Erbengemeinschaft auflösen So gibt es keinen Ärger, wenn Ihr gemeinsam erbt

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Erben mehrere Personen nach dem Gesetz oder weil es die verstorbene Person so im Testament geschrieben hat, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft.
  • Alle Erben verwalten bis zur Auflösung der Gemeinschaft den Nachlass gemeinsam. Keiner der Erben kann allein etwas aus dem Erbe verkaufen, vermieten, verschenken oder entsorgen.
  • Es ist sinnvoll, den Nachlass möglichst bald aufzuteilen – am besten mit einem Erb­aus­ein­an­der­setz­ungs­ver­trag.

So gehst Du vor

  • Ermittle gemeinsam mit den anderen Erben, was an Nachlass vorhanden ist und ob der Verstorbene Schulden hinterlassen hat. Um nichts zu vergessen, könnt Ihr die kostenlose Vorlage des Oberlandesgerichts Dresden für ein Nachlassverzeichnis nutzen. Etwas komfortabler ist das digitale Nachlassverzeichnis des Erblotsen zum Preis von 39 Euro.
  • Alles, was teilbar ist, verteilt Ihr entsprechend der Erbquote. Alles, was nicht teilbar ist, müsst Ihr verkaufen. Jeder bekommt aus dem Erlös seinen Anteil. Eine Immobilie des Erblassers kann ein Miterbe übernehmen und dafür die anderen Erben auszahlen.

Gab es in Deiner Familie schon mal Streit ums Erbe? Das hat meist damit zu tun, dass mehrere Personen gemeinsam erben. Oft ist sich die Erbengemeinschaft nicht einig, wie das Erbe verteilt werden soll. Besonders schwer ist es immer dann, wenn mehrere zusammen ein Haus oder eine Wohnung erben. Wir erklären Dir Deine Rechte als Miterbe, aber auch, wie sich Streit vermeiden lässt.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Verstorbener kein Testament gemacht hat und mehrere Personen gleich nah mit ihm verwandt sind – meist die Kinder. Dann bilden die Hinterbliebenen nach gesetzlicher Erbfolge eine Erbengemeinschaft. Ebenso entsteht eine Erbengemeinschaft, wenn jemand in einem Testament mehrere Erben einsetzt. Eine solche Formulierung könnte so lauten: „Meine Kinder sollen zu gleichen Teilen Erben werden.

Hinterlässt der Erblasser ohne Testament einen Ehegatten und Kinder, bilden auch sie gemeinsam eine Erbengemeinschaft. Viele Ehepaare wollen eine solche Situation mit einem Berliner Testament verhindern.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Das Erbrecht sieht vor, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen wird, wenn die verstorbene Person mehrere Erben hinterlässt (§ 2032 BGB). Die Erben bilden zusammen eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft – alle haben die Hand auf dem Vermögen. Danach wird jeder einzelne zwar Eigentümer, aber nur mit den anderen Erben zusammen. Keiner der Miterben kann allein etwas aus dem Nachlass verkaufen oder verschenken, auch nicht seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB).

Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig, da sie nicht auf Dauer angelegt ist. Die Gemeinschaft kann daher weder klagen noch verklagt werden. Verträge müssen immer alle Miterben unterschreiben, wenn nicht eine Person von allen bevollmächtigt wird.

Zweck der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft soll das Erbe verteilen. Bis alles verteilt ist, müssen die Erben gemeinsam das Vermögen der verstorbenen Person verwalten und etwaige Schulden daraus begleichen.

Für die Schulden des Verstorbenen haftet die Erbengemeinschaft – also alle gemeinsam (§ 2058 BGB). Das gilt auch für die Beerdigungskosten. Das eigene Vermögen der Miterben ist grundsätzlich geschützt. Das bedeutet: Selbst wenn hohe Kosten oder Schulden mit dem Nachlass verbunden sind, muss der Erbe nicht sein eigenes Vermögen verwenden, um die Schulden zu zahlen. Ist der gesamte Nachlass ordnungsgemäß aufgeteilt, löst sich die Erbengemeinschaft auf.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Ist klar, wer zu welcher Quote geerbt hat, ist es sinnvoll, dass Du mit den anderen Erben gemeinsam beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragst. Jeder Miterbe kann den Nachweis beantragen und zwar entweder für sich selbst oder für alle zusammen. Dazu braucht er weder Vollmacht noch eine Zustimmung der anderen.

Die Gebühren bei Gericht muss der Antragsteller bezahlen. Wenn die anderen Miterben nicht mitziehen, sollte einer den Antrag stellen und versuchen, die anderen später an den Kosten zu beteiligen. In der Regel muss jeder Miterbe entsprechend seinem Erbanteil zahlen. Meist werden die Kosten direkt aus der Erbschaft beglichen.

