Erbschaftssteuer So wird Dein Erbe versteuert - Freibeträge und Steuerklassen
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Der schnellste Weg für die Ermittlung Deiner Erbschaftssteuer ist unser Rechner.
Überprüfe, ob für Dich weitere Freibeträge abziehbar sind und ziehe diese von Deinem Erbe ab.
Inhalt
Wer etwas erbt, muss eigentlich Steuern zahlen. Warum das viele doch nicht müssen und wie Du Deine Erbschaftssteuer berechnen kannst, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Eine sprachliche Anmerkung: Der Gesetzgeber verwendet das Wort Erbschaftsteuer mit einem „s“ in der Mitte. Wir nutzen die gebräuchlichere und vom Duden zuerst genannte Variante mit zwei „s“ in der Mitte, also Erbschaftssteuer.
Wir zeigen Dir an dieser Stelle, wie und ob sich Dein Erbe steuerlich auswirkt und Du Erbschaftssteuer zahlen musst oder nicht. Uns ist klar, dass das Erbe in einer Eurosumme am Ende eines längeren Prozesses steht. Denn oft geht es zuerst darum, wer welchen Teil des Erbes in Anspruch nehmen kann. Ist das nicht in einem Testament festgelegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Wie diese genau funktioniert, kannst Du in diesem Ratgeber zur Erbfolge nachlesen. Natürlich spielt auch eine Rolle, welchen Wert zum Beispiel ein Grundstück, eine Immobilie oder andere wertvolle Gegenstände haben. Das alles lassen wir an dieser Stelle außen vor. Wir sind an dem Punkt, an dem Du weißt, was Dein Erbe in Euro wert ist.
Wie viel von Deinem Erbe steuerfrei ist, hängt entscheidend davon ab, wie Du mit der verstorbenen Person verwandt warst. Je enger der Grad Deiner Verwandtschaft, desto höher ist Dein Freibetrag.
Wichtig: Liegt Dein Erbe über dem Freibetrag, wird nur der Betrag versteuert, der über diesem Freibetrag liegt. Es ist also keine Freigrenze, bei der alles versteuert werden müsste.
Zudem spielen auch bei einer Erbschaft Steuerklassen eine Rolle. Davon gibt es genau drei. Diese haben ausdrücklich nichts mit den gewohnten Steuerklassen bei der Einkommensteuer zu tun.
Welche Freibeträge für Dich in welcher Steuerklasse gelten, regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in den Paragrafen 15 und 16. Für Dich sieht das im Detail so aus:
Freibetrag | Steuerklasse | |
---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
Urenkel, Eltern und Großeltern | 100.000 Euro | I |
Geschwister und deren Kinder | 20.000 Euro | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 Euro | II |
alle anderen Erben | 20.000 Euro | III |
Quelle: Paragrafen 15, 16 ErbStG (Stand: 10. Januar 2024)
Verkürzt lässt sich also sagen:
Zur Steuerklasse I gehören neben den Ehegatten und Lebenspartnern nur Verwandte in direkter Linie, mit unterschiedlich hohen Freibeträgen.
Alle anderen Erben, ob verwandt oder nicht verwandt, haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Hier gibt es nur noch Unterschiede zwischen Steuerklasse II und III. In Steuerklasse II ist der Steuersatz niedriger als in Steuerklasse III. Details dazu gibt es in diesem Kapitel.
Eine besondere Rolle haben Neffen und Nichten. Wenn sie etwas von Onkel oder Tante erben, können sie in Steuerklasse II oder in Steuerklasse III sein. Wie das? Nun, nehmen wir zum Beispiel an, Dein Onkel stirbt. Wenn er der Bruder Deiner Mutter oder Deines Vaters war, dann bist Du in Steuerklasse II. Wenn er aber nur angeheiratet war, dann bist Du in der schlechteren Steuerklasse III. Das heißt, seine Frau, also Deine Tante, war die Schwester Deiner Mutter oder Deines Vaters.
Erbst Du als Onkel, Tante, Cousine oder Cousin etwas, gehörst Du hingegen immer in Steuerklasse III.
