Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben. Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern. Ist dies so richtig oder lohnt sich ein Einspruch? Ich verstehe dieses KO-Kriterium nicht, denn in der Einkommenssteuererklärung wird ja Kap. abgezogen, also unter dem Strich werden diese Erträge wie andere auch behandelt.
Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)