Wohngeld

  • Ein Mieter hat Wohngeld beantragt und erhalten.

    Trotz Wohngeldabtretung an seinen Vermieter, zahlt er grundlos weder die fällige Miete noch das Wohngeld an den Vermieter.

    Und eine Abtretung darf nur mit Zustimmung des neuen Gläubigers widerrufen werden. §BGB


    Wohngeld ist zweckgebundene Sozialleistung zur Sicherung des Wohnraums.

    Dieses steht daher eher dem Vermieter als dem Mieter zu, soll direkt an Vermieter überwiesen werden.

    Zudem im Falle eine Rückforderungsanspruch ist dieser erfolgversprechender beim Vermieter als beim Mieter geltend zu machen.

    Während die direkt Überweisung des Wohngeldes an Mieter öffnet Mietnomaden den Sozialbetrug Tür und Tor.


    Es ist daher äußerst bedenklich, die Mieter zu beratschlagen:

    Finanztip:

    " Für den Mietzuschuss musst Du das Einkommen der Familienmitglieder nachweisen und die Höhe und Zusammensetzung der Miete belegen. Dazu kannst Du Deinen Mietvertrag und die letzte Mieterhöhung vorlegen. So erfährt Deine Vermieterin oder Dein Vermieter nichts von Deinem Antrag auf Wohngeld.


    Einige Wohngeldbehörden verlangen eine Vermieterbescheinigung über die Höhe der Miete. Sie berufen sich dabei auf die gesetzliche Auskunftspflicht der Vermietenden (§ 23 Abs. 3 WoGG). Lass Dich davon nicht verunsichern: Du kannst entscheiden, wie Du die Höhe der Miete nachweist. Du musst nicht zwingend eine Vermieterbescheinigung mit der Antragstellung einreichen. Die Wohngeldbehörde darf Deinen Antrag auch nicht innerhalb von drei Wochen ablehnen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 66 SGB 1), wenn Du zwar den Mietvertrag, aber keine Vermieterbescheinigung vorgelegt hat. "


    Weshalb, wozu ?

  • Es ist daher äußerst bedenklich, die Mieter zu beratschlagen:

    Finanztip:

    Du unterliegst dem gleichen Irrtum wie viele Neulinge hier.


    Du glaubst irrig, Du könntest auf diese Weise die Redaktion von Finanztip erreichen. Das ist aber nicht der Fall. Dieses Forum hat nur äußerst lose etwas mit Finanztip zu tun. Die Redaktion jedenfalls liest hier nicht mit. Du erreichst sie am einfachsten per E-Mail.


    Dein eigentliches Problem löst das aber nicht, nämlich daß Du Dir einen Problemmieter eingefangen hast. Dafür brauchst Du einen fähigen Rechtsanwalt vor Ort, und selbst mit dessen Hilfe wird es nicht ganz einfach werden, den Problemmieter loszuwerden.

  • Hallo blackegg, ich nehme an, dass Du schon erfolglos versucht hast, mit den Mietern darüber ins Gespräch zu kommen.


    Wurde das Wohngeld wirksam an Dich abgetreten? https://dejure.org/gesetze/SGB_I/53.html insb. Abs. 3 und 4


    Welche Einkommensquellen gibt es noch? Du könntest auch dort angreifen.


    Bei Mietrückstand ist die Schwelle für eine fristlose Kündigung ansonsten schnell erreicht. https://www.finanztip.de/fristlose-kuendigung-mietvertrag/


    Warum? Wenn der Rest der Welt von der Inanspruchnahme von Sozialleistungen erfährt, könnten Bedürftige z.B. aus Scham abgehalten werden, diese zu beantragen.

  • Es ist korrekt, dass nicht zwingend eine Vermieterbescheinigung vorgelegt werden muss, nur in Verdachtsfällen.

    Aber: spätestens beim Folgeantrag fällt es wieder vor die Füße, wenn der Mietfluss nicht nachgewiesen werden kann (Kontoauszüge). Dann kommt die Rückforderung.

    Und in diesem Fall sorgt der Vermieter für den Verdachtsfall, indem er es der Wohngeldbehörde mitteilt.

    Übrigens: der Vermieter kann in so einem Fall direkt um die Überweisung des Wohngeldes bitten.

    Wohngeldverwaltungsvorschrift, zu § 24 Absatz 2 (Wohngeldgesetz), Ziffer 24.21, Absatz 2.

    Die Behörde soll den Mietzuschuss an den Vermieter überweisen, wenn der Verdacht besteht, das er zweckwidrig verwendet wird.

    Bringt aber nur solange etwas, wie der Mieter auch Folgeanträge stellt.


    Und für die Zwischenzeit ist sicherlich eine Kündigung angedacht; kann etwas dauern bis zu einem Räumungstitel.

    Wenn der Mieter nicht vorher einsichtig wird und gesprächs-/zahlungsbereit ist.