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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Personen, die nach dem Tod eines Menschen dessen Vermögen gemeinsam verwalten und dann entsprechend ihrer Anteile unter sich aufteilen müssen. Jeder kann dabei einen unterschiedlichen Anteil vom Nachlass erben.
Beispiel: Ansgar stirbt und hinterlässt seine Frau Birte und drei Kinder. Ein Testament hat er nicht gemacht. Es entsteht nach gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft aus vier Personen, wobei Birte die Hälfte vom Nachlass zusteht und den Kindern jeweils ein Sechstel.
Wichtig: Der gesamte Nachlass wird zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Miterben (§ 2032 BGB). Die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Alle Erben haben bildlich die Hand auf dem gesamten Vermögen des Verstorbenen. Jeder einzelne wird zwar Eigentümer am Nachlass, aber nur zu einer gewissen Quote.
Keiner der Miterben kann allein etwas aus dem Nachlass verkaufen oder verschenken, auch nicht seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB).
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, da sie nur kurze Zeit bestehen soll, bis das Vermögen verteilt ist. Das bedeutet: Alle Verträge, die mit dem Nachlass zusammenhängen, müssen immer alle Miterben unterschreiben, wenn nicht eine Person von allen bevollmächtigt wird. Die Gemeinschaft kann selbst weder klagen noch verklagt werden.
Eine Erbengemeinschaft kann aus zwei Gründen entstehen: durch Testament und durch gesetzliche Erbfolge.
Das eigene Erbe zu regeln ist keine leichte Angelegenheit – und auch mit emotionalem Stress verbunden. Dabei kannst Du Deinen Nachlass mit etwas Vorwissen nach Deinen Wünschen gestalten. Wie, liest Du in unserem ePaper.
Die Miterben müssen in der Erbengemeinschaft gemeinsam das Vermögen der verstorbenen Person verwalten, bis der Nachlass auf die Erben verteilt ist.
Über alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Erbes entscheidet die Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit nach Erbquoten (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB). Ein Teil der Erben kann einen Miterben also überstimmen, falls dieser bei einer Frage der Verwaltung anderer Meinung ist.
Bei besonders wichtigen Entscheidungen müssen sich alle Erben einig sein, wenn zum Beispiel aus dem Nachlass etwas verkauft werden soll. Schert ein Erbe aus, wird es kompliziert.
Für die Schulden des Verstorbenen haftet die Erbengemeinschaft gemeinsam, aber jeder Miterbe muss grundsätzlich nicht mit seinem eigenen Vermögen zahlen (§ 2058 BGB). Das gilt auch für die Beerdigungskosten, sofern der Verstorbene in seinem Testament nichts anderes geschrieben hat.
Wenn klar ist, wer aus der Erbengemeinschaft zu welcher Quote geerbt hat, kann jeder Miterbe beim Nachlassgericht einen Erbschein für sich oder für alle gemeinsam beantragen. Dazu braucht er keine Vollmacht oder Zustimmung der anderen.
Die Gebühren bei Gericht, die sich nach der Höhe des Erbes bemessen, muss der Antragsteller bezahlen. Wenn die anderen Miterben nicht mitziehen, sollte einer den Antrag stellen und versuchen, die anderen später an den Kosten zu beteiligen. In der Regel muss jeder Miterbe entsprechend seinem Erbanteil zahlen. Meist werden die Kosten direkt vom Konto der verstorbenen Person beglichen.
Tipp: Damit nach dem Todesfall jemand auf das Konto der verstorbenen Person zugreifen kann, ist eine Kontovollmacht über den Tod hinaus sehr sinnvoll. Dann kann zum Beispiel das Beerdigungsinstitut von diesem Konto bezahlt werden. Weitere Infos dazu findest Du im Ratgeber Kontovollmacht.
Im gemeinschaftlichen Erbschein stehen der Name des Verstorbenen, der Todeszeitpunkt, die Namen der Erben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten. Jeder Erbschein enthält zudem alle Beschränkungen der Erben. Das kann zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sein. Weitere Informationen zum Erbschein und zu den Kosten findest Du in unserem Ratgeber Erbschein.
