Rentenbesteuerung

  • Hallo,

    ich beabsichtige, im Mai 2026 in Rente zu gehen. Wenn ich es richtig verstehe wird beim erstmaligen Renteneintritt der Rentenfreibetrag in Euro festgelegt und dieser bleibt unverändert. Ich befinde mich in einem laufenden Scheidungsverfahren. Der Versorgungsausgleich wurde bereits durchgeführt und werde einen Teil der Pension meines geschiedenen Mannes erhalten. Falls das Scheidungsverfahren im Mai nicht abgeschlossen ist und ich die Pension aus dem Versorgungsaugleich erst Ende 2026 oder später erhalte, welche Folgen hat das für den Rentenfreibetrag, wenn er einmal festgelegt wurde? Wer kann diese Frage beantworten? Danke schonmal vorab.

  • Ich beabsichtige, im Mai 2026 in Rente zu gehen. Wenn ich es richtig verstehe, wird beim erstmaligen Renteneintritt der Rentenfreibetrag in Euro festgelegt und dieser bleibt unverändert.

    Das stimmt so nicht. Das Verfahren ist etwas komplizierter.

    Der Versorgungsausgleich wurde bereits durchgeführt und werde einen Teil der Pension meines geschiedenen Mannes erhalten. Falls das Scheidungsverfahren im Mai nicht abgeschlossen ist und ich die Pension aus dem Versorgungsausgleich erst Ende 2026 oder später erhalte, welche Folgen hat das für den Rentenfreibetrag, wenn er einmal festgelegt wurde?

    Du wirst ab Mai 2026 Rente bekommen. Die Rente wird steuerfrei ausgezahlt. 2027 wirst Du eine Steuererklärung für 2026 machen, bei der Du die Steuer für die Rente nachzahlen mußt. Für 2026 gibt es noch keinen Rentenfreibetrag, 2026 wird der zu versteuernde Anteil prozentual abgerechnet.

    Wieviel genau bei Dir da herauskommen wird, ahne ich nicht, Dein Fall ist mit Rente und Pension auch etwas komplizierter als bei anderen Leuten. Es kann sein, daß der erste Steuerbescheid nach Rentenantritt mit einer deutlichen Nachzahlung endet. Später wird das dann besser, da wirst Du die Rente laufend versteuern, also kommt die Steuer nicht auf einen Batzen. Es könnte ratsam sein, für diesen ersten Steuerbescheid nach Rentenantritt etwas Geld in der Hinterhand zu haben.

    Der Rentenfreibetrag wird errechnet aus dem ersten vollen Rentenjahr.

    Bei Dir dürfte das das Jahr 2027 sein. Bei Rentenzugang 2026 werden 84% versteuert, 16% bleiben steuerfrei. Auch der Rentenbezug des Jahres 2027 wird prozentual versteuert. Mit der Steuererklärung 2027 (die Du 2028 einreichst) rechnet das Finanzamt 16% der Rentensumme aus, die Du 2027 erhalten hast. Das ist dann Dein persönlicher Rentenfreibetrag, der fürderhin gelten wird.

    Die Pension, die Du neben der Rente erhalten wirst, wird in voller Höhe ähnlich wie Arbeitslohn versteuert, sie hat mit dem Rentenfreibetrag nichts zu tun.

  • Das ist interessant!

    Meine Frau wird ab März Rente beziehen. Hatte mich schon gefragt wie das jetzt laufen wird. Sie bekommt neben der gesetzlichen Rente noch eine kleinere Betriebsrente und ist freiwillig in der Techniker KK. Das 84% zu versteuern sind, wusste ich, fragte mich aber schon wie die das berechnen.

    Wir werden zusammen veranlagt und ich werde weiterhin arbeiten.

    Ich bin gerade ziemlich verloren zu kalkulieren, wie sich das für uns insgesamt auswirken wird.

    Wir rechnen derzeit noch damit, dass ihr bisheriger AG ihr noch ein Angebot macht mit deutlicher verringerter Stundenzahl noch etwas weiter zu machen, das ist aber noch nicht sicher. Hier gibt es ja jetzt diese neue Steuermöglichkeit bis 2000 Euro....mal sehen.

  • Wieviel genau bei Dir da herauskommen wird, ahne ich nicht, Dein Fall ist mit Rente und Pension auch etwas komplizierter als bei anderen Leuten. Es kann sein, daß der erste Steuerbescheid nach Rentenantritt mit einer deutlichen Nachzahlung endet. Später wird das dann besser, da wirst Du die Rente laufend versteuern, also kommt die Steuer nicht auf einen Batzen. Es könnte ratsam sein, für diesen ersten Steuerbescheid nach Rentenantritt etwas Geld in der Hinterhand zu haben.