Liegt der Wert Deiner Erbschaft unter dem jeweiligen persönlichen Freibetrag, musst Du keine Erbschaftssteuer zahlen. Wenn Du darüber liegst, kann es immer noch sein, dass Dein Erbe steuerfrei bleibt. Denn es gibt noch weitere Freibeträge, zu denen wir in diesem Kapitel kommen.
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Du musst an dieser Stelle nur wissen, wie hoch Dein Erbe in Euro ist. Gib diese Zahl in vollen Euro in das obere Eingabefeld ein.
Klicke dann in das untere Eingabefeld und wähle aus, wie Du mit der verstorbenen Person verwandt warst. Die Auswahl dort ist abschließend. Das heißt, findest Du Dich in den ersten Zeilen nicht wieder, wählst Du die Zeile ganz unten aus.
Klicke nun auf „Jetzt berechnen“.
Wichtig: Es ist durchaus möglich, dass Deine Erbschaftssteuer noch geringer ausfällt. Das ist der Fall, wenn Du Anspruch auf weitere Freibeträge hast. Lies deshalb unbedingt das gleich folgende Kapitel, in dem das genau erklärt wird. Stellst Du fest, dass Du zum Beispiel Anspruch auf die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten hast, kannst Du diese 10.300 Euro einfach von Deinem Erbe abziehen. Gib danach die neue Zahl nochmal in den Erbschaftssteuerrechner ein.
Im Wesentlichen gibt es vier weitere Pauschalen bei der Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer. Diese kommen aber nicht allen Fällen zur Anwendung.
Der „besondere Versorgungsfreibetrag“ ist in Paragraf 17 ErbStG geregelt. Er betrifft nur einige Personengruppen: überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits gestorben sind.
Freibetrag | |
---|---|
Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kinder 6 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kinder 11 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kinder 16 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kinder 21 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Quelle: Paragraf 17 ErbStG, Stand: 10. August 2024
Achtung: Du kannst einen solchen Freibetrag nur komplett in Anspruch nehmen, wenn Du als Erbe keine zusätzlichen steuerfreien Versorgungsbezüge hast. Das meint vor allem eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Trifft das auf Dich zu, musst Du den jeweiligen Kapitalwert der Rente vom Freibetrag abziehen.
Beispiel: Ingrids Mann John ist Anfang 2024 gestorben. Sie ist 67 Jahre alt und bezieht eine Hinterbliebenenrente von 750 Euro im Monat. Das sind 9.000 Euro im Jahr. Dieser Wert wird jetzt mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der beträgt im Jahr 2023 laut Tabelle des Bundesfinanzministeriums 12,017. Das ergibt 108.153 Euro. Dieser Wert wird dann von 256.000 Euro abgezogen, Ingrids Versorgungsfreibetrag beträgt deshalb 147.847 Euro.
Den Pflegefreibetrag kannst Du in einer Höhe bis zu 20.000 Euro nur beantragen, wenn Du als Erbe der verstorbenen Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hast, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Das steht in Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Den Pflegefreibetrag können nicht nur hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner beantragen, sondern auch Kinder. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. II R 37/15).
Erforderlich ist aber, dass Du Deine Unterstützungsleistungen gut dokumentiert hast. Das ist recht viel Aufwand, kann Dir aber bei maximal 20.000 Euro zusätzlichem Freibetrag einige Tausende Euro an Erbschaftssteuer sparen. Liegst Du aber eh unter dem persönlichen Freibetrag zum Beispiel von 500.000 Euro als Ehepartner, kannst Du Dir diese Mühe sparen.
Wenn jemand stirbt, entstehen den Hinterbliebenen auch Kosten. Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten zählen Ausgaben für die Beerdigung, den Grabstein und die zukünftige Grabpflege sowie die Regelung des Nachlasses, zum Beispiel die Gebühren für die Testamentseröffnung und den Erbschein. Du kannst diese erfassen. Doch das Finanzamt erkennt auch ohne Nachweise pauschal 10.300 Euro an (Paragraf 10 ErbStG).
