Übungsleiterpauschale bei selbstständiger Nebentätigkeit in privater Musikschule

  • Hallo zusammen,

    meine Frau hat bis vor letztem Jahr immer freiberuflich als Klavierlehrerin in 2 Musikschulen gearbeitet, eine davon ist stattliche und die andere ist eine private. Die stattliche Musikschule hat sie letztes Jahr als Angestellte eingestellt und sie arbeitet seitdem hauptberuflich 3 Tage in der stattlichen Musikschule. Von dem monatlichen Gehaltszettel sehe ich dass sie monatlich Steuer, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt. Zusätzlich arbeitet sie weiterhin nebenbei freiberuflich an der privaten Musikschule (ein Tag pro Woche) und sie unterrichtet auch zusätzlich eine einzige private Schülerin zu Hause. Von der privaten Musikschule verdient sie so um 400 Euro monatlich (unversteuert) und von der privaten Schülerin nochmal 50 Euro monatlich.

    Bei Finanzamt hat man uns gesagt, meine Frau muss die die Anlage EÜR, die Anlage S sowie die Anlage N ausfüllen, soweit alles klar. Zur unseren Frage über die Übungsleiterpauschale von 3000€, ob meine Frau für ihre freiberufliche Nebentätigkeit diese anwenden kann, haben wir leider keine Antwort bekommen. Wir haben eine Fristverlängerung vom Finanzamt bekommen.

    Kann mir jemand hier im Forum sagen? Nach dem Lesen von § 3 Nr. 26 EStG bin ich leider nicht schlauer geworden. Bei der Musikschule handelt es sich um eine privat geführte Musikschule, wo hauptsächlich kleine Kinder und Schüler unterrichtet werden. Wenn meine Frau diese Übungsleiterpauschale nicht anwendet, droht uns eine sehr hohe Nachzahlung aufgrund von meiner Steurklasse 3 und ihrer Steuerklasse 5 sowie ihrer Selbständiger Nebentätigkeit. Wir machen nämlich eine Zusammenveranlagung. Wenn sie doch diese Übungsleiterpauschale anwenden kann, wo kann sie in Anlage EÜR und Anlage S oder Anlage N das eintragen? Im Forum sehe ich so widersprüchliche Information aufgrund der ständigen Änderung im Elster.

    Wir bedanken uns für die Hilfe.

    Freundliche Grüße, Herrmann

  • Kater.Ka 16. September 2025 um 11:56

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Meine Frau hat bis vor letztem Jahr immer freiberuflich als Klavierlehrerin in 2 Musikschulen gearbeitet, eine davon ist staatliche und die andere ist eine private.

    Die staatliche Musikschule hat sie letztes Jahr als Angestellte eingestellt, und sie arbeitet seitdem hauptberuflich 3 Tage in der staatlichen Musikschule. Von dem monatlichen Gehaltszettel sehe ich, dass sie monatlich Steuer, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt.

    Zusätzlich arbeitet sie weiterhin nebenbei freiberuflich an der privaten Musikschule (ein Tag pro Woche) und unterrichtet auch zusätzlich eine einzige private Schülerin zu Hause. Von der privaten Musikschule verdient sie so um 400 Euro monatlich (unversteuert) und von der privaten Schülerin nochmal 50 Euro monatlich.

    Was die staatliche Musikschule anlangt, ist seit dem letzten Jahr alles in trockenen Tüchern. Über die Vorjahre spekuliere ich nicht, das sieht in meinen Augen komisch aus.

    Was Du über die private Musikschule berichtest, habe ich anderswo auch schon gehört: Es wird da ein Honorar vereinbart, ausgezahlt und quittiert, so mancher Arbeitgeber kümmert sich nicht um Versteuerung und Verbeitragung, sondern überläßt das dem Mitarbeiter. Nach meinem Dafürhalten handelt es sich hierbei um eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die man vermutlich am sinnvollsten über einen Minijob regelt. Muß man im Einzelfall nachrechnen. Es könnte sein, daß es mit der aktuellen Handhabung bei der nächsten Betriebsprüfung Ärger gibt.

    Das Geld von der privaten Musikschule und das privat eingenommene Geld ist steuerpflichtig. Das Finanzamt stellt da keine großen Anforderungen, sofern der Gewinn sauber deklariert und versteuert wird.

    Bei Finanzamt hat man uns gesagt, meine Frau muss die die Anlage EÜR, die Anlage S sowie die Anlage N ausfüllen, soweit alles klar. Zur unseren Frage über die Übungsleiterpauschale von 3000€, ob meine Frau für ihre freiberufliche Nebentätigkeit diese anwenden kann, haben wir leider keine Antwort bekommen. Wir haben eine Fristverlängerung vom Finanzamt bekommen.

    Nach meinem Dafürhalten kommt die Übungsleiterpauschale nicht in Betracht, weil der Arbeitgeber ein Privatunternehmen ist. Ich bin aber Laie und kein Steuerberater. Setze die Übungsleiterpauschale doch einfach an! Mehr als streichen kann das Finanzamt sie ja nicht.

    Der privaten Musikschule wird es nicht gefallen, wenn Deine Frau mit dem Wunsch kommt, als Minijobberin angestellt zu werden.

    Allerdings: Wenn sie mit beiden Tätigkeiten angestellt ist, ist ihre private Klavierstunde eine Nebentätigkeit und wird als solche geringer versteuert, ggf. sogar überhaupt nicht versteuert.

    Man muß sich das im Einzelfall durchrechnen.