Schonvermögen beim Elternunterhalt Dieses Vermögen bleibt unangetastet

  • Muss ein Kind sein Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen, wenn es den vom Sozialamt berechneten Unterhaltsbetrag auf Basis des Einkommens bereits aus dem laufenden Einkommen zahlt, die Pflegekosten der Eltern aber trotzdem nicht vollständig gedeckt sind?

    Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

    • Max Mustermann verdient 120.000 EUR brutto jährlich und erfüllt damit die Unterhaltspflicht, keine Geschwister
    • Er lebte stets sparsam& investierte klug, besitzt zusätzlich zu einer Eigentumswohnung auch Aktien im Wert von 500.000 EUR (deutlich über dem Schonvermögen)
    • Das Sozialamt berechnet auf Basis des Einkommens eine monatliche Unterhaltspflicht von 1.000 EUR, die Max auch monatlich zahlt.
    • Die Mutter kann weitere 1.000 EUR aus ihrer Rente zahlen, es bleibt aber eine Lücke von 1.000 EUR pro Monat zu den Heimkosten (3000 EUR selbst zu tragende Heimkosten)

    Fragen:

    1. Muss Max die ungedeckte Differenz der Heimkosten zusätzlich aus seinem Vermögen zahlen (also 2000 anstatt 1000 EUR monatlich)?
    2. Wird das Vermögen des Kindes bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt, oder richtet sich die Unterhaltspflicht ausschließlich nach dem laufenden Einkommen?
      Anders gefragt: Fließt das Vermögen (z. B. Aktien) bereits in die Berechnung des monatlichen Unterhaltsbetrags ein, oder wird es nur dann herangezogen, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den auf Basis des Einkommens berechneten Unterhalt zu leisten und das Sozialamt daher weiterhin einen Teil der Kosten tragen muss?

    Herzlichen Dank im Voraus!

  • Kater.Ka 25. Juni 2025 um 16:33

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Vermögen spielt da keine Rolle.


    Das Einkommen wird um Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und weitere abzugsfähige Posten wie Altersvorsorgeaufwendungen oder besondere Belastungen gemindert.
    Die wichtigsten Abzugsposten:
    Steuern und Sozialabgaben
    Werbungskosten
    private Altersvorsorge (zum Beispiel für Riester- oder Rürup-Rentenbeiträge)
    angemessene Wohnkosten (Miete oder Kreditzinsen für selbstgenutztes Wohneigentum, Nebenkosten)

    Selbstbehalt bei 2650 Euro netto


    Von dem überschießendem Betrag müssen nur noch 30 Prozent „geopfert“ werden.

    Hierzu gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus 2024.



    Selbstbehalt bei 2650 Euro netto monatlich.

  • Die wichtigsten Abzugsposten:
    Steuern und Sozialabgaben
    Werbungskosten
    private Altersvorsorge (zum Beispiel für Riester- oder Rürup-Rentenbeiträge)
    angemessene Wohnkosten (Miete oder Kreditzinsen für selbstgenutztes Wohneigentum, Nebenkosten)

    Unterhalt für eigene Kinder, sofern noch relevant, dürfte auch noch relevant sein, v.a. was den Betrag angeht.

  • Tomarcy , andiii_98 :

    Seit 2020 gilt mMn für den Elternunterhalt die Einkommensgrenzen von 100K.

    Da wird nichts mehr von den oben genannten Positionen abgezogen.


    Quelle:

    § 94 SGB 12 - Einzelnorm

  • Da steht

    "deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze)."

    Und in diesem §16 des SGB IV steht "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts".

    Es bleibt aber immer noch die Frage, wie die Höhe des Elternunterhalts basierend darauf konkret berechnet wird. Und da hilft das hier:

    Elternunterhalt: So berechnen Sie ihn richtig | Verbraucherzentrale.de
    Ab einer Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro sind Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig. Wie der Unterhaltsanspruch berechnet und in…
    www.verbraucherzentrale.de


    Vom Gesamteinkommen werden alle möglichen Positionen (Steuern, SV-Beiträge, angemessene private Altersvorsorge, berufsbedingte Kosten, Unterhalt für Kinder...) abgezogen und dann schauen wir mal, wer dann noch über dem Selbstbehalt von 2000 € (oder wie hoch der auch sein mag, irgendwo waren auch 5000 € in der Diskussion) ist.

