Rechtliche Vorgehensweise bei Schenkung

  • Guten Tag,


    da ich mich zur Zeit mit den Themen Erbe und Schenkung auseinander setze, sind mir gestern Abend zwei Szenarien in den Kopf gekommen, für die ich keine 100%ige Antwort habe. Mich würde echt einmal generell interessieren, wie folgende Szenarien von unserem Rechtssystem behandelt werden würden.


    Szenario 1:

    - Die Eltern übertragen ihr Haus mit einer Schenkung an ihr Kind. Die Eltern bleiben aber im Haus wohnen (Nießrecht).

    - Nach zwei Jahren verkauft das Kind das geschenkte Haus an eine dritte Person.

    - Nach weiteren zwei Jahren müssen beide Eltern ins Heim und können die Heimkosten nicht vollständig tragen. Eine Rückforderung der Schenkung wird jetzt wirksam.

    - Für den Hausverkauf hat das Kind natürlich Geld bekommen

    -> Würde für das Sozialamt jetzt der Geldbetrag durch den Verkauf des Hauses als Schenkung zählen?


    Szenario 2:

    - Die Eltern übertragen ihr Haus mit einer Schenkung an Ihre beiden Kinder jeweils zu 50%. Die Eltern bleiben aber im Haus wohnen (Nießrecht).

    - Eins der Kinder wird berufsunfähig, hat keine Ersparnisse und muss bevor es Bürgergeld erhält vermutlich den 50% Anteil des Hauses verkaufen?!

    - Auch wenn es unrealistisch ist und wenig sinnvoll. Nehmen wir einmal an, dass das nicht berufsunfähige Kind, nicht mehr als die 50% an der Immobilie erwerben will.

    - Es wird keiner 50 % eines Einfamilienhauses kaufen ohne darin wohnen zu können?!

    - Bedeutet der 50 % Anteil des Hauses lässt sich nicht verkaufen.

    -> Was passiert dann eigentlich? Das Sozialamt würde ja dann vermutlich kein Bürgergeld zur Verfügung stellen oder?


    Hat hier vielleicht einer eindeutige Antworten drauf? :)


    Danke und viele Grüße

  • Ja, der Betrag, den das Kind durch den Verkauf des Hauses erhalten hat, würde vom Sozialamt als weiterhin dem ursprünglichen Geschenk zugehörig betrachtet werden.

    Rechtliche Bewertung nach deutschem Recht

    1. Schenkung des Hauses mit Nießbrauchsrecht

      • Die Eltern haben das Haus dem Kind geschenkt, sich aber ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
      • Nach § 528 BGB kann eine Schenkung zurückgefordert werden, wenn der Schenker (die Eltern) verarmt und Sozialhilfe benötigt.
      • Die 10-Jahres-Frist für eine Rückforderung beginnt erst, wenn das Nießbrauchsrecht endet (also wenn die Eltern das Haus nicht mehr nutzen, z. B. durch Umzug ins Pflegeheim).
    2. Verkauf des Hauses nach zwei Jahren durch das Kind

      • Der Verkauf des geschenkten Hauses führt nichtdazu, dass die Rückforderungsmöglichkeit entfällt.
      • Das Sozialamt betrachtet den Verkaufserlös als Ersatzwert für die ursprüngliche Schenkung.
    3. Eintritt der Pflegebedürftigkeit nach insgesamt vier Jahren

      • Da die Eltern innerhalb der 10-Jahres-Frist sozialhilfebedürftig werden, kann das Sozialamt die Rückgabe der Schenkung fordern.
      • Weil das Haus bereits verkauft wurde, kann das Sozialamt stattdessen den entsprechenden Geldbetrag (den Verkaufserlös) vom Kindzurückverlangen.
      • Falls das Kind das Geld bereits ausgegeben hat, kann es unter Umständen persönlich haften.

    Fazit

    Ja, der erhaltene Verkaufserlös wird vom Sozialamt als weiterhin zur ursprünglichen Schenkung gehörig betrachtet und kann daher zur Deckung der Pflegekosten der Eltern herangezogen werden. Das Kind könnte zur Rückzahlung verpflichtet werden, möglicherweise bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des Hauses.

  • ich bin kein Jurist, aber ich denke eine Immobilie mit Niessbrauch darf gar nicht verkauft werden.


    Und selbst wenn, würde der Käufer sicherlich nur einen sehr geringen Preis für den 50% Anteil zahlen.



    Darüber hinaus würde ich für meinen Teil keinesfalls meine Immobilie aus der Hand geben, wenn ich heute schon wüsste, das ich meine Pflegekosten evtl nicht selber stemmen kann. Ich habs schon an anderen Stelle gesagt, ich will keinesfalls in ein Pflegeheim, aber noch keinesfallster will ich ohne Geld in ein Pflegeheim!

  • Warum sollte das nicht gehen?


    Nießbrauch an Immobilie & Nießbrauchrecht | Sparkasse.de


    Zitat:

    • Wer ein Nießbrauchrecht (auch: Nießbrauchsrecht) an einer Immobilie hat, darf diese bewohnen oder vermieten – aber nicht verkaufen.



    zum "warum" kann ich nur vermuten, das der Gesetzgeber genau solche Konstellationen, wie von Dieter-Franz vorgestellt, verhindern wollte. Also: erst Niessbrauch eintragen (dann leibe ich wohnen) und dann schnell verkaufen, damit im Notfall die Allgemeinheit (=das sind wir, die Steuerzahler) für die Heimkosten aufkommen.

  • Hallo dieter-franz,


    Liam hat das schon gut zusammengefasst. Eine Korrektur, das Nießbrauchsrecht endet nicht mit dem Auszug. Der Nießbrauchsberechtigte kann die Wohnung dann vermieten und die Nettomieteinnahme zur Deckung der Pflegekosten einsetzen.


    Und noch etwas: Warum müssen Sie das Haus den Kindern komplett schenken? Es gibt die Möglichkeit der gemischten Schenkung und jedes Kind zahlt ihnen z.B. noch 50k. Mit 100 k kann man schon ein paar Monate die Kosten im Heim bestreiten. Die 100 k legen Sie sicher an und wenn Sie das Geld nicht brauchen, erben es die Kinder.


    Der Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie darf die selbstverständlich verkaufen (wenn im Schenkungsvertrag kein Verbot vereinbart wurde). Ob er einen Käufer findet, in dem Fall hier für 50%, ist eine ganz andere Frage. Der Nießbrauchsberechtigte kann die Immobilie nicht verkaufen, ganz einfach, sie gehört ihm nicht.


    Gruß Pumphut

  • Zitat:

    Wer ein Nießbrauchrecht (auch: Nießbrauchsrecht) an einer Immobilie hat, darf diese bewohnen oder vermieten – aber nicht verkaufen.

    Die Immobilie darf vom Nießbrauchsberechtigten (= den Eltern) nicht verkauft werden (denn sie sind ja nunmal keine Eigentümer mehr), vom - neuen - Eigentümer (= dem Kind) aber schon.


    Ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht bleibt auch bei einem Verkauf bestehen. Insofern darf der Eigentümer die Immobilie zwar verkaufen, das Nießbrauchsrecht mindert aber massiv den Preis (umso mehr je jünger der/die Nießbrauchsberechtigten noch sind).

  • Natürlich darf der Nießbrauchnehmer (die Eltern) nicht verkaufen. Ist ja auch nicht Eigentümer.


    Der Nießbrauchgeber (Eigentümer) kann das Haus verkaufen.


    12345 hat recht und die Sparkasse hat auch nichts falsches geschrieben.