Vorabpauschale und NV-Bescheinigung

  • Hallo Zusammen,

    eine Frage zur Vorabpauschale bei Fond`s/ETF`s in Zusammenhang mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung.

    Wir besparen auf einem Gemeinschaftsdepot ETF`s für unseren Sohn (17+). Dieser ist in der Ausbildung was noch einige Jahre dauern könnte. Wir möchten aktuell nicht, dass er frei über dieses Depot verfügen kann. Perspektivisch natürlich schon. Der Plan war bisher das Depot in einigen Jahren auf ihn zu übertragen. Hat bei unseren anderen Kindern gut funktioniert. Dies waren reine Aktiendepots und die Vorabpauschale keine Thema. Die Übertragung soll vor dem Einstieg ins Berufsleben erfolgen und wir gehen von einer vorliegenden NV- Bescheinigung aus.

    Was passiert bei einer Depotübertragung auf ein Kind mit NV-Bescheinigung mit den gezahlten Vorabpauschalen? Werden diese bei einer Veräußerung und vorliegender NV-Bescheinigung zurück erstattet? Hat jemand dazu Erfahrungen?

    Viele Grüße

  • Kater.Ka 3. November 2025 um 06:14

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Was passiert bei einer Depotübertragung auf ein Kind mit NV-Bescheinigung mit den gezahlten Vorabpauschalen? Werden diese bei einer Veräußerung und vorliegender NV-Bescheinigung zurück erstattet? Hat jemand dazu Erfahrungen?

    Erfahrungen konkret damit habe ich keine. Aber ich würde sagen: Die NV-Bescheinigung gilt ab einem bestimmten Termin. Alle Vorabpauschalen, die in den Jahren davor versteuert(!) wurden (VAP wird nicht bezahlt), sind erledigt und da wird nichts zurückbezahlt.

  • Wir besparen auf einem Gemeinschaftsdepot ETFs für unseren Sohn (17+). Dieser ist in der Ausbildung, was noch einige Jahre dauern könnte. Wir möchten aktuell nicht, dass er frei über dieses Depot verfügen kann. Perspektivisch natürlich schon. Der Plan war bisher, das Depot in einigen Jahren auf ihn zu übertragen. Hat bei unseren anderen Kindern gut funktioniert. Dies waren reine Aktiendepots und die Vorabpauschale kein Thema. Die Übertragung soll vor dem Einstieg ins Berufsleben erfolgen und wir gehen von einer vorliegenden NV- Bescheinigung aus.

    Was passiert bei einer Depotübertragung auf ein Kind mit NV-Bescheinigung mit den gezahlten Vorabpauschalen? Werden diese bei einer Veräußerung und vorliegender NV-Bescheinigung zurückerstattet?

    Erster Denkfehler: Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Gewinn, der versteuert und nicht etwa bezahlt werden muß.

    Wenn Du den ETF in Deinem Depot hältst, versteuerst Du jedes Jahr die Vorabpauschale. Das wird im Datensatz für die entsprechende Tranche vermerkt (wenn Du so willst, im Kaufkurs, der sich um den versteuerten Betrag erhöht) und geht bei der unentgeltlichen Übertragung auf ein anderes Depot mit. Wenn Dein Sohn dieses Papier dereinst verkauft, versteuert er den Gewinn, der sich folgendermaßen errechnet: Verkaufskurs (abzüglich Spesen) - Kaufkurs (abzüglich Spesen) - Summe der vorversteuerten Vorabpauschalen. Da geht also nichts verloren.

    Es ist auch egal, ob für eine Vorabpauschale tatsächlich Steuer geflossen ist oder wegen Sparerpauschbetrag oder NV-Bescheinigung faktisch keine Steuer geflossen ist.

    Zweiter Denkfehler: Steuer, die Du über Jahre entrichtet hast, wird anläßlich einer Schenkung natürlich nicht erstattet.

    Die NV-Bescheinigung Deines Kindes ist bis hierhin völlig irrelevant.

    Wenn Du den Posten dann auf Dein Kind übertragen haben wirst, werden die Vorabpauschalen nach dem Übertragungszeitpunkt auf die Steuerpflicht Deines Kindes angerechnet. Da hat das Kind mit einer NV-Bescheinigung dann um die 13 T€ Luft (Vorsicht! Bezüglich einer Familienversicherung hat das Kind nur um die 7 T€ Luft!).

    Nachdem Du das Wertpapier aber erst übertragen willst, nachdem Dein Kind ins Berufsleben eingetreten ist, dürften weder NV-Bescheinigung, noch Familienversicherung eine Rolle spielen.

  • Im Prinzip geht die Berücksichtigung der Vorabpauschale schon verloren, wenn man Gewinn mit einer NV-Bescheinigung oder Gewinn unterhalb des Freibetrags realisiert, da die Vorabpauschale m.W. vorrangig vom Gewinn abgezogen wird.
    In diesen Fällen würde man einen Gewinn reduzieren, der sowieso über die Freibeträge abgedeckt gewesen wäre und würde somit die Vorabpauschale verschenken.

  • Im Prinzip geht die Berücksichtigung der Vorabpauschale schon verloren, wenn man Gewinn mit einer NV-Bescheinigung oder Gewinn unterhalb des Freibetrags realisiert, da die Vorabpauschale m.W. vorrangig vom Gewinn abgezogen wird.
    In diesen Fällen würde man einen Gewinn reduzieren, der sowieso über die Freibeträge abgedeckt gewesen wäre und würde somit die Vorabpauschale verschenken.

    Ach, immer diese Geschichte vom "Verlorengehen"!

    Ich bin kein leidenschaftlicher Steuerzahler, aber der Staat braucht nun einmal Geld, um seine Aufgaben zu erledigen. Und dieses Geld muß von den Bürgern kommen, also Dir und mir. Anders geht das nicht.

    Im vorliegenden Fall haben sich Eltern ganz bewußt dazu entschlossen, Geld, was sie in der Zukunft mal einem Kind zuwenden wollen, eben nicht bereits im Kindesalter zu übertragen. Es bleibt in ihrem Depot, also versteuern sie auch die anfallenden Vorabpauschalen.

    Würden sie das Geld rein rechnerisch vor der Volljährigkeit ihrem Kind schenken, könnte dieses freilich seinen Grundfreibetrag nutzen (besser wohl: Die Einkommensgrenze der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse).

    Aber in diesem Fall hätte das Kind dann mit seiner Volljährigkeit die Verfügungsgewalt über dieses Geld, was viele Eltern verhindern wollen, damit das Kind keine Dummheiten macht. Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an den 95jährigen, der seinem 65jährigen Sohn (also Kind) für 10 Jahre einen Testamentsverwalter vor die Nase gesetzt hat, damit das Kind mir dem Erbe keine Dummheiten macht.

    Wenn man Vermögen in der eigenen Verantwortung behält, ist man auch für die Steuer darauf verantwortlich. Und das ist auch in Ordnung so.

    Du bringst auch mal wieder die Vorabpauschale mit der Steuer darauf durcheinander. Das ist ein gängiger Denkfehler.

    Da geht nichts verloren.

    Solange die Eltern das Geld haben, versteuern sie die Vorabpauschale. Die mindert letztlich den Gewinn, der beim Verkauf noch versteuert werden muß, so daß später, wenn das Kind das geschenkte Vermögen versilbert, die bereits vorversteuerten Vorabpauschalen berücksichtigt werden.