Berechnung JAEG für Wechsel in GKV

  • Hallo zusammen,

    ich möchte als Angestellter über 2 Monate Elternteilzeit (Januar und Februar 2026) in die GKV wechseln.
    Wie genau wird in so einem Fall die JAEG berechnet bzw. die Unterschreitung der JAEG geprüft?

    Als Rechenbeispiel:
    Gehalt: 13x 7000€ (= 91.000€)
    Teilzeitarbeit 75% -> mtl. Gehalt 5250€ in der Teilzeit
    JAEG 73800€

    Würde man nun Anfang Januar prüfen ob das reduzierte monatliche Gehalt + ein Zwölftes des 13. Gehaltes unter einem Zwölftel der JAEG liegt?

    Also in Zahlen:
    reduzierte monatliche Gehalt: 5250€
    + ein Zwölftes des 13. Gehaltes: 437,50€ (5250€ /12)
    =5687,50€

    1/12 der JAEG: 6150€

    -> JAEG Unterschritten -> GKV Pflicht tritt ein


    Oder würde man das erwartete Gehalt des kompletten Jahres zusammenrechnen und mit der JAEG vergleichen?

    Als Rechenbeispiel:

    Januar und Februar: 2x 5250€
    +März bis Dezember: 10x 7000€
    +13. Gehalt: 7000€
    =87500€

    ->JAEG von 73800€ nicht unterschritten -> GKV Pflicht tritt nicht ein

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  • skyliner905 21. August 2025 um 11:43

    Hat den Titel des Themas von „Berechnung JAEG für Wechsel in“ zu „Berechnung JAEG für Wechsel in GKV“ geändert.
  • Ich gehe davon aus, dass das so nicht funktioniert. Die Barmer schreibt bspw.:

    "Darüber hinaus ist eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unschädlich. Dabei muss die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (maximal drei Monate) sein, da dann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt auszugehen ist."

    Jahresarbeitsentgeltgrenze: Höhe und Berechnung | BARMER
    Wie wird die Jahresentgeltgrenze berechnet und welche Konsequenz hat eine Überschreitung?
    www.barmer.de

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.

    Grover Norquist

  • Ja wäre schön, wenn nochmal jemand bestätigen kann, dass bei Elternteilzeit 2 Monate wirklich ausreichen.

    Wichtig wäre auch nochmal wie das mit der JAEG gehandhabt wird, also Betrachtung nur des Monatsgehalts oder des gesamten Jahres mit dem höherem Gehalt ab März.

    • Hilfreichste Antwort

    Die erste Variante von SK ist richtig. Es tritt Versicherungspflicht ein.

    Bei jeder Änderung des Gehaltes wird die JAE-Berechnung erneut vorgenommen.

    Neus Gehalt x 12 = neues Jahresarbeitsentgelt


    Die TK hat auf deren Seite, die Versicherungspflicht bejaht (später unten erkläre ich noch die Grundlage)


    Die TK schreibt (ich kopieren nur auszugsweise rein)

    Der Arbeitnehmer wird nun Vater und nimmt ab 1. April 2025 z w e i Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Ab 1. Juni 2025 arbeitet er wieder Vollzeit und bezieht sein vorheriges Gehalt.

    Was gilt nun in Bezug auf die Krankenversicherungsfreiheit?

    Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird die JAEG ab 1. April 2025 nicht mehr überschritten.

    Das heißt, vom 1. April 2025 an besteht Krankenversicherungs p f l i c h t.


    https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf

    In diesem Link (Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019) steht das beschrieben.

    Für Laien ist das nicht immer einfach zu lesen.

    Im Punkt 5.1 (hier auf Seite 17) steht zu lesen:


    Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt. Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.*** Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    ***Hier geht es also darum, dass, wenn eine Senkung bis zu drei Monaten stattfindet, die Versicherungsfreiheit (also keine Versicherungspflicht) erhalten bleibt.


    JETZTZ aufpassen: im nächsten Satz steht,

    "Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze."


    Dies bedeutet, dass die drei-Monats-Theorie (Weitergeltung der Versicherungsfreiheit und damit keine Pflichtversicherung) sich n i c h t auf die Fallkonstellationen der Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit bezieht.


    Der Text der TK ist damit korrekt. Es kommt zur Versicherungspflicht.