    Die Pension, die Du neben der Rente erhalten wirst, wird in voller Höhe ähnlich wie Arbeitslohn versteuert, sie hat mit dem Rentenfreibetrag nichts zu tun.

    Fettung von mir.

    Die TE solltet insofern beachten, dass, sofern der ehemalige Ehegatte nicht Bundebeamter war, jedenfalls bei Landesbeamten die Versorgungsanwartschaften grundsätzlich nicht der internen, sondern ausnahmsweise der sog. externen Teilung unterliegen nach § 16 Abs. 1 VersAuslG. Das führt dazu, dass mit Rechtskraft der entsprechenden Gerichtsbeschlusses nicht plötzlich eine kleine Pension bezogen wird, sondern der Dienstherr des Beamten einen festgelegten Betrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt und sich der Rentenanspruch der Ausgleichsberechtigten (der TE) entsprechend um diesen eingezahlten Betrag (konvertiert in die entsprechenden Rentenpukte und dann wiederum das dementsprechende Entgelt) erhöht.

  • Fettung von mir.

    Die TE solltet insofern beachten, dass, sofern der ehemalige Ehegatte nicht Bundebeamter war, jedenfalls bei Landesbeamten die Versorgungsanwartschaften grundsätzlich nicht der internen, sondern ausnahmsweise der sog. externen Teilung unterliegen nach § 16 Abs. 1 VersAuslG. Das führt dazu, dass mit Rechtskraft der entsprechenden Gerichtsbeschlusses nicht plötzlich eine kleine Pension bezogen wird, sondern der Dienstherr des Beamten einen festgelegten Betrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt und sich der Rentenanspruch der Ausgleichsberechtigten (der TE) entsprechend um diesen eingezahlten Betrag (konvertiert in die entsprechenden Rentenpukte und dann wiederum das dementsprechende Entgelt) erhöht.

    Fun (?) Fact: Das passiert auch wenn zwei Landesbeamte sich scheiden lassen. Die enden dann beide mit Pensions- und Rentenanspruch.

  • Fun (?) Fact: Das passiert auch wenn zwei Landesbeamte sich scheiden lassen. Die enden dann beide mit Pensions- und Rentenanspruch.

    Ich weiß. Das gilt selbst dann, wenn es der gleiche Dienstherr, also das gleiche Land, ist. Es bedarf daher stets ausdrücklicher ehevertraglicher Vereinbarungen im Fall dessen, dass ein Ehepartner Beamter ist (andernfalls endet Versorgungsausgleich für den/die Beamten stets nachteilig), beispielsweise eine Verrechnungslösung, vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2014 - XII ZB 668/12, NJW 2014, 1882.

  • [Zumindest bei manchen Beamten unterliegen] die Versorgungsanwartschaften ... der sog. externen Teilung unterliegen nach § 16 Abs. 1 VersAuslG. Das führt dazu, dass mit Rechtskraft des entsprechenden Gerichtsbeschlusses nicht plötzlich eine kleine Pension bezogen wird, sondern der Dienstherr des Beamten einen festgelegten Betrag an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt und sich der Rentenanspruch der Ausgleichsberechtigten (der TE) entsprechend um diesen eingezahlten Betrag (konvertiert in die entsprechenden Rentenpunkte) ... erhöht.

    Weißt Du, wie sich das genau errechnet?

    Vermutlich macht der geschiedene Partner damit kein gutes Geschäft.

  • Vermutlich macht der geschiedene Partner damit kein gutes Geschäft.

    Die Lösung nach dem VersAusglG ist für den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen in der Regel immer nachteilig. Das gilt wegen der oben angesprochenen Situation selbst dann, wenn beide Ehegatten sich in einem solchen Dienstverhältnis befinden, weil es eben selbst dann keine interne Teilung der Anrechte gibt.

  • Die Lösung nach dem VersAusglG ist für den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen in der Regel immer nachteilig.

    Davon ist wohl auszugehen. Trotzdem hätte mich interessiert, wie man das im konkreten Fall rechnet.

  • Davon ist wohl auszugehen. Trotzdem hätte mich interessiert, wie man das im konkreten Fall rechnet.

