Steu­er­er­klä­rung für Verstorbene Erben müssen die Steuer für Verstorbene machen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbst Du, dann musst Du oft für die verstorbene Person eine letzte Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgeben – auch ohne Aufforderung vom Finanzamt. Möglicherweise sogar für die Vorjahre. Die gesetzliche Abgabefrist gilt auch für Dich.
  • Eine Steuererstattung erhöht den erbschaftsteuerpflichtigen Wert; eine Nachzahlung reduziert ihn.
  • Bei einer Erbengemeinschaft übernehmt Ihr gemeinsam alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person. Ihr müsst Euch untereinander verständigen.

So gehst Du vor

  • Verschaffe Dir schnell einen Überblick, ob steuerliche Altlasten wie jahrelange unversteuerte Einkünfte schlummern. Befürchtest Du, dass Du mit Deinem Vermögen alte Steuerschulden begleichen musst, prüfe, ob Du das Erbe ausschlägst. Dafür hast Du aber nur sechs Wochen Zeit.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
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Wenn eine nahestehende Person stirbt, dann belastet nicht nur die Trauer. Die Beerdigung muss organisiert, die Wohnung gekündigt und Konten aufgelöst werden. Auch das Finanzamt nimmt den oder die Erben in die Pflicht und fordert trauernde Familienangehörige dazu auf, das erhaltene Erbe zu versteuern und Erbschafts­steuer zu zahlen. Doch auch ohne Aufforderung gibt es da eine weitere Aufgabe, der Erben nachkommen müssen: für den Verstorbenen die letzte Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung erstellen. 

Wann musst Du als Erbe die Steuer machen?

Als Erbin oder Erbe übernimmst Du alle steuerlichen Pflichten des Erblassers. Erbst nur Du allein, dann trifft es Dich allein. In einer Erbengemeinschaft müsst Ihr Euch einigen, wer von Euch im Namen der verstorbenen Person, aber mit eigener Unterschrift, dessen letzte Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung erstellt.

Eine Abgabepflicht besteht möglicherweise, wenn die verstorbene Person zwischen Jahresbeginn und dem Todestag steuerpflichtige Einkünfte erzielte, die nicht durch den Abzug von Lohn- oder Kapitalertragsteuer abgegolten sind.

Gefährliche Altlasten

Wenn der Erblasser oder die Erblasserin im Sterbejahr verpflichtet war, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben, dann musst Du sie machen. Bei Rentnerinnen und Rentnern ist das häufig der Fall. Und die Pflicht bleibt nach dem Tod bestehen. Gefährlich ist das, wenn die steuerpflichtige Person jahrelang versäumt haben sollte zu überprüfen, ob für sie überhaupt eine Abgabe- und Steuerpflicht bestand. Hatte er oder sie relativ hohe Einkünfte und kümmerte sich nicht um deren Versteuerung, könnte dies für die Erben eine tickende Zeitbombe sein. Denn sie erben auch seine Steuerschulden und müssen Liegengelassenes nachholen.

Bei Steuerhinterziehung könnte das Finanzamt möglicherweise die letzten zehn Jahre aufrollen. Entdeckst Du Schwarzgeld, das beispielsweise auf einem ausländischen Konto liegt, solltest Du dieses unverzüglich offenlegen. Am besten schaltest Du dann einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder Lohnsteuerhilfeverein ein. Denn bei einer unvollständigen Meldung könntest Du Dich selbst strafbar machen.

Erbausschlagung als mögliche Lösung

Befürchtest Du, dass möglicherweise die Steuernachzahlung höher sein könnte als das Erbe, dann solltest Du innerhalb von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. So verhinderst Du den Zugriff des Finanzamts auf Dein Privatvermögen, bekommst aber dann auch nichts vom Erbe.

Nimmst Du das Erbe an, haftest Du für eine vollständige und richtige Steu­er­er­klä­rung des oder der Toten. Dementsprechend musst Du Dir Informationen über deren Einkünfte einholen. Das geht aber meist nur, wenn Du Dich als Rechtsnachfolger ausweisen kannst. Nur dann erhältst Du vertrauliche Informationen. Mit einem Erbschein (alternativ mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag) kannst Du Dir diese besorgen – bei Banken, beim Finanzamt des Verstorbenen, seiner Renten- und Kran­ken­ver­si­che­rung und weiteren Stellen. Hilfreich wäre zumindest der letzte Steuerbescheid.

Dementsprechend vorsichtig solltest Du beim Entrümpeln der Wohnung und dem Wegwerfen von Dokumenten sein. Möglicherweise findest Du auch Rechnungen für Handwerker, die Du steuerlich geltend machen kannst und andere Dokumente, die beim Steuersparen helfen können.

Abgabefrist richtet sich nach Abgabepflicht des Verstorbenen

Besteht eine Abgabepflicht für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung, dann gilt auch für Dich als Erbe die gesetzliche Abgabefrist. Normalerweise endet diese am 31. Juli des Folgejahres; für das Steuerjahr 2023 aber erst am 2. September 2024. Bis dahin muss die Erklärung beim Finanzamt sein. Schaffst Du es nicht rechtzeitig, dann solltest Du eine Fristverlängerung beim Finanzamt der verstorbenen Person beantragen. Sonst drohen Verspätungszuschläge und möglicherweise auch Zinsen. Sollten sogar Steu­er­er­klä­rungen für mehrere Jahre ausstehen, könnte das teuer kommen.

