Sparkasse - Prämiensparen flexibel BGH Urtei

  • Hallo liebe Community,


    ich würde gerne mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt einholen:


    Ich habe an der Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen die Sparkassen mit meinen "S-Prämiensparen flexibel"-Verträgen teilgenommen. Nach dem erfolgreichen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2024 hat die Verbraucherzentrale mir "grünes Licht" erteilt, meine Forderungen gegen meine Sparkasse geltent zu machen.


    Von der Sparkasse habe ich daraufhin folgende Ablehnung erhalten:

    Auszug aus dem Schreiben der Sparkasse:

    "Unsere Prüfung hat ergeben, dass das vorgenannte Urteil nicht auf Ihren Prämiensparvertrag anzuwenden ist. Zwar ist auch in Ihrem Vertrag eine Regelung zur sogenannten variablen Verzinsung enthalten. Jedoch besteht bei Ihrem Vertrag - im Unterschied zu den von der Entscheidung umfassten Prämiensparverträgen - keine Regelungslücke zur Zinsanpassung. Das Zinsanpassungsverfahren ist ausdrücklich beschrieben. So heißt es unmittelbar nach der Formulierung zur variablen Verzinsung: „Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren.“ In der Anlage, die Ihrem Vertrag beigefügt ist, wird das Zinsanpassungsverfahren konkret erläutert. Es sind insbesondere alle Informationen zum Referenzzins, zur Anpassungsschwelle und zum Anpassungszeitpunkt enthalten. Die Klausel zur Zinsanpassung ist daher in Ihrem Vertrag rechtswirksam vereinbart. Etwaige Ansprüche auf eine Nachberechnung bestehen somit nicht."


    In meinen Verträgen steht folgendes:

    " Die Spareinlage wird variabel, zzt. mit ..... % p.a. verzinst. Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren."


    In der Anlage steht folgendes:

    "Verfahren der Zinsanpassung:

    Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz wird aus den gleitenden Durchschnitten von drei Zinssätzen aus dem Geld- und Kapitalmarkt (3-Monats-Euribor, Zinssatz für Anlagen mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren (DGZF), Zinssatz für Anlagen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren (DGZF)) ermittelt, gewichtet und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Die Sparkasse wird die Entwicklung des Referenzzinssatzes regelmäßig zum letzten Bankarbeitstag des Quartals überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um mindestens 0,30 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei der letzten Zinsanpassung verändert, sinkt oder steigt der Sparzins um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum 1. Kalendertag des zweiten Monats im Quartal. Die Höhe des Referenzzinssatzes bei der Zinsanpassung wird im Preisaushang bekannt gegeben."


    Meines erachtens ist dieses in der Anlage beschriebene Verfahren der Zinsanpassung trotzdem zu abstrakt beschrieben oder? Ich habe mir auch nochmal das Urteil des BGH durchgelesen und würde dennoch denken Ansprüche gegen die Sparkasse zu haben. Zumal ich eine Berechnung meiner entgangenen Zinsen nach dem Referenzzinssatz habe durchführen lassen. Und mir wurden im Zeitraum der Verträge erheblich zu wenig Zinsen im Vergleich zum festgelegten Referenzzinssatz gezahlt.


    Oder sehe ich das falsch und die Sparkasse hat Recht?
    Dann verstehe ich nur nicht, warum die Verbraucherzentrale meine Verträge als "Anspruchsberechtigt" nach Prüfung aktzeptiert hat.


    Für eure Meinungen dazu wäre ich euch wirklich sehr dankbar.


    Vielen Dank.


    Kuschel1234

  • Matthias P

    Hat das Thema freigeschaltet.