Mindert ein Altenteil in Abt. II den Verkehrswert des Hausgrundstücks - Gebühren Erbschein

  • Hallo Zusammen,

    wir hatten dieser Tage beim Nachlassgericht eine Begegnung der besonderen Art. Bei der Beantragung des Erbscheins verharrte die Rechtspflegering allen Ernstes darauf, dass das in Abt. II des Grundbuches, als Last und Beschränkungen eingetragene Altenteil (Wohnungsrecht, Pflege- und Betreuungsverpflichtung) keinen Einfluss auf den Wert des Nachlasses und damit die Berechnung der Gebühren hätte. Die Begründung fand ich schon sehr gewagt: Die Mutter der Verstorbenen und Altenteilberechtigte würde sich das Altenteil durch die Erbschaft ja nun selbst schulden. Der Verkehrswert des Hauses wäre daher davon unberührt.
    Das mit linke Tasche, rechte Tasche mag ja vielleicht stimmen, wenn die Mutter einzige Erbin wäre aber das ist sie nicht mal. Da der Vater bereits verstorben ist, sind auch Geschwister des Verstorbenen Teil der Erbengemeinschaft. Diese sind selbst nicht im verbrieftes Altenteil berücksichtigt, müssen nun jedoch aus ihrem Erbschaftsanteil am Haus die Hälfte des Altenteils der Mutter mit schultern. Über den Wert des Altenteils kann man m. E. ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein aber das dies beim Verkehrswert des Hausgrundstücks beim Nachlassgericht überhaut keine Rolle spielen würde, halte ich doch für sehr fragwürdig?

    In der Zusammenfassung unter https://www.finanztip.de/erbschein/ bin ich leider diesbezüglich nicht fündig geworden. Darin steht jedoch, dass der Verkehrswert gem. § 46 GNotKG anzugeben ist und bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks im auch die im Grundbuch eingetragene Belastungen herangezogen werden können. Bedeutet "können", dass das Nachlassgericht die Belastungen in Abt. II des Grundbuchs auch ignorieren darf?

    Hatte hier im Forum schon mal jemand einen ähnlich gelagerten Fall? Gibt es evtl. Urteile oder andere Rechtsgrundlagen, die wir als Begründung beim Widerspruch gegen den dann viel zu hohen Gebührenbescheid für den Erbschein ins Feld führen können?

    Ganz lieben Dank für eure Tipps und Anregungen

    Pauline

  • Meine ganz private Meinung (keine Rechtsberatung):

    Die Auffassung der Rechtspflegerin halte ich so pauschal auch für fragwürdig. Ein in Abt. II eingetragenes Altenteil (Wohnungsrecht, Pflegeverpflichtung etc.) ist grundsätzlich eine wertmindernde Belastung des Grundstücks und wird bei Bewertungen normalerweise berücksichtigt.

    Dass die Altenteilsberechtigte zugleich Miterbin ist, lässt die Belastung für die übrigen Erben ja nicht einfach verschwinden. Gerade weil Geschwister mit in der Erbengemeinschaft sind, tragen diese die Belastung wirtschaftlich mit. „Linke Tasche, rechte Tasche“ passt daher allenfalls bei Alleinerbschaft der Berechtigten.

    Ich vermute, du wirst im Forum nicht so viele Leute finden, die bei dieser speziellen Konstellation weiterhelfen können. Stell dich doch mal auf die Hinterbeine und akzeptiere das einfach nicht, was die Dame festlegen möchte.

  • Stell dich doch mal auf die Hinterbeine und akzeptiere das einfach nicht, was die Dame festlegen möchte.

    Hab vielen Dank für deinen Beitrag. Ich denke, wir intervenieren jetzt erstmal nicht weiter, da die Dame sehr beharrlich alle Argumente auf die Seite gewischt hat, um die Ausstellung des Erbscheins nicht unnötig zu verzögern.
    Wenn ich das aber richtig verstehe, wird für die Ausstellung eines Erbscheins kein Gebührenbescheid erlassen, gegen den Widerspruch möglich ist, sondern es ergeht eine Gerichtskostenrechnung. Nach § 81 GNotKG kann man aber wohl gegen die Kostenrechnung des Nachlassgerichts in Fällen, in denen z. B. der Nachlasswert zu hoch angenommen wurde, zunächst einmal formlos eine so genannte "Erinnerung" erheben. Ergeht daraufhin kein Abhilfebescheid (im Sinne des Kostenschuldners) bleibt dann das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde zum nächst höheren Gericht, i.d.R. dem OLG.
    Sehe ich das so richtig oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

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