Gehört ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass, muss die Erbengemeinschaft das Grundbuch berichtigen lassen, damit statt des Verstorbenen die Erben als neue Eigentümer eingetragen werden (§ 82 GBO). Denn mit dem Tod des Eigentümers treten die Erben an dessen Stelle, sodass das Grundbuch ohne Berichtigung nicht mehr stimmen würde.
Will die Erbengemeinschaft die Immobilie zeitnah nach der Erbschaft verkaufen, muss das Grundbuch nicht berichtigt werden. Die Grundbuchordnung gestattet es dann, dass der Käufer direkt als Eigentümer ins Grundbuch kommt, ohne dass vorher die Erbengemeinschaft einzutragen wäre (§ 40 GBO). Eine feste Frist nennt das Gesetz dafür nicht. Das Grundbuchamt kann grundsätzlich eine Grundbuchberichtigung verlangen, soll dies aber zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen, etwa ein konkret absehbarer Verkauf (§ 82 GBO).
Wichtig: In den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall fallen für die Berichtigung des Grundbuchs keine Kosten an (Nr. 14110 KV GNotKG).

Ihr vermeidet Streit in der Erbengemeinschaft, indem Ihr unterschiedliche Interessen offen ansprecht und klare Regeln für Aufgaben, Entscheidungen und den Zeitpunkt der Auflösung festlegt.
Das Elternhaus kann ein Streitpunkt sein: Der eine will das Elternhaus behalten, die andere möchte es rasch verkaufen. Wohnt ein Mitglied der Erbengemeinschaft in dem Haus, kann es schwieriger sein, eine Lösung zu finden.
Kompliziert wird es auch oft, wenn sich einer der Miterben übervorteilt fühlt, weil er vielleicht viel weniger geerbt hat als die Geschwister. Oder eine Miterbin hat das Gefühl, sie müsse sich um alles allein kümmern.
Interessant ist auch: Je mehr Erben sich verständigen müssen, umso mehr gegensätzliche Interessen stoßen aufeinander. Die Wahrscheinlichkeit einer gemeinsamen Lösung sinkt proportional mit der Anzahl der Erben, berichtet das Deutsche Institut für Altersvorsorge.
Ihr solltet in der Erbengemeinschaft genau festlegen, wer sich um welche Aufgaben bei der Verwaltung des Nachlasses kümmert und wer als Vertretung dient, damit das Vier-Augen-Prinzip gilt. Das schafft Vertrauen und Transparenz. Da alle Mitglieder der Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwalten müssen, solltet Ihr Euch gut abstimmen (§ 2038 Abs. 1 BGB).
Tipp: Hatte der Erblasser mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft einrichten und darauf das Guthaben aller Girokonten und Tagesgeldkonten übertragen. Das kann die Verwaltung erleichtern.
Gehört eine vermietete Immobilie zum Nachlass, muss sich eine Person um die Mieterinnen und Mieter kümmern. Dazu gehören Reparaturen, Kündigungen oder die Betriebskostenabrechnung. In der Regel überweisen die Mieter das Geld auf ein von der Erbengemeinschaft neu eingerichtetes Konto. Wichtig ist, dass alle Miterben für dieses Konto eine Vollmacht haben.
Wenn sich ein Miterbe hauptsächlich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert, solltet Ihr klären, ob und wie viel Geld er dafür aus dem Nachlass bekommt. Im Gesetz ist keine Vergütung für die Verwaltung einer Erbengemeinschaft vorgesehen.
Zur Orientierung: Eine Notarin oder ein Notar bekommt für seine Arbeit als Testamentsvollstrecker nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins einen festen Anteil vom Erbe: Bei einem Gesamterbe von bis zu 300.000 Euro sind das fünf Prozent vom Nachlass, bei einem Nachlass bis 750.000 Euro werden vier Prozent vom Nachlass fällig. Ab einem Nachlass von mehr als 3,5 Millionen Euro können drei Prozent in Rechnung gestellt werden.
