Einnahmen aus Übersetzertätigkeit ohne Qualifikation

  • Hallo liebe Community,

    ich brauche ein wenig Hilfe bei der Steuererklärung bzw. beim Ausfüllen in Elster.


    Folgender Fall:

    Mein Hauptjob: > 50T€

    2024 habe ich zwei Fußballvereine (DE+SUI) beim Dolmetschen/Übersetzen unterstützt. Dafür habe ich 2 Gagen erhalten (2x1.000 €). Die Zahlungen wurden über eine Vermittlungsagentur (sozusagen Auftraggeber) abgewickelt.

    Ich selbst bin kein ausgebildeter Übersetzer und habe keine entsprechende Qualifikation, sondern interessiere mich/kenne mich mit Fußball (auch taktisch) aus und die verlangte Sprache ist relativ selten. Hat auch alles Spaß gemacht. Vereine und mein Auftraggeber waren sehr zufrieden.

    Die Agentur hat mir eine Rechnungsvorlage zur Verfügung gestellt, die ich dann ausgefüllt habe (mit Namen, Adressen, Datum, Job, Kontodaten, aber ohne weitere Angaben). Diese habe ich verschickt, das Geld wurde überwiesen.


    Nun frage ich mich, wo ich diese Einnahmen in der Steuererklärung angeben muss und wie ich das Finanzamt darüber informieren soll. Ich habe schon vorsichtig anonym nachgefragt und die Antwort erhalten, dass für eine freiberufliche Tätigkeit eine entsprechende Übersetzer-Qualifikation nachgewiesen werden muss bzw. angemeldet werden muss. Diese habe ich aber nicht.


    Danke für eure Hilfe!

  • Kater.Ka

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • die Antwort erhalten, dass für eine freiberufliche Tätigkeit eine entsprechende Übersetzer-Qualifikation nachgewiesen werden muss bzw. angemeldet werden muss

    Das ist schon mal Quatsch. In deinem Fall ist das eine einmalige Angelegenheit.

    Anlagen S und EÜR ausfüllen und fertig.

    Meiner bescheidenen Meinung ist Paragraph 18 EStG als „freiberuflich“ einschlägig.

  • Machs Dir nicht zu kompliziert!


    Das sind "sonstige Einkünfte", namentlich "Leistungen", einzutragen auf dem Steuerformular SO in Zeile 12. Solltest Du Werbungskosten gehabt haben, kannst Du diese in Zeile 14 eintragen und davon abziehen.


    Letztlich ist es dem Finanzamt egal, unter welcher Rubrik Du steuerpflichtiges Einkommen angibst. Bei Bedarf kannst Du ja ein Beiblatt mit einer Erklärung dazulegen (wie das mit Elster geht, weiß ich nicht).


    Die Finanzämter mögen das eigentlich nicht und fordern einen dazu auf, weder Erklärungen, noch Belege beizulegen. Daran habe ich mit vor zwei Jahren gehalten, woraufhin ich einen falschen Steuerbescheid erhalten habe, der beiden Teilen ein wenig lustiges Ping-Pong beschert hat. Also habe ich im letzten Jahr wieder wie ehedem eine Erläuterung beigelegt, der Steuerbescheid war daraufhin wieder richtig.

  • Dem muss ich freundlichst widersprechen. Ein Blick in den Paragraph erleichtert die Rechtsfindung. Hier genannt die Einkünfte aus der Tätigkeit als Übersetzer:


    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

    Und hier müsste dann in den Auslegungen (wahrscheinlich hochkompliziert) irgendwo stehen, ob einzelne spontane „Übersetzungen“ hierunter fallen.

    Beeidigte Dolmetscher drehen regelmäßig durch, wenn man von Dolmetschern und Übersetzern spricht, die nicht geprüft sind.

  • Wenn du auch taktisch was im Fussball übersetzt hast, könnte man das dann nicht ganz weit fassen als Übungsleiterpauschale, die ist ja bis 2400€ steuerfrei ?

    Ist ne Frage hier an die Experten und kein Tipp von mir. Bevor noch was aufkommt das wäre Aufruf zur Steuerhinterziehung.

  • Wenn du auch taktisch was im Fussball übersetzt hast, könnte man das dann nicht ganz weit fassen als Übungsleiterpauschale, die ist ja bis 2400€ steuerfrei ?

    Ist ne Frage hier an die Experten und kein Tipp von mir. Bevor noch was aufkommt das wäre Aufruf zur Steuerhinterziehung.

    Die Frage hab ich mir auch gerade gestellt und den Paragraph 3 Nr 26 EStG gelesen. Da steht zwar nichts konkretes mit Übersetzung/Dolmetscher...aber wie du angemerkt hatst evtl unter Übungsleiter ?


    Ich denke die Berücksichtigung unter den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeiten (Anlage S) wird wohl nur greifen wenn man das regelmäßig und nachhaltig macht. Dann sind die Übersetzer Einnahmen wohl da zu sehen. Der TE hat ja nur von einmalig gesprochen?

  • Dem muss ich freundlichst widersprechen. Ein Blick in den Paragraph 18 Absatz 1 ESTG erleichtert die Rechtsfindung. Hier genannt die Einkünfte aus der Tätigkeit als Übersetzer:


    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html

    ... als freiberufliche und nicht etwa gewerbliche Tätigkeit. Die Stadtkasse, die auf Gewerbesteuer schielt, geht somit leer aus.


