Gemeinschaftskonto Steuerfalle?

  • Kater.Ka 4. Dezember 2025 um 08:23

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich drücke das mal so aus (keine steuerliche Beratung):

    Die Aussage von WISO ist steuerrechtlich falsch bzw. stark verkürzt.
    Bei Ehegatten führt keine Einzahlung – egal welcher Art – auf ein gemeinsames Oder-Konto automatisch zu einer 50/50-Schenkung.

    Der Bundesfinanzhof hat klargestellt:

    Einzahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto begründen nicht automatisch eine Schenkung an den anderen Ehegatten.
    (BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 33/15)

    Die 50/50-Aufteilung gilt nur bankrechtlich für die Verfügungsbefugnis, aber nicht steuerrechtlich.
    Schenkungsteuer entsteht erst, wenn tatsächlich eine endgültige, unentgeltliche Vermögensverschiebung zum anderen Ehegatten erfolgt – was beim normalen Wirtschaften über ein gemeinsames Konto nicht der Fall ist.

    Schreibe doch WISO konkret an und frage nach. Vielleicht haben die eine neuere Rechtsprechung ?

  • Genau, wenn beide Eheleute einen Betrag x aufs gemeinsame Konto überweisen um den Unterhalt zu bestreiten, dann ist das unproblematisch (siehe #3).

    Wäre dann ja auch eine gegenseitige 50/50 Schenkung.

    Es ist fast wie im richtigen Leben, deswegen heißt das hier auch Erde und nicht Paradies.

  • Laut dem unten angeführten Dokument aus Wiso soll ein Gemeinschaftskonto eine Steuerfalle sein?

    Das kommt immer so ein bisschen auf den Sachverhalt an.

    ... unter Eheleuten liegt der Freibetrag für Schenkungen bei 500.000€ alle 10 Jahre, bei unverheirateten liegt er nur bei 20.000€.

    ... diese Aussage ist schon einmal grundsätzlich richtig - Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, werden steuerlich deutlich schlechter gestellt, als sonstige Gemeinschaften. Es ist dabei gleichgültig ob es sich um ein Paar handelt, das zusammenlebt, aber nicht verheiratet ist, oder eine sonstige Personengemeinschaft (Geschwister - Eltern/Kind(er) - Freunde) etc. ist.

    Bei Ehegatten führt keine Einzahlung – egal welcher Art – auf ein gemeinsames Oder-Konto automatisch zu einer 50/50-Schenkung.

    Der Bundesfinanzhof hat klargestellt:

    Einzahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto begründen nicht automatisch eine Schenkung an den anderen Ehegatten.
    (BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 33/15)

    Die 50/50-Aufteilung gilt nur bankrechtlich für die Verfügungsbefugnis, aber nicht steuerrechtlich.
    Schenkungsteuer entsteht erst, wenn tatsächlich eine endgültige, unentgeltliche Vermögensverschiebung zum anderen Ehegatten erfolgt – was beim normalen Wirtschaften über ein gemeinsames Konto nicht der Fall ist.

    Es kommt sicherlich immer auf den Einzelfall an, wann Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto steuerlich ein Problem werden.

    Wenn eine unverheiratete Gemeinschaft z.B. ein gemeinschaftliches Haushaltskonto führt, dann werden die Zahlungen darauf steuerlich sicherlich nicht berücksichtigt.

    Unterstellen wir aber den Fall, dass zwei Personen ein Gemeinschaftskonto anlegen, aber nur der (vermögende) Partner überträgt einen hohen Betrag auf dieses Gemeinschaftskonto, dann könnte durchaus der Tatbestand einer Schenkung vorliegen, der unter Umständen steuerpflichtig werden könnte.

    Grundsätzlich gilt, dass das Vermögen im Zweifelsfall allen Kontoinhabern (in der Regel sind es zwei Personen) zu gleichen Teilen gehört. Das ist vor allem bei Trennungen und im Erbfall interessant. Im Erbfall wird bei einem Gemeinschaftskonto immer (nur) der betreffende Anteil des Verstorbenen vererbt.

  • Laut dem unten angeführten Dokument aus Wiso soll ein Gemeinschaftskonto eine Steuerfalle sein?

    Oder gilt das nur bei unverheirateten Paaren in einer Ehe aber nicht?

    Danke für eine Einschätzung.

    Ist das eine Frage rein aus grundsätzlichem Interesse bzw. um möglichen Problemen in der Zukunft vorzubeugen? Oder hast du einen konkreten aktuellen Anlass für die Frage? In Abhängigkeit davon kann man ggf. eine präzisere Antwort geben.