Geerbte Lebensversicherung:Doppelte Besteuerung Einkommen + Erbschaft

  • Hallo, ich habe in 2023 geerbt, darunter 4000 € von einer Lebensversicherung.

    Diese ist laut unterlagen nach

    § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG

    einkommensteuerpflichtig, weshalb ich 4000€ bei der Einkommensteuer 2023 angegeben habe.

    Ich habe also nach Steuerabzug nur 2320 € erhalten.

    Nun kam nach drei Jahren die Erbschaftssteuererklärung und die 4000 € sind wieder aufgeführt. Ich soll nun 20 % Erbschaftssteuer darauf zahlen, also 800€.

    Zusammen habe ich dann von meinen 4000€ nur nur 1520€ erhalten.

    Ist diese Doppelbesteuerung rechtens? Wie sollte ich vorgehen?

  • Kater.Ka 19. April 2026 um 19:31

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Nein, so wie du es beschreibst, ist das wahrscheinlich nicht korrekt.

    Du darfst die 4.000 € nicht komplett als Einkommen versteuern, sondern nur den Ertragsanteil. Und der bereits versteuerte Teil darf bei der Erbschaftsteuer nicht nochmal voll besteuert werden.

    Du solltest den Einkommensteuerbescheid und den Erbschaftsteuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen.

  • Im Einkommensteuergesetz gibt es dazu den Paragrafen 35b:

    Zitat

    § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
    1 Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt.

    2 Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
    hinzugerechnet werden.

    Eigene Erfahrung habe ich damit nicht. Steht dir kein Erbschaftsfreibetrag zu?

  • So eine Doppelbesteuerung kann durchaus vorkommen. Aber wie ANDREJ schon sagt, gibt es eine Möglichkeit auf Steuerermäßigung:

    Die Steuerermäßigung nach § 35b S. 1 EStG wird berücksichtigt, wenn bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt wurden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Die Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt.

    Für die Ermittlung der Steuerermäßigung werden folgende Informationen benötigt

    • Wert der Gesamterbschaft (Erbschaftsteuerlicher Erwerb zuzüglich der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG und steuerfreie Beträge nach § 5 ErbStG)
    • Festgesetzte Erbschaftsteuer
    • Einkünfte, für die die Steuerermäßigung in Betracht kommt und ggf. darin enthaltene

      Kapitalerträge nach § 20 EStG, die nicht dem § 32d Abs. 2 EStG unterliegen.

    Dafür müsstest du einen Antrag beim Finanzamt stellen. Am besten wendest du dich direkt dorthin.

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