Frage zu Privathaftpflicht bei Tod des Versicherungsnehmers

  • Folgendes fiktives Szenario: Ein Versicherungsnehmer beantragt einen Versicherungsvertrag bei Privathaftpflicht (Familientarif) mit einer Exzedentenregelung (dh. wenn die bisherige Versicherung nicht leistet, da es im alten Vertrag nicht abgedeckt war, leistet die neue Versicherung schon vor Vertragsbeginn. Dies entfällt rückwirkend, wenn der neue Vertrag doch nicht zustande kommt). Da er die Kündigungsfrist der alten Versicherung einhalten muss, kann der neue Vertrag erst 2027 beginnen.

    Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsbeginn nicht mehr erlebt? Kommt der Vertrag dann doch zustande oder würde diese Exzedentenregelung automatisch rückwirkend entfallen (was halt ggf für die Hinterbliebenen nicht so gut wäre.)

    In den Bedingungen steht nur das, das bezieht aber wohl nur auf bestehende Vertragsverhältnisse und nicht Vertragsbeginn noch in Zukunft:

    Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil - der Versicherungsnehmer verstorben ist; - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde; - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer PrivathaftpflichtVersicherungsschutz beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend;

    Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.

  • Kater.Ka 13. Dezember 2025 um 16:03

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsbeginn nicht mehr erlebt? Kommt der Vertrag dann doch zustande oder würde diese Exzedentenregelung automatisch rückwirkend entfallen (was halt ggf für die Hinterbliebenen nicht so gut wäre.)

    Frage das am besten den Versicherer. Er wird es dir sagen können.

    Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5

    Du schreibst hier irgendwelchen Bedingungen, die außer du selber hier niemand kennt.

  • Hallo versicherungsfreak,

    nur der Vollständigkeit halber, die Konstruktion, die Sie beschreiben, ist keine Exzedentendeckung, sondern eine DIC/DIL- Deckung.

    So wie Sie es darstellen, hat der Vertrag der „neuen“ Versicherung auch bereits ab einem im Versicherungsschein stehenden Datum begonnen, nur die Zahlung der Erstprämie ist ausgesetzt. Aus einem nicht begonnenen Vertrag muss keine Versicherung leisten.

    Ansonsten guckst Du hier: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__207.html

    Gruß Pumphut

  • Fun Fact: Ich habe diese Frage zweimal in ChatGPT eingegeben und zweimal kamen komplett entgegengesetzte Antworten, also schlauer bin ich nicht geworden.^^

    Ah! Ich habe also zutreffend vermutet!

    Möglicherweise wirst Du Deine Prüfungsaufgabe tatsächlich selber beantworten müssen. :(

    Vielleicht haben Deine Prüfer die Frage auch zweimal bei ChatGPT eingestellt und festgestellt, daß zweimal was völlig anderes (und möglicherweise nicht Zutreffendes) herausgekommen ist. Daraufhin könnten sie sich gesagt haben: Super! Endlich mal eine Frage, bei der die Prüflinge nicht mit ChatGPT mogeln können!

    :)

  • Fun Fact: Ich habe diese Frage zweimal in ChatGPT eingegeben und zweimal kamen komplett entgegengesetzte Antworten, also schlauer bin ich nicht geworden.^^

    Meine KI sagt:


    "Kurzfassung vorab:

    Erlebt der Versicherungsnehmer den vereinbarten Vertragsbeginn nicht, kommt der neue Haftpflichtvertrag grundsätzlich nicht zustande. Damit entfällt auch eine vereinbarte Exzedenten-/Vorabdeckung rückwirkend, es sei denn, die Versicherungsbedingungen regeln ausdrücklich etwas anderes (was sehr selten ist)."

  • Kommt sowas denn echt so selten vor? Vielleicht bei Privathaftpflicht weniger relevant, aber wenn man z.B. gerade einen Versicherungswechsel bei Wohngebäude oder Grundbesitzhaftpflicht macht und der alte Vertrag bereits gekündigt ist, aber der neue wegen Tod des Versicherungsnehmers nicht zustande kommt, würde man bzw. in dem Fall dann die "Erben" ohne Versicherungsschutz dastehen.

  • Hallo,

    ich muss feststellen, meine knappe Antwort ist nicht verstanden worden. Der Fall von versicherungsfreak ist gar nicht so selten. Zur Erläuterung ein Beispiel.

