Fahrtkosten Pauschale 4500€

  • Eine Person mit einem Grad der Behinderung GdB 90 sowie den Merkzeichen G, aG und B hat die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 € gemäß § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) beantragt.

    Kann zusätzlich zu dieser Pauschale weitere Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können, insbesondere für folgende Fahrten:

    • Fahrten zum Arzt zur Abholung von Verordnungen oder Rezepten
    • Fahrten zur Apotheke zur Abholung von Medikamenten
    • Fahrten zum Sanitätshaus.

    Sofern eine Berücksichtigung möglich ist, in welcher Anlage (z. B. Anlage Außergewöhnliche Belastungen) und in welcher Zeile diese Kosten in der Einkommensteuererklärung einzutragen sind und gibt es einschlägige gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsanweisungen oder ggf. Rechtsprechung.

    Fahrten zu ambulanten Behandlungen, z. B. Arzt, Physitherapie wird von der Krankenkasse übernommen.

    Vorab vielen Dank.

  • Kann zusätzlich zu dieser Pauschale weitere Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können, insbesondere für folgende Fahrten:

    Fahrten zum Arzt zur Abholung von Verordnungen oder Rezepten
    Fahrten zur Apotheke zur Abholung von Medikamenten
    Fahrten zum Sanitätshaus.

    Normalerweise NEIN.
    Mit der Pauschale sind alle Fahrtaufwendungen bezüglich der Behinderung abgegolten.

    Bei Fahrt-Aufwendungen, die nichts mit der Behinderung zu tun haben und nicht aufGrund der Behinderung entstehen, kann man diese zusätzlich in den Außergewöhnlichen Belastungen ansetzen.

  • Nein. Soweit ich weiß, können nur Fahrtkosten zum Arzt/Krankenhaus, die für Therapien und Behandlungen erfolgen, erstattet werden – sofern sie selbst getragen und nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

  • Nein. Soweit ich weiß, können nur Fahrtkosten zum Arzt/Krankenhaus, die für Therapien und Behandlungen erfolgen, erstattet werden – sofern sie selbst getragen und nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

    Das sollte doch wohl klar sein.
    Nur Kosten, die man selbst getragen hat sind in einer Steuererklärung absetzbar, Erstattungen Dritter müssen immer vorher von den eigenen Aufwendungen abgezogen werden.

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