Folgendes fiktives Szenario: Ein Versicherungsnehmer beantragt einen Versicherungsvertrag bei Privathaftpflicht (Familientarif) mit einer Exzedentenregelung (dh. wenn die bisherige Versicherung nicht leistet, da es im alten Vertrag nicht abgedeckt war, leistet die neue Versicherung schon vor Vertragsbeginn. Dies entfällt rückwirkend, wenn der neue Vertrag doch nicht zustande kommt). Da er die Kündigungsfrist der alten Versicherung einhalten muss, kann der neue Vertrag erst 2027 beginnen.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer den Vertragsbeginn nicht mehr erlebt? Kommt der Vertrag dann doch zustande oder würde diese Exzedentenregelung automatisch rückwirkend entfallen (was halt ggf für die Hinterbliebenen nicht so gut wäre.)
In den Bedingungen steht nur das, das bezieht aber wohl nur auf bestehende Vertragsverhältnisse und nicht Vertragsbeginn noch in Zukunft:
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil - der Versicherungsnehmer verstorben ist; - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde; - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde; - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder - Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate. Wird bis dahin kein neuer PrivathaftpflichtVersicherungsschutz beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend;
Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.