Todesfallmeldung bei Bank wichtig für Nachlassgericht?

  • Sind hier Banker oder Leute, die sich mit Nachlassgerichten auskennen? Folgendes Problem:

    Nach einem Todesfall in der Familie habe ich den Tod zwar dem Nachlassgericht, nicht aber der Bank gemeldet, bei dem die Verstorbene Konten & Depot hatte, nämlich der ING. Da die beiden anderen Erben es so gar nicht mit Bürokratie haben, haben sie mich zur Vertretung der Erbengemeinschaft bevollmächtigt - und ich hab mit sowas bisher so gar keine Übung.

    Zwar habe ich schon lange eine Vollmacht für die Konten, aber die ING gibt Bevollmächtigten bisher keinen eigenen Onlinezugriff, so dass die Vollmacht eher nutzlos ist. Nach Meldung des Todesfalls würde das Konto gesperrt, so dass zwar noch Lastschriften möglich sind, aber keine Überweisungen mehr. Es waren aber noch Arzt-, Krankenhaus- und Handwerkerrechnungen zu erwarten und es sind auch noch weiter Überweisungen nötig, die mit dem Haus und der Eigentumswohnung der Verstorbenen zusammenhängen. Also nutze ich zur Zeit den mir glücklicherweise bekannten Onlinezugang der Verstorbenen.

    Nun kommt aber das Nachlassgericht nicht in die Gänge - nach einem Fragebogen, in dem nach der Zusammensetzung und dem geschätzten Wert des Erbes gefragt wurde und den ich postwendend beantwortet habe, kommt jetzt schon seit Monaten nichts mehr. Uns pressiert es jetzt aber doch, weil das Haus inzwischen verkauft ist, die Käuferin schnell einziehen bzw. umbauen will, der Kaufvertrag aber erst wirksam werden kann, wenn das Testament eröffnet ist; es ist ein sog. Berliner Testament, das erstmals vor fast 20 Jahren nach dem Tod des Ehemannes eröffnet und seitdem nicht verändert wurde.

    Kann die Verzögerung damit zusammenhängen, dass ich den Todesfall der Bank nicht gemeldet habe?

  • Nein. Die Verzögerung beim Nachlassgericht hat nichts damit zu tun, dass die Bank (ING) noch nicht informiert ist.


    Dass du einfach den Online-Zugang einer toten Person benutzt ist übrigens „heikel“.

  • Dass du einfach den Online-Zugang einer toten Person benutzt ist übrigens „heikel“.

    Ja. aber praktisch.

    Habe ich auch solange gemacht, bis die Bank nach einigen Wochen den Todesfall bemerkte. Dann war der Onlinezugang plötzlich weg, sonst ist nichts passiert. Da waren aber bereits alle größeren ausstehenden Rechnungen bezahlt.

  • Also das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.


    Normalerweise erfährt die Bank über die Rentenrechnungsstelle, dass ein Kunde verstorben ist. Das passiert vor allem bei "alten" Rentnern, die noch ihre Zahlungen im Voraus bekommen. Die Rentenrechnungsstelle fordert dann von der Bank die zu viel gezahlte Rente zurück.
    In diesem Augenblick sperrt die Bank den onlineZugang und die ausgegebenen Karten des Kontoinhabers.
    Der Bevollmächtigte kann aber weiterhin mit seiner eigenen Karte und seinem eigenen online Zugang über das Konto verfügen, denn die Vollmachten bei den Banken gelten über den Tod des Kontoinhabers hinaus.
    Ausnahme: ein möglicher Erbe widerspricht der Vollmacht.
    Rechnungen, die zweifelsfrei mit dem Tod des Kontoinhabers in Verbindung stehen (Bestattung, Friedhofgebühren, Krankenhaus etc.) werden normalerweise von dem Konto des Verstorbenen beglichen, ohne dass man sich als Erbe ausweisen muss.

    Das Nachlassgericht meldet den Tod auch dem Erbschaftsteuer-Finanzamt (...das ist nicht unbedingt das gleiche Finanzamt, bei dem die Einkommensteuererklärung abgewickelt wird....)