Im gemeinschaftlichen Erbschein stehen der Name des Erblassers, der Todeszeitpunkt, die Namen der Erben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten. Jeder Erbschein enthält zudem alle Beschränkungen der Erben, sofern solche bestehen – zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Weitere Informationen zum Erbschein und zu den Kosten findest Du in unserem Ratgeber Erbschein.

Grundbuchberichtigung

Gehört ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass, können die Erben das Grundbuch berichtigen und sich dort als neue Eigentümer eintragen lassen. Denn mit dem Tod des Eigentümers treten die Erben an dessen Stelle – das Grundbuch ist dementsprechend unrichtig. Die Berichtigung des Grundbuchs ist Pflicht (§ 82 GBO).

Will die Erbengemeinschaft die Immobilie zeitnah nach der Erbschaft verkaufen, muss das Grundbuch nicht berichtigt werden. Die Grundbuchordnung gestattet es dann, dass der Käufer direkt als Eigentümer ins Grundbuch kommt, ohne dass vorher die Erbengemeinschaft einzutragen wäre. In den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall fallen für die Berichtigung des Grundbuchs keine Kosten an (Nr. 14110 KV GNotKG).

Streit in der Erbengemeinschaft?

Die Interessen der einzelnen Miterben können sehr unterschiedlich sein: Der eine will das Elternhaus behalten, die andere möchte es rasch verkaufen und sich nicht mehr mit der Immobilie belasten. Das kann Ärger und Streit auslösen. Streit kann auch dadurch entstehen, dass einer der Miterben sich übervorteilt fühlt, weil er vielleicht viel weniger geerbt hat als die Geschwister. Oder eine Miterbin hat das Gefühl, sie müsse sich um alles alleine kümmern.

Verwaltung des Erbes

Die Verwaltung des Erbes kann kompliziert sein. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen den Nachlass nämlich gemeinsam verwalten (§ 2038 Abs. 1 BGB).

Hatte der Erblasser mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft einrichten, um darauf das Guthaben der Nachlasskonten zu übertragen. Das kann die Verwaltung erleichtern.

Ist eine vermietete Immobilie im Nachlass, gehört zur Verwaltung, dass sich die Erbengemeinschaft um Mietverträge kümmert sowie um Reparaturen, Kündigungen oder die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung. In der Regel überweisen die Mieter das Geld auf ein von der Erbengemeinschaft eingerichtetes Konto. Wichtig ist, dass alle Miterben für dieses Konto eine Vollmacht haben.

Die Beteiligten können einem Miterben die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Das setzt aber Vertrauen voraus.

Im Gesetz ist keine Vergütung für die Verwaltung vorgesehen. Dennoch entscheiden Erbengemeinschaften oft, dass derjenige, der die Verwaltung übernimmt, dafür aus dem Nachlass angemessen bezahlt wird. Doch was ist schon angemessen? Darüber lässt sich streiten.

Mehrheitsentscheidung oder Einstimmigkeit?

Die Miterbengemeinschaft beschließt durch Stimmenmehrheit sämtliche Angelegenheiten, die zur laufenden Verwaltung des Erbes gehören (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB). Es genügt die Mehrheit nach der Erbquote, nicht nach Köpfen. Ein Teil der Erben kann einen Miterben also überstimmen, falls dieser bei einer Frage der Verwaltung anderer Meinung ist.

Bei besonders wichtigen Entscheidungen müssen sich aber alle Erben einig sein, wenn zum Beispiel aus dem Nachlass etwas verkauft werden soll. Schert ein Erbe aus, ist die Erbengemeinschaft nicht mehr handlungsfähig.

Zeit­punkt der Auflösung

So wie es Ärger bei der Verwaltung des Nachlasses geben kann, sind sich Miterben auch manchmal uneins über den Zeit­punkt der Auflösung. Einer will am liebsten sofort Kasse machen, ein anderer will nichts überstürzen. Sind nur Bargeld oder ein Wertpapierdepot vorhanden, stellt es meist kein Problem dar, das Erbe zu verteilen.

Bei Immobilien sieht das schon anders aus: Nicht immer haben die Erben dieselbe Vorstellung davon, was beispielsweise mit dem gemeinsamen Elternhaus geschehen soll. Will einer das Haus behalten und der andere möchte Bares sehen, wird erstmal gerechnet. Die Miterben sind oft unterschiedlicher Ansicht, was das Haus wert ist. Das kann Streit bedeuten und teure Gutachten erforderlich machen.

Wie funktioniert eine Erb­aus­ein­an­der­setz­ung?

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bezahlen die Miterben nach dem Erbfall vorhandene Schulden zügig aus dem Nachlass und lösen die Erbengemeinschaft auf, indem sie den Überschuss verteilen.

