Eigenbedarfskündigung im Januar 2023 erhalten, jetzt wurde die Räumungsklage verhandelt!

  • Nur mal kurz... wenn eine vermietete Eigentumswohnung verkauft wird, hat der Mieter dann nicht auch ein Vorkaufsrecht und der ungefragte Verkauf an den Dritten kann angefochten werden? Oder bin ich da komplett falsch?

    Meines Wissens gilt das nicht generell wenn eine vermietete Eigentumswohnung verkauft wird.

    Sondern nur nur dann, wenn eine zuvor vermietete sprich schon an den Mieter überlassene Wohnung danach erst in Wohnungseigentum umgewandelt (aufgeteilt) wird (oder soll) und dann an einen Dritten verkauft wird (sollte im § 577 BGB "Vorkaufsrecht des Mieters" geregelt sein). Sprich auch nur in dieser Konstellation besteht dieses Vorkaufsrecht des Mieters.

  • Vielen Threadstartern ist nicht klar, daß deutliche Worte in einem Forum nichts bringen. Das gilt auch für WolfHannah , der offensichtlich irrig glaubt, daß er mit deutlichen Worten hier im Forum für seinen Fall irgendetwas Gutes erreichen könnte.

    Ich stehe zu dieser meiner Ansicht.

    Naja, daß hier nicht der Richter sitzt, der entscheidet dürfte wohl (fast) jedem bewußt sein.

    Eben das glaube ich nicht. Ich erlebe hier immer wieder höchst leidenschaftliche Diskutanten, auch WolfHannah ist so einer.

    Wir wissen noch nicht einmal, wo genau die Sache steht. Im Betreff schreibt er, daß die Räumungsklage schon verhandelt wurde. Mag sein, daß der Käse bereits gegessen ist.

    Denke, daß es in solchen "rechtlichen Fällen" auch um den Wunsch nach Erfahrungen hier im Forum bezüglich solchen Konstellationen im Allgemeinen und eines solchen Gütetermins im Speziellen geht. Rechtsberatung ist Laien ja eh untersagt (nach meiner Erinnerung). Und/oder auch um Bestätigung der eigenen Sicht samt Aufmunterung und/oder eine groben Einschätzung der Chancen im Sinne von Erfolgsaussichten.

    Klar. Aber es kann halt sein, daß es dazu bereits zu spät ist.

    Der Ausschluß einer Eigenbedarfskündigung wäre das stärkste Argument überhaupt (wenn es denn Bestand hat). Daß eine solche Vereinbarung besteht, hätte ich dem prospektiven Käufer der Wohnung gegenüber bereits fallen lassen - ich gehe doch davon aus, daß der Käufer der Wohnung sie sich angeschaut hat.

    Einzelne Eigentumswohnungen kaufen erfahrungsgemäß zwei Typen Leute:

    a) Kapitalanleger: Die legen auf eine angemessene Mietrendite Wert. Wenn die gegeben ist, ist ihnen ein solventer, langfristiger Mieter gerade recht.

    b) Eigennutzer: Die wollen selber einziehen, achten dabei weniger auf den Preis als vielmehr das, was sie finanzieren können. Wenn ihnen eine Wohnung gefällt, zahlen sie gern auch über Preis.

    Bei zweiteren ist unmittelbar eine Eigenbedarfskündigung zu erwarten. Wenn man denen vorher sagt, daß eine Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (und der Käufer tritt ja in den vorhandenen Mietvertrag ein!), werden sie die Wohnung von der Tendenz her nicht kaufen. Ein nicht ganz so starkes, aber immer noch starkes Argument ist es, wenn man als Mieter signalisiert, daß man sich gegen eine Eigenbedarfskündigung maximal wehren wird. Für eine prospektiven Selbstnutzer, der oftmals keine Backup-Lösung hat und die Wohnung gerade mal so eben finanzieren kann, ist eine mögliche Verzögerung des Einzugs um vielleicht zwei Jahre ein starkes Argument. Das mag manchen Käufer abschrecken.

    Wenn der Interessent die Wohnung aber trotzdem kauft und die Kündigung durchzieht, hat man mit Zitronen gehandelt.

    In dieser Situation scheint der Threadstarter zu stecken.

    Meiner Einschätzung nach ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen.

    Wir haben jetzt für unsere Wohnung den dritten neuen Eigentümer und exakt für diese Wohnung die fünfte Kündigung. Die 2te Eigenbedarfsklage, die jetzt komplett anders läuft. Die Eigenbedarfsklage vom 2ten neuen Eigentümer und deren Widerspruch wurde auch nicht beantwortet und fertig!

    Ich ergänze:

    Offensichtlich hat der zweite Eigentümer versucht, den Mieter herauszukündigen und hat das nicht geschafft, woraufhin er die Wohnung weiterverkauft hat.

    Na ja, das ist nochmal ein anderes Bild. Nun klingt es eher wie eine fingierte Eigenbedarfskündigung. Kommt oft vor zugegeben. Vorher Mieterhöhung? Würde ich alles bei Gericht anführen. Es fällt mir auf, daß es so lange sich hinzieht. Wer wirklich selber einziehen will, läßt sich eher nicht soviel Zeit.

    Es läuft einfach darauf hinaus, daß ihr einen guten Mietrechtler braucht. Nicht irgendwer, sondern einen Fachanwalt für Mietrecht.

    Auch das hilft nicht unbedingt. Man darf sich zwar nicht so ohne weiteres "Fachanwalt für Mietrecht" aufs Kanzleischild schreiben, aber selbst wenn man die zugehörige Prüfung bestanden hat und das darf, heißt das noch lange nicht, daß man ein guter Mietrechtsanwalt ist.

    Der Fall des Threadstarters ist ganz offensichtlich deutlich komplizierter, als er uns das bekanntgeben mag (dritter Eigentümer, fünfte Kündigung)

    Das gibt hier eine nette Unterhaltung, aber ohne komplette Sachstandsschilderung kann niemand etwas Kompetentes dazu sagen. Und nein, die einzelnen Handwerkerrechnungen darüber, was der Mieter über Jahrzehnte in die Wohnung investiert hat, tun nichts zur Sache.

  • Hallo und vielen Dank an . Alle . im Forum für Eure Antworten,

    besonders an . Achim Weiss . für den umfangreichen Text!

    Ich bin froh über das Thema gesprochen, und unterschiedliche

    Meinungen dazu erhalten, zu haben!

    Ja jeder Fall ist anders. Ich bin mir sicher die Absicht des dritten neuen

    Eigentümers nicht aufgehen zu lassen!

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    Wenn die . schriftliche . Verhandlung durch ist, werde ich

    hier im Forum Stellung beziehen und Euch informieren wie

    es gelaufen ist, versprochen!

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    Ganz herzliche Grüße

    WolfHannah

  • Wenn eine vermietete Eigentumswohnung verkauft wird, hat der Mieter dann nicht auch ein Vorkaufsrecht und der ungefragte Verkauf an den Dritten kann angefochten werden?

    Soweit ich weiß, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht.

    Das genannte Vorkaufsrecht gibt es nur in einer bestimmten Konstellation, wenn nämlich ein (Mehrparteien-)Mietshaus in einzelne Wohnungen aufgeteilt wird und die Einzelwohnungen dann einzeln als Eigentumswohnungen verkauft werden sollen.

    Soweit ich das verstanden habe, liegt diese Konstellation hier nicht vor.