Eine solche Vergütung für einen Miterben ist oft deutlich zu hoch. Ihr könntet Euch stattdessen auf einen Stundensatz einigen oder monatlich eine pauschale Summe für die Verwaltung vereinbaren.
Tipp: Wenn Ihr Euch auf eine Vergütung geeinigt habt, solltet Ihr sie schriftlich festhalten.
Ihr solltet besprechen, wie Ihr Entscheidungen treffen wollt und wann die Mehrheit ausreicht oder Einstimmigkeit nötig ist.
Sämtliche Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung des Erbes gehören, kann die Mehrheit der Erbengemeinschaft beschließen (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB). Es genügt die Mehrheit nach der Erbquote, nicht nach Köpfen. Ein Teil der Erben kann einen Miterben also überstimmen, falls dieser bei einer Frage der Verwaltung anderer Meinung ist.
Bei besonders wichtigen Entscheidungen müssen sich alle Erben einig sein, wenn zum Beispiel aus dem Nachlass etwas verkauft werden soll (§ 2040 Abs. 1 BGB). Schert ein Erbe aus, kann seine Zustimmung unter Umständen gerichtlich durchgesetzt werden.
Tipp: Es ist sinnvoll, die Entscheidungen der Erbengemeinschaft in einem Protokoll festzuhalten, damit jeder auch später nochmal nachlesen kann.
Ihr solltet früh besprechen, wie Ihr bei Immobilien im Nachlass mit der Wertbestimmung umgeht. Oft finden sich in den Unterlagen der verstorbenen Person ältere Wertgutachten.
Seid Ihr als Miterben unterschiedlicher Ansicht, was die Immobilie im Nachlass wert ist, könnt Ihr Auskunft beim Gutachterausschuss einholen. Überlegt Euch, ob Ihr teure Gutachten über den Wert der Immobilie benötigt.
Tipp: Einigt Euch bei Immobilien im Nachlass, wie Ihr den Wert bestimmen wollt, damit nicht mehrere Gutachten bezahlt werden müssen.
Die Erbengemeinschaft löst Ihr auf, indem Ihr zuerst Schulden aus dem Nachlass bezahlt und dann das verbleibende Vermögen aufteilt – am besten mit einem gemeinsamen Erbauseinandersetzungsvertrag.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist die Erbengemeinschaft eine Gemeinschaft auf Zeit, die zügig nach Verteilung des Nachlasses aufgelöst wird.
Die Wirklichkeit sieht oft anders aus: Erbengemeinschaften bleiben oft über Jahre ungeteilt bestehen. Dabei kann jeder Erbe die Auflösung verlangen – auch ohne wichtigen Grund. Nach der Auswertung der internen Datenbank des Unternehmens Erbteilung, einem spezialisierten Anbieter zur Teilung von Erbengemeinschaften, bestehen immerhin fast 60 Prozent aller Erbengemeinschaften zwischen zwei und sechs Jahren.
Am einfachsten und schnellsten ist es, wenn sich alle Erben darüber einigen, wie sie den Nachlass aufteilen wollen. Meist wird dann eine Regelung zur Erbauseinandersetzung getroffen. In einem solchen Erbauseinandersetzungsvertrag legen die Erben detailliert fest, wer abschließend was bekommen soll.
Gehören auch Grundstücke zum Nachlass, ist es sinnvoll, die Verteilung von einem Notar beurkunden zu lassen. Dann können die Änderungen entsprechend im Grundbuch eingetragen werden. Hat jemand an der Immobilie ein Nießbrauchsrecht, lässt sich die Erbengemeinschaft nicht schnell auflösen.
Möglich ist auch, dass einer der Erben aus der Erbengemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen ausscheidet. Das nennt sich Abschichtung. In der Regel zahlen die in der Gemeinschaft verbleibenden Erben dann demjenigen, der sofort ausgezahlt werden will, eine Abfindung.