Die Wirklichkeit sieht oft anders aus: Erbengemeinschaften bleiben oft über Jahre ungeteilt bestehen. Dabei kann jeder Erbe die Auflösung verlangen – auch ohne wichtigen Grund.

Am einfachsten und schnellsten ist es, wenn sich alle Erben darüber einigen, wie sie den Nachlass aufteilen wollen. Meist wird dann eine Regelung zur Erb­aus­ein­an­der­setz­ung getroffen. In einem solchen Erb­aus­ein­an­der­setz­ungs­ver­trag legen die Erben fest, wer abschließend was bekommen soll. Gehören auch Grundstücke zum Nachlass, ist es sinnvoll, die Verteilung von einem Notar beurkunden zu lassen. Dann können die Änderungen entsprechend im Grundbuch eingetragen werden.

Möglich ist auch, dass im gegenseitigen Einvernehmen einer der Erben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Das nennt sich Abschichtung. In der Regel zahlen die in der Gemeinschaft verbleibenden Erben dann demjenigen, der sofort ausgezahlt werden will, eine Abfindung. Die Miterben sollten dazu einen Abschichtungsvertrag aufsetzen, in dem geregelt ist, in welcher Höhe die Abfindung gezahlt wird und dass die ausscheidende Person keine weiteren Pflichten und Rechte aus der Erbschaft hat.

Schritt für Schritt zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Diese Anleitung hilft Euch in acht Schritten, die Erbschaft fair zu verteilen:

1. Nachlass ermitteln

Bevor es etwas zu verteilen gibt, müsst Ihr feststellen, wie groß der Nachlass ist. Am besten ist es, wenn Ihr dazu ein sogenanntes Nachlassverzeichnis erstellt. Darin listet Ihr alle wichtigen Gegenstände auf, die zum Nachlass gehören. Bei den Banken, bei denen der Verstorbene seine Konten oder Depots hatte, müsst Ihr die aktuellen Kontostände erfragen. Dazu braucht Ihr entweder einen Erbschein oder ein Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll. Alternativ hat auch ein Miterbe eine Kontovollmacht über den Tod hinaus.

Auch die Schulden gehören ins Nachlassverzeichnis. Stellt Ihr fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann jeder Miterbe die Erbschaft ausschlagen. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Erbausschlagung.

Hat sich einer der Miterben schon zu Lebzeiten aufgrund einer Vorsorgevollmacht um das Vermögen des Erblassers gekümmert, muss er den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Auskunft geben, wie groß das Erbe ist und wie er das Vermögen in den letzten Jahren verwaltet hat.

Selbst erstellen - Um nichts zu vergessen, könnt Ihr die ausführliche Vorlage des Oberlandesgerichts Dresden verwenden. Mit dem beschreibbaren pdf-Dokument erstellt Ihr so ohne zusätzliche Kosten Euer Nachlassverzeichnis.

Tool verwenden - Etwas komfortabler ist das kostenpflichtige Tool des Erblotsen für ein digitales Nachlassverzeichnis zur Erbaufteilung. Für den Ausdruck der Übersicht verlangt der Anbieter 39 Euro.

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2. Nachlassschulden bezahlen

Nachdem ihr das Nachlassverzeichnis erstellt habt, müsst Ihr zunächst aus dem Nachlass alle Schulden zahlen. Dazu müsst Ihr eventuell einiges aus dem Nachlass verkaufen.

3. Schenkungen berücksichtigen

Schenkungen zu Lebzeiten werden bei der Verteilung des Erbes unter Umständen berücksichtigt. Du solltest Dich bei Deinen Miterben erkundigen, ob jemand schon zu Lebzeiten Schenkungen von der verstorbenen Person bekommen hat. Jeder Erbe muss Auskunft erteilen, wenn er dazu gefragt wird (§ 2057 BGB).

Beispiel: Hat eines von mehreren Kindern vom verstorbenen Elternteil schon zu Lebzeiten ein Grundstück zur Gründung eines Unternehmens bekommen, so kann die Schenkung ausgleichspflichtig sein (§§ 2050, 2052 BGB). Das funktioniert so: Die Schenkungen erhöhen rechnerisch den Nachlass und werden dann von der Erbquote des Beschenkten abgezogen. Der Ehegatte des Verstorbenen muss als Miterbe nichts ausgleichen, er wird aber bei einem Ausgleich auch nicht berücksichtigt.

4. Pflegeleistungen berücksichtigen

Hat ein Kind den verstorbenen Elternteil gepflegt, kann es beim Erbfall von den Geschwistern dafür einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB). Der Gesetzgeber will damit vorrangig die Pflegeleistungen und die besondere Mitarbeit im Haushalt oder im Unternehmen des Verstorbenen erfassen.