Beispiel für die Abgabefrist: Im Laufe des Jahres 2023 ist der Erblasser gestorben, der eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2023 abgeben müsste. Bis zum 2. September 2024 musst Du als Erbe dessen Steu­er­er­klä­rung 2023 abgeben und zwar für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis zum Todestag. Prüfe, ob noch für die Vorjahre weitere Steu­er­er­klä­rungen ausstehen und gib diese so bald wie möglich ab. 

Du kannst Dich nicht darauf berufen, dass das Finanzamt Dich nicht zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung für den Verstorbenen aufgefordert hat. Von Todesfällen erfährt es aber automatisch und fordert dann häufig die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. Möglicherweise musst Du beide Erklärungen abgeben.

Bekommst Du als Rechtsnachfolger nach dem Tod eines bisherigen Vermieters dessen Mieteinnahmen, dann sind das jetzt Einnahmen, die als Vermietungseinkünfte in Deine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung gehören.

Wann lohnt eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung?

Möglicherweise war die verstorbene Person nicht dazu verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Dann gilt auch für Dich, dass Du nach Ende des Todesjahres vier Jahre Zeit hast für eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung. Die kann sich insbesondere dann lohnen, wenn der Verstorbene bereits Steuern (zum Beispiel Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Steuervorauszahlungen) gezahlt hat und Du damit rechnen kannst, dass dies zu viel war. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verstorbene noch als Arbeitnehmerin tätig war oder als Selbstständige Steuern vorausgezahlt hat.

Du kannst die Ausgaben des Verstorbenen geltend machen

Das gilt auch, wenn der Gestorbene in seinem Sterbejahr hohe Ausgaben hatte, die Du steuerlich geltend machen kannst. Dazu zählen beispielsweise:

Eventuell lohnt es sich sogar, für die letzten vier Jahre eine Steu­er­er­klä­rung zu machen. Hier könnten dann auch noch Zinsen vom Finanzamt hinzukommen. Hilfreich ist es, ein Steuerprogramm zu verwenden.

Was musst Du als Witwe oder Witwer beachten?

Nach dem Tod des Ehepartners erhält die überlebende Partnerin eine Hinterbliebenenrente (Witwenrente). Hierfür musst Du aber einen Antrag bei der Ren­ten­ver­si­che­rung stellen. Steuerlich wird die Witwenrente genauso behandelt wie eine Altersrente. Sie ist eine Folgerente. Das heißt, auch hier gilt der vom Finanzamt festgelegte Freibetrag, der sich danach richtet, wann der Verstorbene erstmals Rente bekommen hat. Wie die Rentenbesteuerung funktioniert haben wir in einem ausführlichen Ratgeber zusammengestellt.

Stirbt beispielsweise die verheiratete Frau und ihr Witwer beerbt sie, profitiert er im Sterbe- und auch noch im Folgejahr vom günstigen Splittingtarif. Er kann sich mit seiner verstorbenen Partnerin auf Antrag zusammen veranlagen lassen (Witwen- oder Witwersplitting, auch Gnadensplitting genannt). Spätestens nach dem zweiten Kalenderjahr muss der überlebende Ehegatte seine Steuerklasse ändern lassen. Ein Single kann nur die Steuerklasse 1 wählen, als Alleinerziehender wäre auch die Steuerklasse 2 möglich.

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Wem steht eine Erstattung zu?

Im günstigsten Fall ergibt sich aus der letzten Steu­er­er­klä­rung für den Verstorbenen ein Guthaben für Dich. Als Alleinerbe zahlt das Finanzamt es Dir aus.

Bei einer Erbengemeinschaft bekommst Du es gemäß Deines Erbanteils. Das gilt analog auch für eine Nachzahlung. Die Erben haften gemeinsam für Steuernachforderungen. Für die Erbschaftsteuer zählen diese dann als Nachlassverbindlichkeit.

Sollte das Erbe nicht ausreichen, dann müsstest Du die Steuern aus Deinem privaten Vermögen zahlen. Du könntest aber die Haftung auf das geerbte Vermögen begrenzen, indem Du beim zuständigen Nachlassgericht eine kostenpflichtige Nachlassverwaltung beantragst.

Erben mehrere Personen zum Beispiel gemeinsam eine Wohnung, die weiterhin vermietet werden soll, muss sich die Erbengemeinschaft auch gemeinsam um die Versteuerung der Einnahmen kümmern. Ihr müsst dann das Formular ESt 1 B abgeben (gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung). Das Finanzamt ermittelt dann für jede Person der Erbengemeinschaft einen steuerlich zuzurechnenden Anteil.

Bestattungskosten und die Erbschafts­steuer

Sowohl eine Einkommensteuererstattung als auch Steuerschulden zählen zum erbschaftsteuerlichen Nachlass. Dementsprechend höher oder niedriger fällt dann die Erbschafts­steuer aus.

Hinterbliebene können für die Beerdigungskosten bis zu 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit vom erbschaftsteuerpflichtigen Wert abziehen. Achtung: Dieser Wert erhöht sich aber Januar 2025 auf 15.000 Euro (Jahressteuergesetz 2024).

Übersteigen die Bestattungskosten das Erbe oder die Auszahlung einer Le­bens­ver­si­che­rung, so gibt es die Möglichkeit einer Einkommensteuerminderung. Denn Erben können dann die Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das ist der Fall, wenn sie die Beerdigung bezahlen müssen, weil sie beispielsweise das Erbe angenommen haben. Absetzbar sind jedoch allein die Kosten für das Grab, den Sarg oder die Urne und die Trauerfeier. Der Abzug wirkt sich nur aus, soweit Du damit Deine individuelle zumutbare Belastung überschreitest.

Autoren
Udo Reuß
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