    Das ist hier aber nicht gefragt. Es geht hier nicht über ein Übersetzerbüro im Werden, sondern um einen steuerehrlichen Steuerbürger, der einmalig (oder zweimalig) Geld eingenommen hat und diese Einnahme versteuern möchte.


    Darüber freut sich das Finanzamt und fragt nicht nach Kammermitgliedschaft, Betriebshaftpflichtversicherung und Lieferkettengesetz.


    Und für diese zweimalige Einnahme in letztlich übersichtlicher Höhe sollte man sich nicht beliebig tief vor dem St. Bürokratius verbeugen.

  • Aktuell sogar 3000€ steuerfrei, hatte noch die 2400€ im Kopf. Als Tauchausbilder in meiner Freizeit nutze ich auch diese Pauschalen, gebe die jedes Jahr bei der Steuer an mit Quittung und hatte noch nie eine Nachfrage dazu.

  • Aktuell sogar 3000€ steuerfrei, hatte noch die 2400€ im Kopf. Als Tauchausbilder in meiner Freizeit nutze ich auch diese Pauschalen, gebe die jedes Jahr bei der Steuer an mit Quittung und hatte noch nie eine Nachfrage dazu.

    Der Freibetrag von €3.000,00 pro Kalenderjahr gilt nur für Übungsleiter. Eine Tätigkeit als Dolmetscher/Übersetzer ist in diesem Sinne keine Übungsleitertätigkeit. Allenfalls kann es eine Ehrenamtspauschale sein, die aber nur bis zu einem Betrag in Höhe von € 840,00 pro Kalenderjahr steuerfrei bleibt.


    Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten: Dazu gehören Tätigkeiten aus Bereichen wie Wissenschaft, Kunst, Unterricht und Erziehung. Auch Dolmetscher, Übersetzer oder vergleichbare Berufe zählen dazu.

    Werden diese Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt, dann können die Einkünfte über die Anlage S angegeben werden.


    Grundsätzlich gilt:

    Sofern man als Arbeitnehmer nur geringe Nebeneinkünfte bis zu € 410,00 erzielt, bleiben diese Einkünfte steuerfrei.


    Betragen die Nebeneinkünfte € 410,00 bis € 820,00 jährlich, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Der Fiskus führt in diesem Fall jedoch einen Härteausgleich durch, sodass Sie nicht die volle Höhe der Steuern zahlen müssen.


    Ab einer Summe von € 820,00 sind die zusätzlichen Einkünfte voll zu versteuern.

  • Hätte der Sportverein den Übersetzer engagiert, könnte man darüber reden. Aber der Sportverein hat die Agentur beauftragt, die Agentur hat den Übersetzer beauftragt, daher ist das nicht korrekt. Ohnehin ist die Übungsleiterpauschale etwa für einen Trainer gedacht, nicht etwa für einen Dienstleister, der seinen Dienst ein- oder zweimal versieht.


    Ok, mag nicht auffallen, wenn mans trotzdem so macht. Aber in Ordnung wäre es nicht (sagt der Finanzbeamte, mit dem ich zufälligerweise den Abend verbracht habe).


    Ich könnte mir vorstellen, daß es dem Finanzamt egal ist, mit welchem Formular genau man diese seltene Einnahme erklärt.

  • Übersetzer-Tätigkeit - freiberuflich oder gewerblich? - guhr-steuerberatung.de
    Viele Übersetzer entscheiden sich für die Selbstständigkeit: Als Soloselbstständiger oder Arbeitgeber erzielen sie mit Übersetzungsaufträgen Einnahmen. Dabei…
    guhr-steuerberatung.de


    -> Durcharbeiten und vermutlich wirst du dann eher auf eine gewerbliche Tätigkeit kommen.


    Statt Anlage S wird dann Anlage G ausgefüllt. Ändert aber nichts an der Sache, dass du eine EÜR einreichen musst und ggfls. das Finanzamt noch eine Gewerbesteuererklärung wünscht (evtl. verzichten Sie bei der Höhe aber auch darauf).


    Probleme mag es mit der fehlenden Gewerbeanmeldung geben. Und die IHK wird sich ggfls. noch mit einem Wunsch nach Beiträgen bei dir melden.


    Ergänzung, die etwas offizieller ist:


    https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Freie-Berufe/kuenstl-publ-Taetig/Uebersetzer-freiberufliche-Taetigkeit#:~:text=Übersetzer%2Fin%20ist%20in%20Deutschland,entsprechende%20fachliche%20Kompetenz%20nachweisen%20können.

  • Hallo zusammen,

    krankheitsbedingt komme ich erst jetzt dazu zu antworten. Vielen Dank an alle für eure Hilfe. An die Übungsleiterpauschale habe ich auch schon gedacht (teils hätte auch gepasst). Allerdings steht auf der Rechnung und dem Kontoauszug „Übersetzer-Job“.


    Was wäre eure Empfehlung bzgl. der Unterlagen, falls ich die gleiche Tätigkeit 2025 oder 2026 noch einmal ausübe (wieder 1–2 Mal im Jahr)? Ich kann zwar nicht in die Zukunft sehen, aber unrealistisch ist so eine Anfrage ja nicht.