ausländische Zinseinnahmen und Günstigerprüfung

  • Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben. Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern. Ist dies so richtig oder lohnt sich ein Einspruch? Ich verstehe dieses KO-Kriterium nicht, denn in der Einkommenssteuererklärung wird ja Kap. abgezogen, also unter dem Strich werden diese Erträge wie andere auch behandelt.

    Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)

  • Kater.Ka 12. August 2025 um 12:53

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben. Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern. Ist dies so richtig oder lohnt sich ein Einspruch? Ich verstehe dieses KO-Kriterium nicht, denn in der Einkommenssteuererklärung wird ja Kap. abgezogen, also unter dem Strich werden diese Erträge wie andere auch behandelt.

    Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)

    Bei den inländischen Kapitaleinkünften werden von den Kreditinstituten 25% Kapitalertragsteuer + Soli + Kirchensteuer abgezogen, wenn ein erteilter Freibetrag nicht mehr ausreicht.

    Bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt prüft das Finanzamt nun für dich, ob es günstiger ist, die Kapitalertragsteuer zu zahlen oder stattdessen deine Kapitaleinkünfte auf dein Einkommen zu rechnen, um diese dann mit der Einkommensteuer zu versteuern.

    Für deine ausländischen Kapitaleinkünfte sind bislang überhaupt keine Steuern einbehalten worden - von daher kann auch keine Günstigerprüfung stattfinden.

  • Ausländische Kapitalerträge sind kein KO-Kriterium für die Günstigerprüfung.


    1. Du musst ausländische Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, weil sie noch nicht der deutschen Besteuerung unterlegen haben.

    2. Inländische Erträge sind bereits von dem Freistellungsauftrag und/oder der Abgeltungssteuer erfasst und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

    3. Wenn du eine Günstigerprüfung machen lassen willst, musst du aber *alle* Kapitalerträge angeben (und auch das Kreuz bei Günstigerprüfung machen).


    Ausländische (anrechenbare) Quellensteuer kann nur im selben Jahr verrechnet werden. Ist das nicht möglich, weil nichts da ist, mit dem verrechnet werden kann, dann verfällt sie.

  • Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben.

    Das ist sachlich richtig so.

    Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern.

    Das paßt so in mehrerlei Hinsicht nicht zusammen. Daß ausländische Zinsen eine Günstigerprüfung grundsätzlich verhindern, ist nicht richtig.

    Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)

    Ausländische Quellensteuer kann eventuell ganz oder zum Teil angerechnet werden, es gibt da mehrere Berechnungsmöglichkeiten. Welche bei Dir vorliegt (oder welche günstig ist, wenn Du die Berechnungsmethode wählen kannst), läßt sich ohne weitere Informationen nicht beurteilen. Anrechnenbar oder abziehbar sind fremde Quellensteuern nur im betreffenden Jahr.

    Um wieviel Geld geht es denn?

  • Hallo Steuerzahler,

    dieses Thema passt zu meinen Anliegen, wollte hier als Newcomer nicht gleich ein eine neue Diskussion auslösen.

    Meine Rente liegt nur etwas über der Freigrenze. Für 2024 hat mir das FA ordentlich was aufgebrummt inklusive einer unsinnige Vorauszahlung für 2025. Als Rentner hatte ich nun etwas Zeit und habe da mit einigen Aufwand ordentlich Zinsen eingefahren die Günstigerprüfung ging ordentlich nach hinten los, da ich Auslandszinsen, Dividenden und auch einen Gewinn aus einen erzwungenen Aktienverkauf (Handelseinstellung von Telefonica) angeben musste.

    Die Besteuerung Zinsen, werden (wenn man mal von Auslandszinsen absieht) ja schon von der Bank anonym an das FA abgeführt. Nun ist ja die Doppelbesteuerung der Renten ein allgemeines Ärgernis. Ist es legitim, wenn man mit einem Steuerprogramm die Zinseinkommen so optimiert, das mit der Günstigerprüfung möglichst wenig von der Rentenbesteuerung übrig bleibt?

  • wenn man mit einem Steuerprogramm die Zinseinkommen so optimiert

    Was meinst Du damit? Üblicherweise kann man in Steuerprogrammen (Tax, Wiso etc.) einfach nur seine Zinseinnahmen angeben, das Steuerprogramm berechnet (genauso wie Elster bzw. das Finanzamt) die anfallende Steuer und gibt an, was es voraussichtlich an Erstattung bzw. Nachzahlung gibt. Das Steuerprogramm „optimiert“ nichts.

  • Die Besteuerung Zinsen, werden (wenn man mal von Auslandszinsen absieht) ja schon von der Bank anonym an das FA abgeführt. Nun ist ja die Doppelbesteuerung der Renten ein allgemeines Ärgernis. Ist es legitim, wenn man mit einem Steuerprogramm die Zinseinkommen so optimiert, das mit der Günstigerprüfung möglichst wenig von der Rentenbesteuerung übrig bleibt?

    Mir scheint, als ob du das deutsche Steuerrecht selbst in den Grundzügen nicht erfasst hast, geschweige denn die Günstigerprüfung.