    Nachlassgerichte und Erbschaftsteuer-Finanzamt sind nicht ganz so "schnell" bei der Bearbeitung. Das hat mehrere Gründe. In der Regel bekommst du den Erbschein ca. 3 Monate nach der Beantragung, mitunter geht's auch schneller, wenn mal höflich anfragt.
    Bei dem Erbschaftsteuer-Finanzamt kann es durchaus noch länger dauern, bis die Erklärung "durch" ist. Da kommt es dann auch darauf an, wie sich der einzelne Erbfall gestaltet. Es gibt "einfache" und komplexere Erbfälle.

  • Der Bevollmächtigte kann aber weiterhin mit seiner eigenen Karte und seinem eigenen online Zugang über das Konto verfügen, denn die Vollmachten bei den Banken gelten über den Tod des Kontoinhabers hinaus.

    Hab ich auch gedacht, bei der ING gibt es eben keinen eigenen online-Zugang für Bevollmächtigte! Laut einem Telefonat im letzten Jahr wird drüber nachgedacht, das vielleicht im Laufe des Jahres 2026 zu ändern, aber das nützte mir damals nichts.

    Immerhin scheint hier einhellige Meinung zu sein, dass die Trödelei des Nachlassgerichts in puncto erneute Testamentseröffnung nichts mit der fehlenden Todesfallmeldung bei der Bank zu tun hat => mir ist jetzt schon ein bisschen wohler und ich danke Euch allen. Ich bin nämlich inzwischen schon in der Phase, in der ich nachts öfter aufwache und denke "auweia, hab ich jetzt alles verbockt?"

  • Hab ich auch gedacht, bei der ING gibt es eben keinen eigenen online-Zugang für Bevollmächtigte! Laut einem Telefonat im letzten Jahr wird drüber nachgedacht, das vielleicht im Laufe des Jahres 2026 zu ändern, aber das nützte mir damals nichts.

    Wenn die Vollmacht bei der ING offiziell beantragt wurde, dann kann man damit aber Überweisungen vornehmen:

    Die Vollmacht berechtigt gegenüber der ING zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

    Der Bevollmächtigte kann insbesondere

    • über jeweilige Guthaben (zum Beispiel durch Überweisungsaufträge, Schecks) verfügen.

    (Orginalwortlaut des Formulares für die Vollmacht)

    Als Antwort erhält man dann ein Schreiben:

    Sehr geehrte.....,

    gern haben wir Ihre Vollmacht eingetragen. Für Ihre Konten/Depots ist bevollmächtigt:

    XXXXXXXX

    Die Vollmacht gilt für Ihre aktuellen und zukünftigen Konten/Depots. Der Bevollmächtigte kann Sie bei der Kontoführung unterstützen.

    Aber richtig, es gibt keinen eigenen onlineZugang.

  • [...]

    Uns pressiert es jetzt aber doch, weil das Haus inzwischen verkauft ist, die Käuferin schnell einziehen bzw. umbauen will, der Kaufvertrag aber erst wirksam werden kann, wenn das Testament eröffnet ist; .....

    Kein Notar wird einen Kaufvertrag ausfertigen, solange es keinen Erbschein gibt und die Immobilie nicht auf den oder die Erben übertragen wurde.

  • Inwiefern kommt das Nachlassgericht nicht in die Gänge? Ist eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorhanden, die noch nicht eröffnet wurde? Wenn ja, einfach nachfragen und erklären, dass es dringend ist. Wenn nein, Erbscheinsantrag stellen, dafür Termin beim Notar oder Nachlassgericht geben lassen.


    Falls notarielle General- und Vorsorgevollmacht vorhanden ist, kann der Verkauf mit dieser stattfinden.

  • => Hans 2204 bzw. Naseweis:

    Überraschenderweise sah der Notar da kein Problem; ihm reichte eine Kopie des Berliner, also gemeinschaftlichen Testaments, wie es 2006 eröffnet wurde. Hat mich auch gewundert.

    General- und Vorsorgevollmacht ist vorhanden, leider aber nicht notariell, obwohl ich wg. Immobilie mehrfach drum gebeten hatte. Die Verstorbene hat sich aber weiß der Geier wo informiert und meinte hartnäckig, das sei nicht nötig. Erst kurz vor ihrem Tod stimmte sie zu, doch mal zum Notariat zu gehen ... aber kurz darauf war's zu spät.

