Gemeinsamer FSA trotz Einzelveranlagung

  • Liebe Community,


    meine Frau und ich möchten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erlassen, welcher den Höchstbetrag einer Person übersteigen würde. Also beispielsweise wir würden die kompletten 2000€ erteilen.


    Wenn wir im nächsten Jahr die Steuererklärung mache, dürfen wir dann statt der Zusammenveranlagung auch die Einzelveranlagung auswählen, wenn man dadurch aus welchen Gründen auch immer besser gestellt wäre?


    Danke euch und einen schönen Abend!

  • Wenn ihr für 2024 gemeinsam 2000 freigestellt habt, könnt ihr trotzdem eine getrennte Veranlagung durchführen. Das wäre ja eine absurde Bindung, wenn man Anfang des Jahres durch den gemeinsamen Freibetrag zu einer Zusammenveranlagung verpflichtet wird.

    Das stimmt glaube ich nicht. Rechtsprechung kenne ich dazu allerdings keine.


    Beim gemeinsamen Freistellungsauftrag kann ja Partner A mehr als die ihm zustehenden 1000,- EUR steuerfrei stellen ... den Freibetrag des Partners B also mitnutzen.


    Das geht nur bei gemeinsamer Veranlagung, bei der alle Einkünfte in "einen Topf" geschmissen und dann versteuert werden.

  • google hilft leider auch nicht :D


    Zitat

    Sofern Ehegatten und Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden, kann jeder von ihnen einen Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 in Anspruch nehmen.


    https://www.steuerberatungbeck…_ehegatten_lebenspartner/

    (alter Pauschbetrag)


    Zitat

    Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, dürfen Freistellungsaufträge nur gemeinsam erteilen.
    Dies gilt auch dann, wenn bei der Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung gewählt wurde.


    https://www.volksbank-aktiv.de…stellungsauftragunion.pdf


    Zitat

    Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist nur bei Zusammenveranlagung möglich.

    Wahlweise können Ehegatten auch getrennt voneinander individuelle Freistellungsaufträge erteilen.


    https://www.fonds-super-markt.…sauftr%C3%A4ge%20erteilen.

  • Hab den Gedanken noch weiter gesponnen:


    Wenn Paar AB überhaupt keinen Freistellungsauftrag bei keiner Bank hinterlegt, können im Nachgang ja durch die Steuererklärung die Freibeträge nachträglich ausgeschöpft werden.


    Wenn Partner A mehr als 1000,- EUR freistellen möchte, muss das Paar AB sich zwingend gemeinsam veranlagen.

    Diese Theorie spricht dafür "gemeinsamer Freistellungsauftrag nur bei Zusammenveranlagung"

  • meine Frau und ich möchten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erlassen, welcher den Höchstbetrag einer Person übersteigen würde. Also beispielsweise wir würden die kompletten 2000€ erteilen.


    Wenn wir im nächsten Jahr die Steuererklärung mache, dürfen wir dann statt der Zusammenveranlagung auch die Einzelveranlagung auswählen, wenn man dadurch aus welchen Gründen auch immer besser gestellt

    Der Freistellungsauftrag kann von jeder natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Deutschland hat, bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilt werden. Das sind für Alleinstehende 1.000 EUR.


    Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner (bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen – das ist der Fall, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben) haben folgende Wahl:


    • gemeinsamer Freistellungsauftrag bis zur Höhe des gemeinsamen Sparer-Pausch-betrages von 2.000 EUR (mit der Folge der ehegattenübergreifenden Verlust-verrechnung.
      Das ist z.B. der Fall, wenn A Kursgewinne aus Wertpapieren hat und B Kurverluste aus Wertpapieren. Diesen Freistellungsauftrag müssen zwingend beide Partner erteilen/ unterschreiben.
    • Einzel-Freistellungsaufträge jeweils bis zur Höhe von 1.000 EUR (mit der Folge, dass keine ehegattenübergreifendegreifende Verlustverrechnung durchgeführt wird)
      Jeder Partner unterschreibt nur seinen Freistellungsauftrag.

    Einzel-Freistellungsaufträge gelten dann aber nicht für Gemeinschaftskonten/ -depots, sondern nur für das eigene Konto/ Depot.


    Diese Einzel-Freistellungsaufträge kommen insbesondere in Betracht, wenn Ehegatten getrennt veranlagt werden oder wenn die übergreifende Verlustverrechnung auf Bankebene ausgeschlossen werden soll.

    Es geht bei einem gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag um die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, nicht darum, wie die Steuererklärung letztendlich gemacht wird.
    Die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist nicht gegeben, wenn ein Partner z.B. im Ausland steuerpflichtig wäre (das ist z.B. bei Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte der Fall), oder wenn man nicht zusammen lebt.