Berechnung JAEG für Wechsel in GKV

  • Hallo zusammen,

    ich möchte als Angestellter über 2 Monate Elternteilzeit (Januar und Februar 2026) in die GKV wechseln.
    Wie genau wird in so einem Fall die JAEG berechnet bzw. die Unterschreitung der JAEG geprüft?

    Als Rechenbeispiel:
    Gehalt: 13x 7000€ (= 91.000€)
    Teilzeitarbeit 75% -> mtl. Gehalt 5250€ in der Teilzeit
    JAEG 73800€

    Würde man nun Anfang Januar prüfen ob das reduzierte monatliche Gehalt + ein Zwölftes des 13. Gehaltes unter einem Zwölftel der JAEG liegt?

    Also in Zahlen:
    reduzierte monatliche Gehalt: 5250€
    + ein Zwölftes des 13. Gehaltes: 437,50€ (5250€ /12)
    =5687,50€

    1/12 der JAEG: 6150€

    -> JAEG Unterschritten -> GKV Pflicht tritt ein


    Oder würde man das erwartete Gehalt des kompletten Jahres zusammenrechnen und mit der JAEG vergleichen?

    Als Rechenbeispiel:

    Januar und Februar: 2x 5250€
    +März bis Dezember: 10x 7000€
    +13. Gehalt: 7000€
    =87500€

    ->JAEG von 73800€ nicht unterschritten -> GKV Pflicht tritt nicht ein

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  • skyliner905 21. August 2025 um 11:43

    Hat den Titel des Themas von „Berechnung JAEG für Wechsel in“ zu „Berechnung JAEG für Wechsel in GKV“ geändert.
  • Ich gehe davon aus, dass das so nicht funktioniert. Die Barmer schreibt bspw.:

    "Darüber hinaus ist eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung unschädlich. Dabei muss die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer (maximal drei Monate) sein, da dann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt auszugehen ist."

    Jahresarbeitsentgeltgrenze: Höhe und Berechnung | BARMER
    Wie wird die Jahresentgeltgrenze berechnet und welche Konsequenz hat eine Überschreitung?
    www.barmer.de

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.

    Grover Norquist

  • Ja wäre schön, wenn nochmal jemand bestätigen kann, dass bei Elternteilzeit 2 Monate wirklich ausreichen.

    Wichtig wäre auch nochmal wie das mit der JAEG gehandhabt wird, also Betrachtung nur des Monatsgehalts oder des gesamten Jahres mit dem höherem Gehalt ab März.

    • Hilfreichste Antwort

    Die erste Variante von SK ist richtig. Es tritt Versicherungspflicht ein.

    Bei jeder Änderung des Gehaltes wird die JAE-Berechnung erneut vorgenommen.

    Neus Gehalt x 12 = neues Jahresarbeitsentgelt


    Die TK hat auf deren Seite, die Versicherungspflicht bejaht (später unten erkläre ich noch die Grundlage)


    Die TK schreibt (ich kopieren nur auszugsweise rein)

    Der Arbeitnehmer wird nun Vater und nimmt ab 1. April 2025 z w e i Monate Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit reduziert er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 28 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt dann 4.200 Euro. Ab 1. Juni 2025 arbeitet er wieder Vollzeit und bezieht sein vorheriges Gehalt.

    Was gilt nun in Bezug auf die Krankenversicherungsfreiheit?

    Durch die Minderung des monatlichen Arbeitsentgelts wird die JAEG ab 1. April 2025 nicht mehr überschritten.

    Das heißt, vom 1. April 2025 an besteht Krankenversicherungs p f l i c h t.


    https://www.tk.de/resource/blob/2038142/67eb1d3a377f6df37703c5a0e3b93bf4/rundschreiben-jae-data.pdf

    In diesem Link (Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019) steht das beschrieben.

    Für Laien ist das nicht immer einfach zu lesen.

    Im Punkt 5.1 (hier auf Seite 17) steht zu lesen:


    Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt. Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.*** Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    ***Hier geht es also darum, dass, wenn eine Senkung bis zu drei Monaten stattfindet, die Versicherungsfreiheit (also keine Versicherungspflicht) erhalten bleibt.


    JETZTZ aufpassen: im nächsten Satz steht,

    "Die Versicherungsfreiheit besteht bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze."


    Dies bedeutet, dass die drei-Monats-Theorie (Weitergeltung der Versicherungsfreiheit und damit keine Pflichtversicherung) sich n i c h t auf die Fallkonstellationen der Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit bezieht.


    Der Text der TK ist damit korrekt. Es kommt zur Versicherungspflicht.


    Wäre es anders, also dass bei der Elternzeitbeschäftigung (hier 2 Monate) bei der Krankenversicherungsfreiheit (kein Versicherungspflicht) bleibt, hätte man den Satz mit der Elternzeit gar nicht erwähnen und aufführen müssen.


    Hätte der Satz mit der "drei-Monats-Theorie" h i n t e r dem Satz mit der Elternzeit gestanden, dann hätte dieser wohl auch für die Elternzeit-Beschäftigung gegolten.

  • skyliner905 25. August 2025 um 14:12

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  • Bert Esser

    vielen Dank für die ausführliche Antwort. Weißt du zufällig auch, wo genau das gesetzlich geregelt ist, also dass bei Elternteilzeit nicht die 3 Monate nötig sind? Die Hinweise vom GKV-Spitzenverband müssten ja irgendeine gesetzliche Grundlage haben.