weder hören noch lesen. 8)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Lieben Dank für die spannende Diskussion. Ich selbst bin regulärer Altersrentner, möchte aber weiterarbeiten, auch ggf. mit hoher wöchentlicher Stundenzahl. Ich verstehe die Situation bezüglich der gesetzlichen Krankenkasse so, dass bei z.B. 2 parallelen Minijobs ein Rentner den Status "gesetzlich" krankenversichert wieder abgibt, dann freiwillig versichert wird, und sogar auf Vermögensgewinne (Zinsen, Dividenden, etc.) KV / PV Beiträge bezahlen muss. Leider habe ich hierzu keine Gesetzestexte (nur Telefonate mit meiner Krankenkasse). Deshalb meine Frage: "Kennt sich jemand im Forum mit dieser Thematik aus"? Danke!