  • Überraschenderweise sah der Notar da kein Problem; ihm reichte eine Kopie des Berliner, also gemeinschaftlichen Testaments, wie es 2006 eröffnet wurde. Hat mich auch gewundert.

    Und du bist Erbin durch das Berliner Testament ?

    Wundert mich der Fall. Der Grundbucheintrag stimmt doch gar nicht mehr.,

  • Der Grundbucheintrag stimmt doch gar nicht mehr.

    Stimmt, aber wenn das Haus schnell verkauft wird, kann man sich die Umschreibung sparen und quasi direkt von der Verstorbenen auf die Käuferin umschreiben. Die entsprechende Vorschrift legt zwar nicht fest, was als schnell gilt, aber beim zuständigen Grundbuchamt sagte man mir, das sehe man nicht eng.

    Ich bin eine von drei ErbInnen, aber es war von vornherein klar, dass die Bürokratie auf mir hängenbleiben würde, so dass ich auch diejenige bin, die von vornherein mit Vollmachten ausgestattet war. Bloß ist eben keine davon notariell.

  • => Hans 2204 bzw. Naseweis:

    Überraschenderweise sah der Notar da kein Problem; ihm reichte eine Kopie des Berliner, also gemeinschaftlichen Testaments, wie es 2006 eröffnet wurde. Hat mich auch gewundert.

    General- und Vorsorgevollmacht ist vorhanden, leider aber nicht notariell, obwohl ich wg. Immobilie mehrfach drum gebeten hatte. Die Verstorbene hat sich aber weiß der Geier wo informiert und meinte hartnäckig, das sei nicht nötig. Erst kurz vor ihrem Tod stimmte sie zu, doch mal zum Notariat zu gehen ... aber kurz darauf war's zu spät.

    Ich verstehe jetzt eigentlich gar nichts mehr...
    Es gibt ein "Berliner Testament", was aber nach deiner Beschreibung noch nicht vom Nachlassgericht eröffnet wurde, da diese Behörde nach deinen Angaben "nicht in die Gänge" kommt.

    Wenn du Erbin bist, dann kannst du doch erst dann die Immobilie verkaufen, wenn du im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden bist. Das ist doch eine Grundvoraussetzung.
    Im Grundbuch kannst du aber erst dann eingetragen werden, wenn das Nachlassgericht einen entsprechenden Erbschein ausgestellt hat.

    Wie kann dann ein Notar aufgrund eines nicht eröffneten Testaments und ohne notarieller Vollmacht einen Kaufvertrag ausfertigen, den du doch noch gar nicht rechtswirksam unterschreiben kannst...

    Das ist doch alles recht wunderlich ....

  • Stimmt, aber wenn das Haus schnell verkauft wird, kann man sich die Umschreibung sparen und quasi direkt von der Verstorbenen auf die Käuferin umschreiben. Die entsprechende Vorschrift legt zwar nicht fest, was als schnell gilt, aber beim zuständigen Grundbuchamt sagte man mir, das sehe man nicht eng.

    Ich bin eine von drei ErbInnen, aber es war von vornherein klar, dass die Bürokratie auf mir hängenbleiben würde, so dass ich auch diejenige bin, die von vornherein mit Vollmachten ausgestattet war. Bloß ist eben keine davon notariell.

    Ihr seid doch dann eine Erbengemeinschaft - also kann doch nur die Gemeinschaft als Ganzes über die Immobilie verfügen und jeder muss den Kaufvertrag unterschreiben.
    Das kannst du doch nicht allein durchführen, denn du bis doch selbst nur zu einem Drittel (?) Eigentümerin ....

  • Evaluise Überraschenderweise sah der Notar da kein Problem; ihm reichte eine Kopie des Berliner, also gemeinschaftlichen Testaments, wie es 2006 eröffnet wurde. Hat mich auch gewundert.

    Ist das gemeinschaftliche Testament von einem Notar beurkundet und ihr drei namentlich aufgeführt? Dann braucht ihr tatsächlich nur noch die Eröffnung. Also Montag schnell mal anrufen. Falls es ein privatgeschriebenes Testament ist braucht ihr immer einen Erbschein, den kann man auch schon vor der Eröffnung beantragen.