Krass, das war mir so nicht bekannt. Wer weiß, wie oft unsereins dann schon unter "Anfangsverdacht" stand und es nie mitbekommen hat.
Ob sich das BKA dann mit dieser Mitteilungspflicht wohl einen Gefallen getan hat?
Krass, das war mir so nicht bekannt. Wer weiß, wie oft unsereins dann schon unter "Anfangsverdacht" stand und es nie mitbekommen hat.
Ob sich das BKA dann mit dieser Mitteilungspflicht wohl einen Gefallen getan hat?
Freiwillig haben die das nicht gemacht. Faktisch ist das nur Arbeit und jede Menge Rückfragen.
Krass, das war mir so nicht bekannt. Wer weiß, wie oft unsereins dann schon unter "Anfangsverdacht" stand und es nie mitbekommen hat.
Ob sich das BKA dann mit dieser Mitteilungspflicht wohl einen Gefallen getan hat?
Nun das sollte man nicht als "gruselig" o.ä. ansehen. Es gibt eine staatliche Pflicht und Recht zur Strafverfolgung, was letztlich dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG entstammt, das zu den nach Art. 79 III GG unveränderbaren Kernprinzipien unseres Staates gehört. Aus dem Rechtstaatsprinzip ergibt sich nämlich unter anderem das Gewaltmonopol des Staates, d.h. grundsätzlich darf nur der Staat Gewalt anwenden, es sei denn es ist ausnahmsweise dem Bürger gestattet, was in der Regel nur in solchen Fällen gegeben ist, bei denen staatliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist (das bekannteste Beispiel ist die Notwehr, § 32 StGB). Im Übrigen ist Selbstjustiz und damit Gewaltanwendung durch den Bürger verboten.
Das erfordert dann aber zugleich eben ein konsequent durch den Staat erfolgende Strafverfolgung, um entsprechend auch dieses Gewaltmonopol umzusetzen.
Im Übrigen muss der Anfangsverdacht bereits vorliegen, um überhaupt ermitteln zu dürfen. "Untersuchungen zur Prüfung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt" sind nur unter sehr engen Bedingungen und speziellen Situationen für zulässig erachtet worden. Es hat durchaus einen Grund, dass es statistisch eine sehr hohen Anteil an Verfahrenseinstellungen bei den Staatsanwaltschaften gibt; die Voraussetzungen um ein (Ermittlungs-)Verfahren einzuleiten sind eben viel schneller erfüllt als die Voraussetzungen, um in den "nächsten Verfahrensschritt" überzugehen, sodass es dann eben auf die Einstellung hinausläuft.
Zu den Mitteilungen wird das BKA gesetzlich verpflichtet sein. Solche Mitteilungspflichten gibt es vielfach, sie sind gerade bei der Erfassung von Daten mitunter verfassungsrechtlich durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG bedingt.
Da gab es vor einiger Zeit Ermittlungen wegen Whatsabb Gruppen und sog. Sticker. Einfach dazu suchen. Da wurden auch Verfahren gegen Unbeteiligte eingeleitet nur weil man in irgender Gruppe war, die damit aber nichts zu tun hatte.