Paragraf 13 ErbStG regelt verschiedene Steuerbefreiungen. Oft ist auch von sachlichen Steuerbefreiungen die Rede. Wir nennen Dir die beiden wichtigsten:
Hausrat: Bis zu 41.000 Euro für Hausrat (etwa Möbel, Bücher und Elektrogeräte) einschließlich Wäsche und Kleidung sind für Erben in der Steuerklasse I steuerfrei. Zudem sind für diese Erben andere „bewegliche körperliche Gegenstände“ (zum Beispiel ein Auto) noch mal bis zu 12.000 Euro steuerfrei. Alle anderen Erben in Steuerklasse II und III haben für diese beiden Kategorien insgesamt maximal 12.000 Euro steuerfrei. Achtung: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen gehören nicht dazu.
Familienheim: Nutzt Du als überlebender Ehegatte oder Lebenspartner das selbstgenutzte Familienheim (Haus oder Eigentumswohnung) selbst, bleibt es komplett steuerfrei. Allerdings musst Du mindestens zehn Jahre weiter dort wohnen, es sei denn, ein zwingender Grund hindert Dich daran. Das gilt zum Beispiel, wenn Du das Haus oder die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kannst. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 (Az. II R 18/20). Erbst Du das Familienheim von einem Elternteil oder als Enkel, wenn Deine eigenen Eltern bereits verstorben sind, gilt diese komplette Steuerbefreiung nur, wenn die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter beträgt. Die 10-Jahres-Frist greift auch in diesem Fall. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber Erbschaftssteuer Immobilien nachlesen.
Entscheidend für die Berechnung Deiner Erbschaftssteuer, also die Höhe der zu zahlenden Steuer, sind die Steuerklasse und der Wert Deines Erbes in Euro. Geregelt ist das in Paragraf 19 ErbStG.
Achtung: Die gleich folgende Tabelle zeigt Dir die Steuersätze für Dein Erbe – abzüglich Deines Freibetrags oder Deiner Freibeträge. Es geht also immer um die Summe, die Du tatsächlich versteuern musst. Wenn Du als Kind zum Beispiel 600.000 Euro erbst, musst Du den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro abziehen und den Steuersatz für 200.000 Euro ablesen.
Natürlich kannst du auch einfach unseren Erbschaftssteuerrechner nutzen. Aber manchmal ist die Tabelle trotzdem hilfreich. Zum Beispiel, um zu erkennen, bei welchen Beträgen sich Steuersätze ändern.
Wert des Erbes | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Millionen Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Millionen Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Millionen Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Millionen Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: Paragraf 19 ErbStG (Stand: 10. August 2024)
Die wichtigsten Punkte sind:
In Steuerklasse I, also die engsten Verwandten, gibt es die geringsten Steuersätze.
In den Steuerklassen II und III gibt es zwar den identischen Freibetrag von 20.000 Euro, doch die Steuersätze in der Steuerklasse III sind höher als in Steuerklasse II, meist sogar deutlich.
Das ErbStG regelt auch genau, was passiert, wenn Du eine der in der Tabelle genannten Grenzen knapp überschritten hast. Denn sonst würde ein Kuriosum passieren.
Beispiel: Du hast in Steuerklasse I exakt 300.000 Euro zu versteuern. Dann zahlst Du davon 11 Prozent Steuern, also 33.000 Euro. Wären es aber 301.000 Euro, rutschtst Du in den nächsthöheren Steuersatz, in diesem Fall 15 Prozent. Dann wären es plötzlich 45.150 Euro Erbschaftssteuer. Ein nur einen einzigen Euro höheres Erbe würde dann zu 12.150 Euro mehr Steuern führen. Deshalb gibt es Übergangsbereiche, in denen Du nicht zum vollen Steuersatz besteuert wirst. Bei den 301.000 Euro im Beispiel wären es 33.500 Euro Erbschaftssteuer.
Was die Tabellen zur Höhe der Erbschaftssteuer für Dich bedeuten könnten, zeigen wir Dir im folgenden Kapitel mit fünf einfachen Beispielen.
Wir wollen Dir jetzt eine erste Idee geben wie das am Ende in konkreten Beispielen mit der Erbschaftssteuer läuft. Uns ist bewusst, dass jeder Erbfall besonders ist und es schwierigere Konstellationen geben kann. Aber Du erfährst hier zum Beispiel, warum es beim Erben besonders wichtig ist, verheiratet gewesen zu sein und warum das sogenannte Familienheim steuerlich besonders zu empfehlen ist.