Die Miterben sollten dazu einen Abschichtungsvertrag aufsetzen, in dem Folgendes geregelt ist: In welcher Höhe die Abfindung gezahlt wird, sowie dass die ausscheidende Person keine weiteren Pflichten und Rechte aus der Erbschaft hat.
Wenn in der Erbengemeinschaft keine Einigung in Sicht ist, kannst Du als Miterbe Deinen Erbanteil auch an andere Miterben oder an Dritte verkaufen, etwa an spezialisierte Anbieter wie die Erbteilung GmbH. Du musst dann mit finanziellen Abstrichen leben, bist dafür aber das Problem mit der zerstrittenen Erbengemeinschaft los.
Diese Anleitung hilft Euch mit acht Fragen, die Erbschaft fair zu verteilen und die Erbengemeinschaft strukturiert aufzulösen.
Du kannst sie auch als Checkliste zum Abhaken einzelner Punkte hier herunterladen.
Ihr ermittelt den Nachlass, indem Ihr ein Nachlassverzeichnis erstellt und alle Vermögenswerte sowie Schulden des Verstorbenen vollständig und mit aktuellen Werten erfasst.
Bei den Banken, bei denen der Verstorbene sein Girokonto, seine Konten für Tagesgeld und Festgeld oder Wertpapierdepots hatte, müsst Ihr die aktuellen Kontostände erfragen. Dazu braucht Ihr entweder einen Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Schneller geht es, wenn ein Miterbe eine Kontovollmacht über den Tod hinaus hat.
Auch die Schulden gehören ins Nachlassverzeichnis. Stellt Ihr fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann jeder Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Mehr dazu in unserem Ratgeber Erbausschlagung.
Hat sich einer der Miterben schon zu Lebzeiten aufgrund einer Vorsorgevollmacht um das Vermögen des Erblassers gekümmert, muss er den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Auskunft geben, wie groß das Erbe ist und wie er das Vermögen in den letzten Jahren verwaltet hat.
Ihr bezahlt die Nachlassschulden, indem Ihr alle offenen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass begleicht und falls nötig Nachlassgegenstände verkauft.
Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt Ihr, indem Ihr sie dem Nachlass rechnerisch hinzurechnet und anschließend von der Erbquote der beschenkten Person abzieht. Dabei geht es aber nicht um alle Schenkungen, sondern vor allem um größere Schenkungen zur Existenzgründung oder Heirat. Das nennt sich Ausstattung (§ 2050 BGB).
Auch wenn die verstorbene Person selbst bei der Schenkung festgelegt hat, dass sie auf das Erbteil angerechnet werden soll, müsst ihr das berücksichtigen.
Wichtig: Diese Anrechnung von Schenkungen müsst Ihr nur vornehmen, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Hat der Erblasser ein Testament gemacht, werden Schenkungen nur dann berücksichtigt, wenn er es so festgelegt hat.
Du solltest Dich bei Deinen Miterben erkundigen, ob jemand schon zu Lebzeiten größere Schenkungen von der verstorbenen Person bekommen hat, die ausgeglichen werden müssen. Jeder Erbe muss Auskunft erteilen, wenn er dazu gefragt wird (§ 2057 BGB).
Diese besonderen Schenkungen erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden dann von der Erbquote des Beschenkten abgezogen.
Beispiel: Christian ist Witwer. Er hat drei Kinder. Dirk, der älteste Sohn, hat schon zu Lebzeiten ein Grundstück zur Gründung eines Unternehmens im Wert von 200.000 Euro bekommen. Neben Dirk hat Christian seine älteste Tochter Elisabeth zur Heirat mit 100.000 Euro beim Hauskauf unterstützt. Das dritte Kind Franzi hat zu Lebzeiten nichts bekommen. Christian stirbt, hat kein Testament geschrieben und hinterlässt einen Nachlass von 600.000 Euro.
