Jährliche Konto-Gebühr (Servicepauschale) unzulässig bei LBS WohnRiester?
Gebühren
- HermiBB
- Erledigt
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Immer wieder interessant, da möchte jemand kostenlose Hilfe von der Allgemeinheit hier im Forum, ist aber selbst zu faul, auch nur zwei vernünftige Sätze zu formulieren. Die Arbeit sollen schließlich nur die anderen haben.
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Immer wieder interessant, da möchte jemand kostenlose Hilfe von der Allgemeinheit hier im Forum, ist aber selbst zu faul, auch nur zwei vernünftige Sätze zu formulieren. Die Arbeit sollen schließlich nur die anderen haben.
Da stimme ich dir voll und ganz zu, mehr Infos und Hintergründe wären hier für alle Foristen nützlich, um vielleicht helfen zu können, wenn sie denn wollten!
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Hier hat wohl jemand das Forum mit einem Suchmaschinen-Suchfeld oder einem Chatbot-Prompt verwechselt
Ich habe daher die Frage mal an Chat-GPT weitergeleitet. Bitte selber die genannten Quellen prüfen:ZitatJährliche Konto-Gebühr (Servicepauschale) unzulässig bei LBS WohnRiester?
ChatGPT:
Ja, eine jährliche Konto-Gebühr (Servicepauschale) bei einem LBS WohnRiester-Vertrag wurde von verschiedenen Gerichten als unzulässig erklärt. Hier sind die wichtigsten Punkte und Hintergründe:
BGH-Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. November 2022 entschieden (Az. XI ZR 551/21), dass Bausparkassen für WohnRiester-Verträge keine gesonderten jährlichen Servicepauschalen erheben dürfen. Dies betrifft speziell die Gebühren für das Führen des Wohnförderkontos.
Begründung des BGH:
Pflichtaufgabe: Die Erhebung und Verwaltung von WohnRiester-Förderungen gehört zur gesetzlichen Pflicht der Bausparkassen. Für gesetzlich verpflichtende Tätigkeiten dürfen keine gesonderten Gebühren erhoben werden.
Transparenz: Eine zusätzliche Gebühr ist für den Kunden nicht nachvollziehbar, da die Kosten nicht klar erklärt oder gerechtfertigt sind.Konkret betroffen: Die Entscheidung betrifft vor allem Bausparkassen wie die LBS und andere Anbieter von WohnRiester-Produkten, die solche jährlichen Gebühren für die Kontoführung erhoben haben.
Rückforderung möglich: Kunden können zu Unrecht gezahlte Gebühren möglicherweise zurückfordern. Es lohnt sich, entsprechende Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Zusammenfassung
Die Erhebung einer jährlichen Konto-Gebühr (Servicepauschale) für WohnRiester-Verträge bei der LBS wurde vom BGH für unzulässig erklärt. Kunden sollten prüfen, ob sie diese Gebühren gezahlt haben, und gegebenenfalls eine Rückerstattung beantragen.