Birgit erbt von ihrer Tante Gisela 80.000 Euro. Birgits Mutter und Gisela waren Schwestern. Deshalb hat Birgit als Nichte der Verstorbenen einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss 60.000 Euro versteuern. Sie gehört zur Steuerklasse II und hat damit laut Tabelle einen Steuersatz von 15 Prozent. Birgit muss also Erbschaftssteuer in Höhe von 9.000 Euro zahlen.
Martin erbt von seiner Oma Anna ein beträchtliches Aktiendepot. Bis der Enkel das Erbe tatsächlich antreten kann, vergeht fast ein Jahr. Zu diesem Zeitpunkt hat das Depot einen Wert von 250.000 Euro. Martin gibt alles beim Finanzamt an und denkt, dass er diesen Betrag versteuern muss. Da Martin einen Freibetrag von 200.000 Euro hat, wären das nur 7 Prozent von 50.000 Euro. Also gerade mal 3.500 Euro.
Doch das ist leider nicht richtig. Denn maßgeblich ist der Wert des Aktiendepots am Todestag. Und seit diesem Datum kannte der Aktienmarkt nur eine Richtung: nach unten. Deshalb werden 400.000 Euro, der Wert des Depots am Todestag, zur Grundlage der Berechnung. Abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro sind dann 11 Prozent von 200.000 Euro zu versteuern. Also eine Erbschaftssteuer von 22.000 Euro.
Die Differenz bei der Erbschaftssteuer von 18.500 Euro kann Martin zwar verschmerzen, ärgerlich ist es trotzdem. Ein möglicher Ausweg wäre gewesen, wenn die Oma Martin schon zu Lebzeiten Zugriff auf das Aktiendepot eingeräumt hätte. Gangbar wäre auch eine Schenkung zu Lebzeiten gewesen.
Francoises langjähriger Freund Rainer ist überraschend gestorben. Er hat immerhin ein Testament hinterlassen, in dem er seiner Lebensgefährtin 300.000 Euro vermacht. Die beiden waren aber nicht verheiratet. Deshalb hat Francoise nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in Steuerklasse III. Sie kann lediglich die Kosten für Begräbnis und im Zusammenhang stehende Nachlassverbindlichkeiten pauschal mit 10.300 Euro abziehen.
Es verbleiben also immer noch 269.700 Euro. Diese sind mit 30 Prozent zu versteuern, was 80.910 Euro Erbschaftssteuer ergibt. Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte Francoise gar keine Steuern zahlen müssen.
Du siehst also exemplarisch, dass eine Heirat beim späteren Erben steuerlich von großem Vorteil ist.
Wir greifen nochmals das Beispiel von oben auf. Ingrids Mann John ist gestorben. Das Erbe besteht aus 650.000 Euro und dem gemeinsamen Haus. Das Haus ist ein wahres Prunkstück, das mehrere Millionen Euro wert ist. Doch Erbschaftssteuer muss Ingrid trotzdem nicht dafür zahlen, weil sie weiterhin dort wohnt und nicht die Absicht hat, umzuziehen. Mehr zu geerbten und geschenkten Häusern und Wohnung erfährst Du im Ratgeber Erbschaftssteuer Immobilien.
Ingrid hat einen Freibetrag von 500.000 Euro und müsste deshalb von den 650.000 Euro eigentlich 150.000 Euro versteuern und Erbschaftssteuer in Höhe von 16.500 Euro zahlen. Doch auch das kann Ingrid umgehen.
Sie hatte ihren Mann über mehrere Jahre unentgeltlich gepflegt und darf deshalb schon mal 20.000 Euro abziehen.
Zudem kann sie auch den oben berechneten Versorgungsfreibetrag von 147.847 Euro geltend machen.
Ingrid kann also von den 150.000 Euro zuerst 20.000 und dann 147.847 Euro abziehen. Damit kommt sie unter 0 und muss keinen Euro Erbschaftssteuer zahlen. Die Kosten für die Beisetzung etwa muss sie gar nicht mehr aufführen.
