ausländische Zinseinnahmen und Günstigerprüfung

  • Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben. Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern. Ist dies so richtig oder lohnt sich ein Einspruch? Ich verstehe dieses KO-Kriterium nicht, denn in der Einkommenssteuererklärung wird ja Kap. abgezogen, also unter dem Strich werden diese Erträge wie andere auch behandelt.

    Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)

  • Kater.Ka 12. August 2025 um 12:53

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben. Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern. Ist dies so richtig oder lohnt sich ein Einspruch? Ich verstehe dieses KO-Kriterium nicht, denn in der Einkommenssteuererklärung wird ja Kap. abgezogen, also unter dem Strich werden diese Erträge wie andere auch behandelt.

    Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)

    Bei den inländischen Kapitaleinkünften werden von den Kreditinstituten 25% Kapitalertragsteuer + Soli + Kirchensteuer abgezogen, wenn ein erteilter Freibetrag nicht mehr ausreicht.

    Bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt prüft das Finanzamt nun für dich, ob es günstiger ist, die Kapitalertragsteuer zu zahlen oder stattdessen deine Kapitaleinkünfte auf dein Einkommen zu rechnen, um diese dann mit der Einkommensteuer zu versteuern.

    Für deine ausländischen Kapitaleinkünfte sind bislang überhaupt keine Steuern einbehalten worden - von daher kann auch keine Günstigerprüfung stattfinden.

  • Ausländische Kapitalerträge sind kein KO-Kriterium für die Günstigerprüfung.


    1. Du musst ausländische Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, weil sie noch nicht der deutschen Besteuerung unterlegen haben.

    2. Inländische Erträge sind bereits von dem Freistellungsauftrag und/oder der Abgeltungssteuer erfasst und müssen daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

    3. Wenn du eine Günstigerprüfung machen lassen willst, musst du aber *alle* Kapitalerträge angeben (und auch das Kreuz bei Günstigerprüfung machen).


    Ausländische (anrechenbare) Quellensteuer kann nur im selben Jahr verrechnet werden. Ist das nicht möglich, weil nichts da ist, mit dem verrechnet werden kann, dann verfällt sie.

  • Ich habe ausländische Zinseinnahmen, von denen bisher keine Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, bei der Steuer angegeben.

    Das ist sachlich richtig so.

    Als Rentner liegt unser Steuersatz unter 25%. Dennoch wurde keine Günstigerprüfung durchgeführt, weil die ausländischen Zinsen dies verhindern.

    Das paßt so in mehrerlei Hinsicht nicht zusammen. Daß ausländische Zinsen eine Günstigerprüfung grundsätzlich verhindern, ist nicht richtig.

    Wird abgezogene ausländische Quellensteuer ebenso behandelt oder kann ich die ohne weiteres nächstes Jahr angeben (wenn keine ausländischen Zinsen mehr anfallen?)

    Ausländische Quellensteuer kann eventuell ganz oder zum Teil angerechnet werden, es gibt da mehrere Berechnungsmöglichkeiten. Welche bei Dir vorliegt (oder welche günstig ist, wenn Du die Berechnungsmethode wählen kannst), läßt sich ohne weitere Informationen nicht beurteilen. Anrechnenbar oder abziehbar sind fremde Quellensteuern nur im betreffenden Jahr.

    Um wieviel Geld geht es denn?