  • Mal ganz unabhängig von den konkreten Fragen der Berechnung und des Selbstbehalts, halte ich es für ein inakzeptables Unding, dass der Gesetzgeber ein solch unbrauchbares (weil unklares) Gesetz verabschiedt und die Betroffenen (zugegeben wenige) sich dann mit dem zuständigen Amt rumplagen dürfen, weil das nicht weiß, was es tun soll und deswegen irgendwas tut und sich denkt "mir egal, der Betroffene wird schon klagen, wenn ihm was nicht passt".

    Ganz nebenbei wäre meine Forderung auch noch, dass diese Grenze von 100 k€ jährlich basierend auf der Gehaltsentwicklung angepasst wird. Sonst sind wir nämlich wie beim sog. Spitzensteuersatz in ein paar Jahren an dem Punkt, dass ein ganz normales Einkommen belastet wird.

  • Sorry…wir haben das im Familienbereich von einer Top-Kanzlei überprüfen lassen, weil eine meiner Cousinen betroffen war.

    Das Rechenschema funktioniert so.

  • Danke, hatte bislang immer nur die fixen 100 K (Summe der Einkünfte) gesehen.

    Wieder mal was nützliches gelernt. Bei Muttern schrumpft nach mittlerweile 6 Jahren Pflegeheim das Eigenkapital zusehends. Könnte somit für mich ein wertvoller Hinweis sein!

  • Danke, hatte bislang immer nur die fixen 100 K (Summe der Einkünfte) gesehen.

    Wieder mal was nützliches gelernt. Bei Muttern schrumpft nach mittlerweile 6 Jahren Pflegeheim das Eigenkapital zusehends. Könnte somit für mich ein wertvoller Hinweis sein!

    Da würd ich mal eine Hochrechnung machen, wie lang das Geld noch reicht und sehr frühzeitig einen Fachanwalt konsultieren, wie man da legal und ohne Folgeprobleme rauskommen kann.

    Bei Angestellten dürfte das ein Wechsel in Teilzeit sein.

  • An die Runde: Zählt der jährlich im Wert steigende thesaurierender-ETF zu den Kapitaleinkünften? (im Sinne des Pflege/Elternunterhalts)

    Das kann ich mir von der Logik das Gesetzes nicht vorstellen.

    War da nicht etwas ähnliches bei der Thematik „Einkommen beim KV-Beitrag für freiwillig Versicherte“ ??

    Wenn du Aktien mit hoher beziehungsweise niedriger oder gar keiner Dividende hast, wird das die Sachbearbeiter:in:in beim Sozialamt auch nicht interessieren.

    Abgefragt wird ausschließlich das Einkommen.

  • Wenn du Aktien mit hoher beziehungsweise niedriger oder gar keiner Dividende hast, wird das die Sachbearbeiter:in:in beim Sozialamt auch nicht interessieren.

    Abgefragt wird ausschließlich das Einkommen.

    Laut §16 des SGB IV ist "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts".

    Demnach sind Kapitalerträge (Dividenden) ein Teil davon.

    Spannender ist die Frage, wie die Vorabpauschale zu sehen ist. Ich vermute (leider), dass die als Einkommen zählt. Auf den Steuerbescheinigungen von Banken steht die bei den Erträgen...

  • Spannender ist die Frage, wie die Vorabpauschale zu sehen ist. Ich vermute (leider), dass die als Einkommen zählt. Auf den Steuerbescheinigungen von Banken steht die bei den Erträgen...

    Die Vorabpauschale ist fiktiv…,.,

    Bevor ich mit einer solchen Frage zu einer Sachbesrbeiter:in im Sozialamt gehe, würde ich im Zweifelsfall vorher eine anwaltliche Fachberatung genießen oder Gold und Platin kaufen….