Christians Mutter ist gestorben, auch sein Vater ist schon tot. Er ist Einzelkind und daher Alleinerbe. Er bekommt 300.000 Euro und das Familienheim, das einen Verkehrswert von 1 Million Euro hat. Er entscheidet sich, schnell mit seiner Familie in das Elternhaus einzuziehen und plant, dort auch dauerhaft für die folgenden zehn Jahre zu wohnen.
Da das Haus eine Wohnfläche von 250 Quadratmeter hat, ist es für ihn als erbender Sohn trotzdem nicht steuerfrei. Das wäre nur der Fall, wenn es maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche hätte. Die zusätzlichen 50 Quadratmeter entsprechen 20 Prozent der Gesamtfläche, sie haben deshalb einen zu versteuernden Wert von 200.000 Euro.
Zusammengenommen beträgt der Wert des Erbes deshalb 300.000 + 200.000 = 500.000 Euro. Abziehen kann Christian noch die Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten, da er allein alle Kosten für Begräbnis, Grabstein und einiges mehr getragen hat. Das waren 9.000 Euro, er zieht deshalb die höhere Pauschale von 10.300 Euro ab. Verbleiben ihm also noch 489.700 Euro. Sein Freibetrag beträgt aber nur 400.000 Euro, sodass er 89.700 Euro mit 11 Prozent versteuern muss. Christian hat somit Erbschaftssteuer in Höhe von 9.867 Euro zu zahlen.
Das wäre mit guter Planung und einer rechtzeitigen Schenkung zu Lebzeiten vermeidbar gewesen, zum Beispiel mit einer Schenkung der Hälfte der Immobilie. Bei größeren Summen würden sich generell schrittweise Schenkungen alle zehn Jahre anbieten. Im Ratgeber Erbschaftssteuer Kinder zeigen wir Dir in fünf Schritten, wie Du bei der Übertragung des Familienheims Steuern sparen kannst.
Hier erfährst Du alles Wichtige zur Erbschaftssteuer bei Deinem geerbten Haus.
Uns ist klar, dass die fünf gezeigten Beispiele können nur eine erste Orientierung geben können. Aber in einigen davon dürfte sich so mancher in einer persönlichen Situation wiedererkennen.
Was ist noch wichtig bei der Erbschaftssteuer? Du bist verpflichtet, dem Finanzamt eine Erbschaft mitzuteilen. Wie Du da vorgehen musst und welche Fristen gelten, kannst Du im Ratgeber zur Anzeigepflicht nachlesen. Ebenfalls zu empfehlen ist der Ratgeber über die steuerlichen Auswirkungen des Berliner Testaments.
In vielen Fällen muss zudem eine Erbschaftssteuererklärung abgeben werden. Wir empfehlen, sich bei Unklarheiten an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht zu wenden.
Wir haben bisher immer wieder darauf hingewiesen, dass der Gang zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater in der Regel unvermeidlich ist. Und oft brauchst Du auch noch einen Notar oder eine Notarin. Du fragst Dich jetzt bestimmt, wie viel das kostet?
In der Regel hängen die fälligen Gebühren vom Wert des Erbes oder der Schenkung ab. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist genau festgelegt, wie viel bestimmte Leistungen kosten dürfen. Es gibt dabei zwar eine fixe Grundgebühr. Aber der Steuerberater hat dann doch einen gewissen Spielraum, weil er diese mit einem Faktor multiplizieren kann. Klingt erstmal kompliziert, wir erklären es an gleich an einem Beispiel.
Du lässt die Erbschaftssteuererklärung von einer Steuerberaterin machen. Das Erbe hat einen Wert von 500.000 Euro. Dann beträgt die Grundgebühr laut Tabelle A der StBVV 3.051 Euro. Von diesem Betrag, der auch volle Gebühr genannt wird, darf die Steuerberaterin einen Faktor von 2/10 bis 10/10 nehmen (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV). Das bedeutet, dass die Gebühr zwischen 2/10 x 3.051= 610,20 Euro und 10/10 x 3.051 = 3.051 Euro liegen darf. In der Entscheidung darüber ist die Steuerberaterin völlig frei. Wenn Sie aber über der mittleren Gebühr von 1.830,60 Euro liegt, sollte sie das aber begründen können, etwa mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand.
