Berechnung Kindesunterhalt bei Volljährigkeit (privilegiertes Kind)
Hallo zusammen,
ich bin Kati, geschieden, und lebe mit meinem Sohn zusammen. Er ist inzwischen 18 Jahre alt, geht noch zur Schule und wohnt bei mir.
Bisher war es so, dass mein Ex-Mann den Barunterhalt alleine gezahlt hat, während ich die Betreuung übernommen habe – so ist es auch üblich, solange das Kind noch minderjährig ist.
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Situation: jetzt sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Da mein Sohn noch Schüler ist und bei mir lebt, zählt er rechtlich zu den privilegierten volljährigen Kindern, also wird er unterhaltsrechtlich genauso behandelt wie ein minderjähriges Kind.
Mein Ex-Mann hat mir dazu eine Berechnung nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm (ab 01.01.2025) vorgelegt.
Bedarf des Kindes
In den Leitlinien heißt es:
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
(1) Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Er ist nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Höher- oder Herabgruppierung) zu bemessen. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
Unsere Einkommenssituation:
- Mein bereinigtes Nettoeinkommen: 2.600 €
- Einkommen des Vaters: 2.125 €
- Zusammen also 4.725 €
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 ergibt sich bei diesem Einkommen (Stufe 8, Altersstufe 4 - 4501 € - 4900 €) ein monatlicher Bedarf von 998 €.
Davon wird das aktuelle Kindergeld (255 €) abgezogen.
Es verbleibt ein Gesamtbedarf von 743 €, den wir gemeinsam tragen müssen.
Verteilung nach Einkommen
Für die Aufteilung ist lt. Unterhaltsleitlinien geregelt:
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
(3) Von dem so ermittelten Einkommen ist bei Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.750 €) abzuziehen. Bei volljährigen Kindern, die gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.200 €/1.450 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder nach der ersten Einkommensgruppe andernfalls nicht gedeckt werden kann.
Da wir beide leistungsfähig genug sind, den Mindestunterhalt von derzeit 438 € ohnehin zu zahlen, bleibt es beim höheren angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € und nicht beim notwendigen Selbstbehalt!
- Bei mir bleiben 2.600 € – 1.750 € = 850 € anrechenbar.
- Beim Vater: 2.125 € – 1.750 € = 375 €.
Summe: 1.225 €
Die Quoten ergeben sich daraus wie folgt:
- Mutter: 850 / 1.225 = 69,4 %
- Vater: 375 / 1.225 = 30,6 %
Der Bedarf von 743 € verteilt sich damit so:
- Mutter: 515,57 €
- Vater: 227,43 €
Das hörst sich zwar ganz richtig an, aber ich kann nicht so ganz glauben, dass diese Berechnung rechtlich korrekt ist.
Vielleicht kann mir hier jemand helfen und die Berechnung mal überprüfen. Oder hat eventuell jemand eine verbindliche Berechnung vom Familiengericht, Jugendamt oder von einem Anwalt, damit man das Rechenschema im Vergleich auf Richtigkeit kontrollieren könnte?
Recht herzlichen Dank !
Liebe Grüße, Kati