    Der Versicherungsnehmer (VN) hat für sich und die Mit-VN eine PHV beim Versicherer (VR) A. Nach einigen Jahren stellt er fest, die Bedingungen sind nicht mehr risikogerecht und einige Versicherungssummen bzw. Sublimite nicht mehr zeitgemäß. Er sucht sich beim VR B einen neuen Vertrag ab 01.01.2026, verpasst es aber, beim VR A rechtzeitig zu kündigen. Der Vertrag läuft deshalb noch bis 31.12.2026 bei A. B meint, kein Problem, wir führen den Vertrag bei uns im Jahr 2026 als DIC/DIL- Deckung, d.h.

    • Wo bei B Versicherungsschutz bestände, aber bei A nicht, leisten wir, z.B. Mietsachschäden (Difference in Conditions)
    • Wenn bei A die Versicherungssumme (z.B. für Personenschäden) oder ein Sublimit (z.B. für Schlüsselverlust) erschöpft ist, bei B aber höhere Summen versichert sind, leistet B die Differenz. (Difference in Limits).

    Dieser DIC/DIL- Vertrag hat selbstverständlich einen Vertragsbeginn, im Beispiel 01.01.2026. Ohne Vertrag leistet kein VR. Ab 01.01.2027 wird er in eine reguläre PHV umgewandelt. VR B verzichtet aber für 2026 auf eine Prämie (bzw. kalkuliert kaufmännisch, dass für eine risikogerechte Prämie von ca. 10 Euro die Buchhaltungskosten höher wären.) Als kleine Sicherheit ist eingebaut, wenn der VN die Prämie für 2027 nicht bezahlt, erlischt der Vertrag rückwirkend. (Schäden können in manchen Fällen bis 30 Jahre später angezeigt werden.)

    Wenn der VN in 2026 verstirbt, gelten die von versicherungsfreak zitierten Regeln (der § 207 gilt nur für die Krankenversicherung – sorry). Sollte der VN noch in 2025 versterben, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Die genannten Mit- VN können sich aber überlegen, einen eigenen Vertrag abzuschließen.

    Ich sehe hier kein grundsätzliches Problem.

    Gruß Pumphut

  • Frag das bitte deinen Versicherer. Meine Antwort stammt von einer KI.

    ... nicht zu vergessen, dass er die Antwort seines Versicherers dann hier präsentiert.

    Aber ich tippe eher drauf, dass er den Versicherer nicht fragen wird.

    Es ist fast wie im richtigen Leben, deswegen heißt das hier auch Erde und nicht Paradies.

  • ... nicht zu vergessen, dass er die Antwort seines Versicherers dann hier präsentiert.

    Aber ich tippe eher drauf, dass er den Versicherer nicht fragen wird.

    Ich schwanke gerade zwischen Privathaftpflicht GEV und Haftpflichtkasse. Hab schon heute Nacht die Haftpflichtkasse gefragt per Kontaktformular.


    Das ist hier aber nicht so wie du meinst. Der neue Vertrag beginnt erst ab 01.01.2027. In den Versicherungsbedingungen ist eine beitragsfreie Exzedentenregelung (wird da wirklich so genannt, auch mit Summen- und Konditionsdifferenzdeckung) vereinbart, die aber laut Bedingungen nicht im Versicherungsschein vermerkt ist. Außerdem entfällt diese rückwirkend, wenn der Vertrag doch nicht zustande kommt.

  • Hallo versicherungsfreak,

    verstehe ich schlicht nicht. Wenn möglich setzen Sie doch bitte einen Link auf die Versicherungsbedingungen, über die wir hier reden.

    Gruß Pumphut

    A5-6.37 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung

    Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht, beitragsfrei mitversichert. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten.

    Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)

    Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-PrivathaftpflichtVersicherungsvertrag vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.

    Quelle: https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/d…ationen-PHV.pdf, S. 93 bzw 94 und S. 100 und 101

  • Hallo versicherungsfreak,

    Danke für den Link. Rechtlich wird genau das beschrieben, was ich erläutert habe, nur mit der formalen Abweichung, dass die „Exzedentendeckung“ nicht im Versicherungsschein dokumentiert wird, sondern automatisch für max. 12 Monate rückwirkend gilt. In Ihrem Fall also ab 01.01.2026.

    Die Ziffer A.5.10 haben Sie sicherlich auch gelesen. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers im Jahr 2026 muss eine der mitversicherten Personen die zum 01.01.2027 fällige Prämie bezahlen, wird dadurch Versicherungsnehmer und der Vertrag läuft weiter. Damit wird auch die „Exzedentendeckung“ ab dem 01.01.2026 legitimiert.

    Wo ist das Problem?

    Gruß Pumphut