Tipp: Besprich die Höhe der Gebühren unbedingt vorher. Das gilt auch für andere Tätigkeiten der Steuerberaterin oder des Steuerberaters. Schau unbedingt zuvor auch in unseren Ratgeber Steuerberater finden rein.
Immerhin werden die Kosten für die Steuerberatung im Zusammenhang mit dem Erbe bei der Berechnung Deiner Erbschaftssteuer vom Erbe abgezogen. In Deiner normalen Einkommensteuererklärung kannst Du davon aber nichts absetzen.
Eine Notarin oder einen Notar brauchst Du zum Beispiel, wenn Du Dein Haus schon zu Lebzeiten an Deine Kinder überschreiben willst. Aber auch, wenn das Haus vererbt wird. Für die Arbeiten im Notariat gibt es ebenfalls ein Gesetz, dass die Gebühren regelt. Es trägt den Namen Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - kürzer Gerichts- und Notarkostengesetz und ganz kurz GNotKG.
Geht es in einem Notarvertrag um eine Immobilie, hängt die Höhe der Gebühr wieder von deren Wert ab. Beträgt dieser zum Beispiel 500.000 Euro, darf der Notar eine Gebühr von 2.257 Euro verlangen. Meist erledigt er dann auch noch die notwendige Eintragung ins Grundbuch, das wären dann zusätzlich 935 Euro. Insgesamt kommst Du deshalb auf 3.192 Euro.
Weitere Rechenbeispiele zu diesem Thema findest Du im Ratgeber Haus überschreiben.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ein komplexes Thema. Wie Du Steuern ganz oder teilweise verhindern kannst, erfährst Du in unserer Checkliste.
2022 berichteten viele Medien, dass sich die Erbschaftssteuer 2023 erhöhen würde. Die gute Nachricht ist: An der Erbschaftssteuer selbst hat sich nichts geändert. Die schlechte Nachricht: Im Bereich der Immobilien dann aber doch - und das kann Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer haben.
Denn seit 1. Januar 2023 werden Immobilien im sogenannten Sachwertverfahren meist höher bewertet als noch bis Ende 2022. Dadurch wird das Haus mit dem Grundstück auf dem Papier mehr wert. Und das kann dazu führen, dass entweder mehr Erbschaftssteuer oder überhaupt welche zu zahlen ist. Erbt aber zum Beispiel die Ehefrau allein das Familienheim, spielt das keine Rolle. Denn sie muss nur in dem Haus wohnen bleiben und zahlt dann keine Erbschaftssteuer, egal wie viel die Immobilie wert ist. Erben aber entfernte Verwandte eine Immobilie, wird sich die zu zahlende Erbschaftssteuer sehr sicher im Vergleich zu früher erhöhen.
Was sich nicht ändert, sind die Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer. Die sind seit 2008 konstant geblieben. Immobilien stiegen aber meist im Wert, auch schon vor 2023.
Die Landesregierung Bayerns will das nicht mehr hinnehmen. Gerade im Freistaat seien die Immobilienpreise deutlich angestiegen, heißt es aus der Politik. Deshalb hat die Bayerische Staatsregierung im Juni 2023 eine sogenannte Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvF 1/23) eingereicht. Darum geht es:
Der letzte Punkt ist dabei von besonderer Bedeutung. Zugespitzt sagte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU), dass ohne Änderung sonst „eine Gartenlaube in Miesbach den gleichen Wert wie manche Villa in Greifswald habe.“ Die geforderte Regionalisierung ist nicht völlig abwegig. Denn zwar regelt ein Bundesgesetz die Erbschaftssteuer, die Einnahmen fließen aber zu 100 Prozent den jeweiligen Ländern zu.
Bayern wäre also bereit, auf Einnahmen zu verzichten. Das stand zwar sicherlich auch unter dem Aspekt des Wahlkampfs im Freistaat, wo am 8. Oktober 2023 ein neuer Landtag gewählt wurde. Doch das Problem betrifft Bayern generell auch stärker als andere Bundesländer. Diese halten aber offenbar nicht so viel von den Ideen Bayerns. Denn bereits Ende 2022 wäre die Möglichkeit da gewesen, dass die Länder gemeinsam an den Freibeträgen und Steuersätzen schrauben - und zwar direkt über das Jahressteuergesetz. Doch alle anderen 15 Bundesländer machten da nicht mit. Sie können oder wollen nicht so einfach auf weniger Einnahmen bei der Erbschaftssteuer verzichten.