    Zunächst einmal wird deine Rente nach der aktuellen Gesetzeslage besteuert. Hierfür gibt es einen Freibetrag (abhängig vom Renteneintritt), welcher Schicht und ergreifend nicht steuerlich nicht berücksichtigt wird. Von der verbleibenden Rente wird dann deine Steuerlast ermittelt, an dieser ändert sich auch nichts mehr.

    Nun kommt die Günstigerprüfung ins Spiel. Wenn du diese beantragt hast, sieht die weitere Vorgehensweise wie folgt aus:

    Das Finanzamts tut so, als ob die Kapitalerträge dem zu versteuernden Einkommen (zvE) zugerechnet werden (was sie de facto seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr werden). Auf dieses, nun höhere zvE berechnet das Finanzamts entsprechend der Tabellen (Einzelveranlagung oder Splittingtarif) deine Steuerlast. Im nächsten Schritt wird deine Steuerlast auf das zvE ohne die Kapitalerträge genommen (also die Vorgehensweise von oben) und dann die Kapitalertragssteuer (zuzüglich Soli) auf deine Kapitalerträge hinzugerechnet. Für die Festsetzung der Steuerlast wird nun der niedrigere Wert genommen (das ist nämlich die Günstigerprüfung).

    Von der nun festgesetzten Steuerlast werden die Vorauszahlungen (bei noch berufstätigen Angestellten die Lohnsteuer) und die bereits durch die Banken abgeführten Kapitalerträge abgezogen. Was dann übrig bleibt ist deine Nachzahlung bzw. deine Erstattung.

  • Wollte hier als Newcomer nicht gleich ein eine neue Diskussion auslösen.

    Wäre vermutlich besser gewesen. :(

    Meine Rente liegt nur etwas über der Freigrenze. Für 2024 hat mir das FA ordentlich was aufgebrummt inklusive einer unsinnigen Vorauszahlung für 2025. Als Rentner hatte ich nun etwas Zeit und habe da mit einigen Aufwand ordentlich Zinsen eingefahren die Günstigerprüfung ging ordentlich nach hinten los, da ich Auslandszinsen, Dividenden und auch einen Gewinn aus einen erzwungenen Aktienverkauf (Handelseinstellung von Telefonica) angeben musste.

    Dunkel ist Deiner Rede Sinn.

    Für Renten gibt es keine Freigrenze.

    Was hast Du für 2024 denn angegeben? Sofern Deine Rente steuerpflichtig ist, hast Du seit Beginn der Rentenzahlung keine Steuer darauf gezahlt. Das kommt dann mit der Steuererkärung auf einmal, dazu vermutlich eine nachträgliche Vorauszahlung für 2025 sowie laufende Vorauszahlungen. Das verblüfft so manchen Rentner. Aber gemach! Wenn der erste Buckel überwunden ist und die Steuerzahlung regelmäßig läuft, wird das billiger.

    Ohne genaue Zahlen läßt sich nicht nachvollziehen, ob eine Günstigerprüfung "nach hinten losgegangen" ist.

    Ob man selbst Zeit hat oder nicht, hat typischerweise keinen Einfluß darauf, ob man Zinsen "einfährt" oder nicht.

    Die Besteuerung Zinsen, werden (wenn man mal von Auslandszinsen absieht) ja schon von der Bank anonym an das FA abgeführt. Nun ist ja die Doppelbesteuerung der Renten ein allgemeines Ärgernis.

    Eigentlich nicht. Welche Doppelbesteuerung meinst Du?

    Ist es legitim, wenn man mit einem Steuerprogramm die Zinseinkommen so optimiert, das mit der Günstigerprüfung möglichst wenig von der Rentenbesteuerung übrig bleibt?

    Sofern wir hier nicht von Steuerhinterziehung sprechen, gibt es da nichts zu "optimieren". Du gibst Deine Einkünfte wahrheitsgemäß an, dann rechnet das Finanzamt Deine Steuer aus und rechnet die bereits gezahlte Steuer nach den Richtlinien gegen (ggf. auch ausländische Steuer).

    Wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen, kann jeder, der mit der Steuer einigermaßen vertraut ist, die Steuerschuld ausrechnen.

    Mir ist nicht ganz klar, worauf Du überhaupt hinauswillst.

  • Danke, Meins23 Deine Erklärung ist ausführlich

    Die Günstigerprüfung habe so verstanden, das Rente + sonstige Ankünfte her nimmt und damit den effektiven Steuersatz fest legt, Wenn der nun unter 25% + Soli, errechnet sich ein Plus, weil man dann zu viel für die Zinsbesteuerung bezahlt hat. So bei meiner Steuer 2023.

    Optimieren kann man nichts, es sei denn man "vergisst" ein paar Zinseinkünfte - sollte natürlich nicht sein.

    Doppelbesteuerung bei Renten brauche ich im Forum wohl kaum erklären

    2002 entschied das Bundesverfassungsgericht…

    Doppelbesteuerung der Rente fällt weg: Welche Jahrgänge profitieren?
    Die Regierung hat beschlossen, dass die Doppelbesteuerung der Rente vermieden werden soll. Wie der Stand ist und welche Jahrgänge profitieren könnten.
    www.mainpost.de

    Freigrenze mag der falsche Terminus sein, s. Anhang was alles von Brutto abgeht