    Nun das FamG legt nach § 14 Abs. 1 VersAusglG den Ausgleichswert zu grunde, dessen Umrechnung in Entgeltpunkte es nach § 16 Abs. 3 VersAusglG anordnet. Die Bestimmung des Ausgleichswerts erfolgt nach § 5 Abs. 1 VersAusglG durch den Versorgungsträger anhand der jeweiligen Bezugsgröße, bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen als Kapitalwert. Nach der Berechnung schlägt der Versorgungsträger dem FamG nach § 5 Abs. 3 den zugrunde zu legenden Ausgleichswert vor.

    Die Versorgungsträger haben zur korrekten Ermittlung ein Auskunftsrecht gegenüber den Ehegatten und anderen Versorgungsträgern aus § 4 Abs. 3 VersAusglG.

    Wie genau die Versorgungsträger den Kapitalwert berechnen, ist mir nicht bekannt. Ggf. weiß Referat Janders mehr?

  • Trotzdem hätte mich interessiert, wie man das im konkreten Fall rechnet.

    Wie genau die Versorgungsträger den Kapitalwert berechnen, ist mir nicht bekannt.

    Schreib es doch gleich! Daß der Wortlaut des VersAusglG keinen Anhalt bietet, habe ich schon selber herausbekommen.

  • Vielen Dank für eure Beiträge. Der Dienstherr des ehemaligen Gatten ist das Verteidigungsministerium. Meine Anwältin sprach von einer externen Teilung, war sich aber nicht sicher. Vermutlich wird es einen Betrag geben, der monatlich überwiesen wird, aber niemand kann mir sagen, ob der Betrag an mich geht oder an die Rentenversicherung. Scheint eine Angelegenheit zu sein, die nicht so oft vorkommt.

  • Meine Anwältin sprach von einer externen Teilung, war sich aber nicht sicher. Vermutlich wird es einen Betrag geben, der monatlich überwiesen wird, aber niemand kann mir sagen, ob der Betrag an mich geht oder an die Rentenversicherung. Scheint eine Angelegenheit zu sein, die nicht so oft vorkommt.



    Höflich gesagt ist deine Anwältin nicht die sattelfesteste…

    Bei Scheidung mit einem Bundesbeamten gilt interne Teilung der Beamtenversorgung.
    Du als ausgleichsberechtigte Ex-Partnerin erhältst ein eigenes Versorgungsanrecht beim Bund und keine Rentenpunkte in der DRV

    Die Fälle sind nicht selten….

  • Danke dir. Wenn das so ist, dann habe ich zum einen die Rente der DRV und dann noch das Versorgungsanrecht. Ich komme zurück auf meine Ausgangsfrage: wie verhält sich das mit dem Rentenfreibetrag? Werden die beiden "Renten" zusammengezählt oder gibt es den Rentenfreibetrag nur auf die DRV Rente und das Versorgungsanrecht wird versteuert wie jede andere Einnahme auch?

  • Wenn das so ist, dann habe ich zum einen die Rente der DRV und dann noch das Versorgungsanrecht.

    Ich komme zurück auf meine Ausgangsfrage: wie verhält sich das mit dem Rentenfreibetrag? Werden die beiden "Renten" zusammengezählt oder gibt es den Rentenfreibetrag nur auf die DRV Rente, und das Versorgungsanrecht wird versteuert wie jede andere Einnahme auch?

    Ich komme zurück auf meine Ausgangsantwort:

    Eine Rente ist eine Rente und eine Pension ist etwas fundamental völlig anderes. Wir haben hier im Forum genügend Beamte und Pensionäre, die Dir das bei Bedarf im Detail erklären können.

    Der Rentenfreibetrag (also letztlich die Teilbesteuerung) bezieht sich auf die Rente. Eine Pension hingegen wird voll versteuert (weil sie ja etwas völlig anderes ist als eine Rente).

    Im Endeffekt kann Dir das deswegen egal sein, weil Du daran nichts ändern kannst. Du wirst es wohl so nehmen müssen, wie es kommt.

    :)

  • Danke dir. Wenn das so ist, dann habe ich zum einen die Rente der DRV und dann noch das Versorgungsanrecht. Ich komme zurück auf meine Ausgangsfrage: wie verhält sich das mit dem Rentenfreibetrag? Werden die beiden "Renten" zusammengezählt oder gibt es den Rentenfreibetrag nur auf die DRV Rente und das Versorgungsanrecht wird versteuert wie jede andere Einnahme auch?

    Bei der Pension, die Du (als Folge des Versorgungsausgleiches) bekommen wirst, sollte "Lohnsteuer" bereits abgezogen sein, bei der Rente läuft das eben über die Steuererklärung.


    Disclaimer:

    (Theoretikerschicksal hier, vielleicht kann ja ein aktiver Pensionär berichten.)