Nebenkostenabrechnung

  • Wenn deine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 im Jahr 2025 ankommt, musst du sie in der Steuererklärung für das Jahr 2025 angeben. Maßgeblich ist nämlich immer das Jahr, in dem du die Nebenkostenabrechnung tatsächlich erhältst und die Nachzahlung oder Rückerstattung leistest bzw. bekommst, nicht das Jahr, auf das sich die Abrechnung bezieht.


    Das bedeutet konkret:

    - Erhältst du die Nebenkostenabrechnung für 2024 im Jahr 2025, kannst du die darin enthaltenen Kosten (zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen) erst in deiner Steuererklärung für das Jahr 2025 ansetzen.

    - Die Steuererklärung für 2025 gibst du dann im Jahr 2026 ab.


    Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob du noch in der Wohnung wohnst oder bereits ausgezogen bist – entscheidend ist immer der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs und der Zahlung der Kosten[1][2][3][4][5].


    **Zusammenfassung:**

    Die Nebenkostenabrechnung für 2024, die du im Jahr 2025 erhältst, gehört in die Steuererklärung für das Jahr 2025.


    Ist das so richtig oder oder wird die nk abrechnung 2025 für 2024 eingetragen??

  • 1. Dein Post besteht fast nur aus einem Zitat. Es wäre schön, wenn du ein Zitat entsprechend kenntlich machen würdest und auch die Quelle dazu nennst.


    2. Wieso sollte die Aussage nicht stimmen? Gerade wenn es eine seriöse Quelle ist, dann kann man sich auf solche Aussagen meistens verlassen.


    3. Die Aussage stimmt. Es gilt das Zu- bzw. Abflussprinzip. Der Abfluss erfolgt erst nach finaler Rechnungsstellung, die monatlichen Zahlungen sind lediglich Abschläge. Die steuerlich ansetzbaren Bestandteile der Nebenkostenabrechnung (also haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten) werden also in dem Jahr angesetzt, in dem du diese von deinem Vermieter erhältst.

  • Meins23

    1. Die aussage ist von einer ki die ich gefragt hab.


    2. Weil es verschiedene meinungen dazu gibt und ich verschiedene aussagen gefunden habe


    3. Dann gilt das ja auch für die Jahresabrechnung der Hausverwaltung als eigentümer auch genau so?

  • Die Aussage ist von einer KI, die ich gefragt hab.

    Wenn man die richtige KI nimmt (nämlich etwa perplexity.ai), dann sagt sie einem, woher sie ihre Weisheit hat.


    Dennoch: Es ist schön, wenn man Zitate als solche markiert.

    Dann gilt das ja auch für die Jahresabrechnung der Hausverwaltung als eigentümer auch genau so?

    Im Steuerrecht gilt generell das Zu- und Abflußprinzip mit wenigen, sehr definierten Ausnahmen, etwa für Dauerschuldverhältnisse und kurze Zeiten.


    Wenn etwa ein guter Mieter seine Miete schon am 27.12. überweist, dann zählt diese Zahlung ins Jahr, für das sie gedacht ist, nämlich das Folgejahr. +/- 10 Tage sind diesbezüglich akzeptiert, also der Zeitraum vom 21.12. bis zum 10.01.

  • 3. Dann gilt das ja auch für die Jahresabrechnung der Hausverwaltung als eigentümer auch genau so?

    Wenn man Vermieter einer Wohnung ist, dann müsste -wenn ich den obigen Argumenten folge- die vereinnahmte Miete im Kalenderjahr des Zuflusses versteuert werden. Die Kosten, die von der Verwaltungsgesellschaft abgerechnet werden, könnten demzufolge aber erst im Folgejahr abgerechnet werden.


    Das finde ich zumindest etwas ungewöhnlich.
    Ich würde die Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben immer für das gleiche Kalenderjahr in der Steuererklärung ansetzen. Ich habe bisher auch noch nicht gehört oder gelesen, dass das nicht gehen sollte.

    Ebenso würde ich als Mieter verfahren - die Nebenkosten des letzten Kalenderjahres, deren Abrechnung erst jetzt erfolgt, setze ich dennoch in der Steuererklärung für das vergangene Jahr ab.