Die drei Kinder bilden eine Erbengemeinschaft. Die Schenkung an Dirk wird berücksichtigt, indem die 200.000 Euro für das Grundstück als Ausstattung zum Nachlass von 600.000 Euro hinzugerechnet wird. Die Schenkung an Elisabeth zur Hochzeit erhöht den Nachlass um weitere 100.000 Euro. Somit beläuft sich der Nachlasswert auf 900.000 Euro.
Jedem Kind steht davon ein Drittel zu, also 300.000 Euro. Franzi bekommt aus dem Nachlass 300.000 Euro. Elisabeth werden nur 200.000 Euro ausgezahlt, da die Schenkung von 100.000 Euro von ihrer Erbquote abgezogen wird. Dirk hat nur Anspruch auf 100.000 Euro, da die 200.000 Euro von seinem Drittel abgezogen werden.
Anders werden Schenkungen an Ehegatten zu Lebzeiten berücksichtigt: Der Ehegatte des Verstorbenen muss als Miterbe nichts ausgleichen, er wird aber bei einem Ausgleich auch nicht berücksichtigt.
Pflegeleistungen eines Kindes oder eines anderen Miterben bewertet Ihr, indem Ihr Dauer, Umfang und den Wert des Nachlasses einbezieht und einen angemessenen Ausgleich aus dem Nachlass festlegt (§ 2057a BGB).
Hat ein Kind den verstorbenen Elternteil gepflegt, kann es beim Erbfall von den Geschwistern dafür einen Ausgleich verlangen, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge Miterben geworden sind. Hat die verstorbene Person seinen letzten Willen in einem Testament aufgeschrieben und nichts zur Anrechnung von Pflegeleistungen geschrieben, sieht es anders aus. Dann besteht keine Ausgleichspflicht.
Der Ausgleich muss der Dauer und dem Umfang der Leistungen sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein. Was das genau bedeutet, ist nicht festgelegt. Ihr solltet also innerhalb der Erbengemeinschaft klären, wie Ihr diese Pflegeleistungen honoriert, für die der Miterbe noch keine Gegenleistung bekommen hat.
Beispiel: Gerrit pflegte seine pflegebedürftige Mutter 33 Monate bis zu ihrem Tod. Zunächst lebte sie noch in ihrer eigenen Wohnung, zog dann aber in die Wohnung von Gerrit. Ein ambulanter Pflegedienst unterstützte ihn morgens. Die Pflegezeit wird aus dem Nachlass vergütet. Zur Orientierung: Diese Pflegeleistungen bewertete das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit rund 43.000 Euro (15.06.2012, Az. 3 U 28/11).
In einem anderen Fall pflegt ein Sohn seine an Demenz erkrankte Mutter über mehrere Jahre. Das Gericht erkannte Pflegeleistungen in Höhe von 40.000 Euro an (OLG Frankfurt, 07.02.2020, Az. 13 U 31/18). Die bekam er vorab aus dem Nachlass.
Den konkreten Erbanteil berechnet Ihr, indem Ihr vom ermittelten Nachlass nach Berücksichtigung von Schulden, Schenkungen und Pflegeausgleich die Quote jeder Miterbin und jedes Miterben anwendet. Dann ist klar, wer wie viel vom Erbe bekommt.
Teilbare Gegenstände wie Geld oder Wertpapiere verteilt Ihr unter den Miterben nach ihren Erbquoten und haltet im Nachlassverzeichnis die ungefähren Werte der einzelnen Gegenstände fest (§ 2042 BGB). Alle Dinge aus dem Nachlass, die teilbar sind, solltet Ihr unter den Miterben aufteilen.
Unteilbare Gegenstände wie besondere Kunstwerke oder Immobilien verkauft oder versteigert Ihr in der Regel, um anschließend den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Oder ein Miterbe übernimmt den Gegenstand, wobei der Wert dann entsprechend berücksichtigt wird.