Der Klageweg ist vor allem eins: zeitaufwendig. Denn eine Klage beim Bundesverfassungsgericht zieht sich in der Regel über mehrere Jahre. Es kann also noch dauern, bis sich etwas bei der Erbschaftssteuer ändert.
Ein für Immobilienerben erfreuliches Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH) am 26. September 2023 (Az. IX R 13/22). Im vorliegenden Fall ging es um eine Erbengemeinschaft. Ein Mann hatte 2015 mit seinen beiden Kindern unter anderem eine Immobilie seiner verstorbenen Ehefrau geerbt, er zu 52 Prozent, die Kinder jeweils zu 24 Prozent.
2017 übertrugen die Kinder ihre Anteile an ihren Vater. Und 2018 verkaufte der Mann schließlich die Immobilie. Klingt alles auf den ersten Blick harmlos. Doch das zuständige Finanzamt sah das anders. Der Mann habe 48 Prozent des Grundbesitzes „angeschafft“ und die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren weiterverkauft. Es handele sich deshalb um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft und der Mann müsse auf die 48 Prozent (ehemaliger Anteil der Kinder) Einkommensteuer zahlen.
Der Mann klagte vor dem Finanzgericht München, doch dieses gab dem Finanzamt in seinem Urteil vom 21. Juli 2021 recht (Az. 1 K 2127/20).
Der Mann zog weiter zum Bundesfinanzhof. Die höchsten deutschen Finanzrichter gaben dem Mann schließlich dann doch recht - und revidierten damit auch die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Fazit: Bist Du Teil einer Erbengemeinschaft, kaufst die anderen Personen aus und verkaufst anschließend die Immobilie, musst Du keine Einkommensteuer darauf zahlen. Die bisherige Praxis der Finanzbehörden ist somit hinfällig. Diese wollten auf die zusätzlich erworbenen („angeschafften“) Anteile nach dem Verkauf der gesamten Immobilien Einkommensteuer haben. Zumindest, wenn noch keine zehn Jahre zwischen Anschaffung und Verkauf vergangen waren.
Bis 2027 werden jährlich bis zu 400 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Das ergab eine Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Und obwohl der Staat darauf prinzipiell Steuern erhebt, landeten laut des Statistischen Bundesamts im Jahr 2023 nur knapp 12 Milliarden Euro Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in den Kassen der Bundesländer. Diesen stehen diese Einnahmen ausschließlich zu. Das bedeutet, dass auf die meisten Erbschaften keine Steuern fällig werden und es zudem einige Wege gibt, die Höhe der Erbschaftssteuer zu drücken.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Stand: 1. Oktober 2024)
Du siehst in der Grafik auch, dass der Anteil der Schenkungssteuer in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Das bedeutet im Trend, dass immer mehr Menschen ihr Erbe schon rechtzeitig zu Lebzeiten regeln.
Erfahre hier wie Du Steuern im Fall einer Schenkung sparen kannst.
Wenn zum Beispiel ein Familienbetrieb an die Nachkommen vererbt oder verschenkt wird, geht es oft um erhebliche Summen. Weil die große Gefahr bestand, dass der Betrieb wegen einer enormen Steuerbelastung nicht überleben könnte, gab es dafür schon länger spezielle Regeln bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Allerdings wurden diese offenbar auch zum Vorteil der Betroffenen über die Maßen ausgenutzt.
Deshalb entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12). Die Politik musste also reagieren und verabschiedete das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes am 4. November 2016. Dort gibt es nun klarere Regeln, wann und wie welche Steuervergünstigungen greifen. Und trotzdem keine Ungleichbehandlung mehr vorliegt, aber auf der anderen Seite Betriebe fortgeführt werden können.
Natürlich gibt es damit beim Betriebsvermögen immer noch größere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese würden hier aber den Rahmen sprengen, deshalb empfiehlt Finanztip: Wende Dich wegen der Komplexität bei Erbe oder Schenkung von Betriebsvermögen unbedingt an einen spezialisierten Steuerberater oder eine Fachanwältin für Erbrecht.
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