    Probleme gab es damit zumindest in meinem Umfeld noch nie.

  • Wenn man Vermieter einer Wohnung ist, dann müsste -wenn ich den obigen Argumenten folge- die vereinnahmte Miete im Kalenderjahr des Zuflusses versteuert werden. Die Kosten, die von der Verwaltungsgesellschaft abgerechnet werden, könnten demzufolge aber erst im Folgejahr abgerechnet werden.



    Warum zahlst du die Kosten erst im nächsten Jahr?

    Also bei meinen Wohnungen zahle ich monatlich Hausgeld. Und das ist (abzüglich des Anteils der in die IH-Rücklage geht) eine steuerlich relevante Ausgabe.

    Die Nach- oder Rückzahlung fliest dann im Folgejahr, und landet dementsprechend in der Steuererklärung für das Folgejahr.

  • Wenn man Vermieter einer Wohnung ist, dann müsste - wenn ich den obigen Argumenten folge - die vereinnahmte Miete im Kalenderjahr des Zuflusses versteuert werden. Die Kosten, die von der Verwaltungsgesellschaft abgerechnet werden, könnten demzufolge aber erst im Folgejahr abgerechnet werden.

    So ist es.

    Das finde ich zumindest etwas ungewöhnlich.

    Es ist letztlich das einfachere Verfahren. Im gewerblichen Umfeld ist das anders. Dort gilt normalerweise eine gestellte Rechnung bereits als Einnahme, unabhängig davon, wann das Geld tatsächlich fließt. (Google-Suchwörter: Soll-Besteuerung; Ist-Besteuerung).

    Ich würde die Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben immer für das gleiche Kalenderjahr in der Steuererklärung ansetzen. Ich habe bisher auch noch nicht gehört oder gelesen, dass das nicht gehen sollte.

    Dann liest Du es hier das erste Mal!


    Ebenso würde ich als Mieter verfahren - die Nebenkosten des letzten Kalenderjahres, deren Abrechnung erst jetzt erfolgt, setze ich dennoch in der Steuererklärung für das vergangene Jahr ab.

    ... sofern diese noch offen ist.


    Angenommen, der Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung für 2023 gerade noch rechtzeitig am 31.12.2024 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Steuererklärung 2023 längst eingereicht sein (so der Mieter keinen Steuerberater beauftragt). Und mancher Vermieter schickt die Nebenkostenabrechnung noch später (auch wenn er das streng genommen nur dann darf, wenn er selbst die nötigen Rechnungen verspätet erhalten hat).


    Es geht in diesem Fall um kleine Beträge, ich darf annehmen, der Finanzbeamte schaut da nicht so genau hin, wenn die Kosten im Rahmen sind, und eine Steuerprüfung bekommt der Durchschnittsmieter vermutlich nicht.


    Die Regel ist trotzdem anders: Es gilt das Zu- und Abflußprinzip.

    Probleme gab es damit zumindest in meinem Umfeld noch nie.

    Wenn Du zu schnell fährst oder falsch parkst, gibt es in der Regel auch keine Probleme.


    Rein theoretisch: Nehmen wir mal an, es gäbe genügend Überwachungsapparate, die für jedes zu schnelle Fahren, für jedes Falschparken das festgelegte Bußgeld verhängten. Die Stadt- und Kreiskassen würden republikweit überquellen.


    :)

  • Sofern dir die Abrechnung 2024 bis zur Einreichungsfrist der Steuererklärung vorliegt, würde ich die 2024er Werte in der 2024er Steuererklärung eintragen. Da das erfahrungsgemäß regelmäßig nicht der Fall sein wird, würde ich die (erstmaligen) Werte für 2024 sachgerecht schätzen und in die 2024er Erklärung eintragen.


    In die 2025er Steuererklärung würde ich dann die endgültigen Werte aus 2024 eintragen und in den Folgejahren so fort. Ist letztlich nur eine Verschiebung, die aber beim Finanzamt niemanden groß interessiert.


    Du kannst natürlich auch eine Doktorarbeit daraus machen, dann viel Vergnügen dabei.