Soll einer der Miterben eine Immobilie aus dem Nachlass übernehmen, muss das notariell beurkundet werden. Bei anderen Dingen aus dem Nachlass genügt es, dass sich Erben formlos einigen und den Nachlassgegenstand übergeben.
Wollt oder müsst Ihr eine Immobilie verkaufen, müsst Ihr einen realistischen Verkaufspreis ermitteln. Könnt Ihr Euch auf keinen Preis einigen, kommt es häufig vor, dass ein Erbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragt (§ 180 ZVG). Bei der Versteigerung bietet dann der Erbe selbst mit oder macht dies über einen Dritten, um so das Grundstück oder Gebäude zu erwerben. Der erzielte Preis wird dann unter den Erben der Erbengemeinschaft verteilt.
Ihr solltet eine Notarin oder einen Notar als Vermittlerin oder Vermittler einschalten, wenn Ihr Euch trotz eigener Bemühungen nicht auf eine Erbauseinandersetzung einigen könnt (§ 363 Abs. 1 FamFG). Ein solches Vermittlungsverfahren kostet allerdings. Abhängig vom Nachlasswert erhält der Notar eine sechsfache Verfahrensgebühr (Nr. 23900 KV GNotKG).
Beispiel: Vier Erben sind sich nicht einig, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll und wenden sich an ein Notariat mit der Bitte um Vermittlung. Der Nachlass beläuft sich geschätzt auf 800.000 Euro. Die Erben müssen mit zusätzlichen Kosten von 8.490 Euro rechnen. Denn eine Verfahrensgebühr beläuft sich bei dem Wert des Nachlasses auf 1.415 Euro (6 x 1.415 Euro = 8.490 Euro).
Einigen sich die Beteiligten dann immer noch nicht, muss ein Erbe auf Auseinandersetzung klagen: Er erhebt eine sogenannte Erbauseinandersetzungsklage. All das kostet Geld und schmälert das Erbe.
Bei einer Erbschaft kann für jeden einzelnen Miterben Erbschaftsteuer anfallen, wenn seine persönlichen Freibeträge überschritten sind (Erbschaftsteuer).
Abziehen könnt Ihr vom steuerpflichtigen Nachlass die unmittelbaren Erbfallkosten. Dazu zählen:
Wir haben im März 2023 per Google-Suche nach „digitales Nachlassverzeichnis“, „Nachlassverzeichnis“ und „Nachlassverzeichnis online“ recherchiert und auf den ersten fünf Suchergebnisseiten nur einen Anbieter mit einem umfassenden, nutzerfreundlichen Tool zur Erstellung gefunden – die Heritas GmbH mit ihrem Erblotsen.
An diesen Anbieter haben wir einen umfangreichen Fragebogen zu seinem digitalen Nachlassverzeichnis geschickt. Wir wollten wissen, welche digitalen Dienstleistungen der Erblotse anbietet, welche Kosten entstehen, mit welchen Kooperationspartnern das Unternehmen zusammenarbeitet zum Beispiel bei der Immobilienbewertung. Wir haben uns nach dem Konzept für Datensicherheit und Datenschutz erkundigt, insbesondere danach, wo die personenbezogenen Daten gespeichert und welche Daten an Dritte weitergegeben werden.
Wir haben ferner einen konkreten Beispielfall eingegeben und den gesamten Nachlass inklusive Immobilie digital erfasst. Uns hat das Tool für die Erstellung eines digitalen Nachlassverzeichnisses überzeugt. Es entspricht erbschaftssteuerlichen Grundsätzen, ist vielfach einsetzbar und bietet einen plastischen Überblick über die gesamte Erbschaft und deren Aufteilung. Der Anbieter gibt gute Hinweise und Erläuterungen. Die Anwendung ist nutzerfreundlich und hilfreich. Wer das Nachlassverzeichnis zur Erbaufteilung selbst drucken möchte, zahlt dafür 39 Euro. Ein Versand per Post ist für 49 Euro möglich.