    Wäre es anders, also dass bei der Elternzeitbeschäftigung (hier 2 Monate) bei der Krankenversicherungsfreiheit (kein Versicherungspflicht) bleibt, hätte man den Satz mit der Elternzeit gar nicht erwähnen und aufführen müssen.


    Hätte der Satz mit der "drei-Monats-Theorie" h i n t e r dem Satz mit der Elternzeit gestanden, dann hätte dieser wohl auch für die Elternzeit-Beschäftigung gegolten.

  • skyliner905 25. August 2025 um 14:12

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • Bert Esser

    vielen Dank für die ausführliche Antwort. Weißt du zufällig auch, wo genau das gesetzlich geregelt ist, also dass bei Elternteilzeit nicht die 3 Monate nötig sind? Die Hinweise vom GKV-Spitzenverband müssten ja irgendeine gesetzliche Grundlage haben.

  • Ich war heute früh bei der TK, die Beraterin hat sich schon vor dem Termin nochmal in die Thematik eingearbeitet und im Prinzip das oben stehende bestätigt.

    Ein Zeitraum von 2 Monaten Elternteilzeit ist ausreichend. Ob auch nur 1 Monat reicht konnte sie mir nicht sagen, da der gesetzliche Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit erst ab 2 Monaten besteht. Ob eine Elternteilzeit mit nur einem Monat möglich ist, müsste ggf. woanders in Erfahrung gebracht werden. Falls es geht, würde es aber auch für den Wechsel in die GKV reichen.

    Das Gehalt in der Elternteilzeit wird fiktiv aufs Jahr hochgerechnet, das höhere Gehalt für den Zeitraum nach der Elternteilzeit ist nicht relevant. Wenn nach der Elternteilzeit sofort wieder voll gearbeitet wird, bleibt die Versicherungspflicht noch bis zum Jahresende bestehen. Wenn man nach der Elternteilzeit noch in Elternzeit (also ohne Teilzeitbeschäftigung) geht und danach erst wieder voll arbeitet, tritt die Versicherungsfreiheit direkt bei Beschäftigungsaufnahme wieder ein (ist nur relevant, falls man wieder in die PKV zurück wechseln wollen würde).

  • Im Gesetz selbst ist das nicht explizit (für Laien nachvollziehbar) geregelt.


    Für Fachleute schon.


    Ich drück es jetzt mal vereinfacht aus (obwohl es mir schwer fällt, das einfach zu schreiben)

    Versicherungsfrei sind Personen mit Entgelt oberhalb JAE-Grenze.

    Bei Änderung Entgelt ist JAE mit neuem Entgelt mit 12 zu muliplizieren.

    Nur in § 6 Abs. 4 SGB V steht, dass bei ÜÜÜÜÜberschreiten ERST zum Ende des Kalenderjahres zu einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht führt (das ist die Ausnahme, die konkret beschrieben ist).

    Der Grundsatz ist aber = Uuuuunterschreiten = sofort Versicherungspflicht.

    Das lernt jeder Azubi einer Krankenkasse im 1. bzw. 2 Ausbildungsjahr.


    Bis zu dem Grundsätzlichen Hinweise (nachfolgender Link) war sogar JEDE Senkung (auch wenn nach küüürzester Zeit die Rückkehr zu höheren Bezügen geplant war) mit einer sofortigen Versicherungspflicht verbunden.

    Jetzt hier der Link

    https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf


    In diesem Grundsätzlich Hinweise legt der GKV Spitzenverband nunmehr aus, dass Entgeltsenkungen von kuuuurzer Dauer (bis 3 Monaten) doch nicht zur Versicherungspflicht führen. Das hat bestimmt seinen Ursprung darin, dass viele Personen kurz vor dem 55. Lebensjahr sich durch eine kurzzeitige Senkung wieder in die gesetzliche Versicherung reinlutschen wollten.


    ABER: das gilt nicht für Senkung in der Elternzeit. Siehe meinen Hinweis vom letzten Samstag zu Punkt 5.1 auf Seite 17. Da hatte ich das schon mal beschrieben.


    Du solltest dir jetzt mal nicht so viele Sorgen machen.

    Oder ander: mach dir KEINE Sorgen.


    Geh jetzt zu der von dir gewählten Krankenkasse. Sag Ihnen, dass die innerhalb der Elternzeit eine Senkung hast, unter JAE kommst.

    Was passiert: die freuen sich ein neues Mitglied zu bekommen.

    So passiert es: jede Wette.


    Du kannst ja mal berichten.


    Grüße

    Bert