Hallo Zusammen,
wir hatten dieser Tage beim Nachlassgericht eine Begegnung der besonderen Art. Bei der Beantragung des Erbscheins verharrte die Rechtspflegering allen Ernstes darauf, dass das in Abt. II des Grundbuches, als Last und Beschränkungen eingetragene Altenteil (Wohnungsrecht, Pflege- und Betreuungsverpflichtung) keinen Einfluss auf den Wert des Nachlasses und damit die Berechnung der Gebühren hätte. Die Begründung fand ich schon sehr gewagt: Die Mutter der Verstorbenen und Altenteilberechtigte würde sich das Altenteil durch die Erbschaft ja nun selbst schulden. Der Verkehrswert des Hauses wäre daher davon unberührt.
Das mit linke Tasche, rechte Tasche mag ja vielleicht stimmen, wenn die Mutter einzige Erbin wäre aber das ist sie nicht mal. Da der Vater bereits verstorben ist, sind auch Geschwister des Verstorbenen Teil der Erbengemeinschaft. Diese sind selbst nicht im verbrieftes Altenteil berücksichtigt, müssen nun jedoch aus ihrem Erbschaftsanteil am Haus die Hälfte des Altenteils der Mutter mit schultern. Über den Wert des Altenteils kann man m. E. ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein aber das dies beim Verkehrswert des Hausgrundstücks beim Nachlassgericht überhaut keine Rolle spielen würde, halte ich doch für sehr fragwürdig?
In der Zusammenfassung unter https://www.finanztip.de/erbschein/ bin ich leider diesbezüglich nicht fündig geworden. Darin steht jedoch, dass der Verkehrswert gem. § 46 GNotKG anzugeben ist und bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks im auch die im Grundbuch eingetragene Belastungen herangezogen werden können. Bedeutet "können", dass das Nachlassgericht die Belastungen in Abt. II des Grundbuchs auch ignorieren darf?
Hatte hier im Forum schon mal jemand einen ähnlich gelagerten Fall? Gibt es evtl. Urteile oder andere Rechtsgrundlagen, die wir als Begründung beim Widerspruch gegen den dann viel zu hohen Gebührenbescheid für den Erbschein ins Feld führen können?
Ganz lieben Dank für eure Tipps und Anregungen
Pauline