Der Ausgleich muss der Dauer und dem Umfang der Leistungen sowie dem Wert des Nachlasses angemessen sein. Was das genau bedeutet, ist nicht festgelegt. Ihr solltet also innerhalb der Erbengemeinschaft klären, wie Ihr diese Pflegeleistungen honoriert, für die der Miterbe noch keine Gegenleistung bekommen hat.

Beispiel: Ein Sohn pflegte seine pflegebedürftige Mutter 33 Monate bis zu ihrem Tod. Zunächst lebte sie noch in ihrer eigenen Wohnung, zog dann aber in die Wohnung des Sohnes. Ein ambulanter Pflegedienst unterstützte den Sohn. Diese Pflegeleistungen bewertete das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit rund 43.000 Euro (15.06.2012, Az. 3 U 28/11).

5. Teilbare Gegenstände verteilen

Alle Dinge aus dem Nachlass, die teilbar sind, solltet Ihr unter den Miterben aufteilen. Berücksichtigt dabei die jeweilige Erbquote (§ 2042 BGB). Geld und Wertpapiere könnt Ihr unproblematisch aufteilen. Ansonsten besprecht Ihr, wer welchen Nachlassgegenstand bekommt. Dabei solltet Ihr im Nachlassverzeichnis festhalten, welchen Wert die einzelnen Gegenstände zumindest ungefähr haben.

6. Unteilbare Gegenstände verkaufen

Ist eine echte Teilung bei einzelnen Gegenständen nicht möglich oder nicht gewünscht – zum Beispiel ein besonderes Kunstwerk im Nachlass –, müssen die Erben diesen Gegenstand verkaufen oder unter Umständen zwangsversteigern lassen. Der Erlös wird dann unter den Erben aufgeteilt. Soll einer der Miterben eine Immobilie aus dem Nachlass übernehmen, muss das notariell beurkundet werden. Bei anderen Dingen aus dem Nachlass genügt es, dass sich Erben formlos einigen und den Nachlassgegenstand übergeben.

Wollt oder müsst Ihr eine Immobilie verkaufen, müsst Ihr einen realistischen Verkaufspreis ermitteln. Könnt Ihr Euch auf keinen Preis einigen, kommt es häufig vor, dass ein Erbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragt (§ 180 ZVG). Bei der Versteigerung bietet dann der Erbe selbst oder über einen Dritten mit, um so das Grundstück oder Gebäude zu erwerben.

7. Notar kann vermitteln

Ist keine Einigung zwischen den Miterben in Sicht, kann eine Notarin oder ein Notar um Hilfe gebeten werden (§ 363 Abs. 1 FamFG). Ein solches Vermittlungsverfahren kostet allerdings. Abhängig vom Nachlasswert erhält der Notar eine sechsfache Verfahrensgebühr (Nr. 23900 KV GNotKG).

Einigen sich die Beteiligten dann immer noch nicht, muss ein Erbe auf Auseinandersetzung klagen: Er erhebt eine sogenannte Erb­aus­ein­an­der­setz­ungsklage. All das kostet Geld und schmälert das Erbe.

8. Ans Finanzamt denken

Bei einer Erbschaft können Erbschaftsteuern anfallen, wenn die Freibeträge überschritten sind. Wichtig: Die Miterben erben zwar in einer Erbengemeinschaft gemeinsam, die Gemeinschaft selbst wird aber nicht besteuert; die Steuerpflicht trifft jeden einzelnen Miterben für seinen Anteil nach seiner individuellen Steuerklasse und nach Abzug der persönlichen Freibeträge.

Abziehen könnt Ihr vom steuerpflichtigen Nachlass die unmittelbaren Erbfallkosten, wie Kosten der Bestattung, Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins oder die Aufwendungen für einen geänderten Grundbuch-Eintrag.

Ebenfalls aus der Erbschaft können die Kosten für ein Grundstücksgutachten durch einen Sachverständigen bezahlt werden (BFH, 09.12.2009, Az. II R 37/08). Andere Kosten wie Notariats- und Gerichtskosten sowie die Ausgaben für die anwaltliche Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretung zählen ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Wie lässt sich ein Streit unter Erben vermeiden?

Du kannst Streit um Deinen Nachlass innerhalb der Familie verhindern, indem Du schon zu Lebzeiten in Deinem Testament schreibst, wie Du Dein Erbe verteilen willst.

Alleinerben bestimmen und Vermächtnisse anordnen

Du kannst mit einem Testament verhindern, dass überhaupt eine Erbengemeinschaft entsteht. Ehepaare machen das häufig mit dem sogenannten Berliner Testament. Danach wird der länger lebende Ehegatte Alleinerbe. Kinder werden von der Erbfolge zunächst ausgeschlossen.

Hat das Ehepaar mehrere Kinder, kann es eine Erbengemeinschaft unter den Kindern nur ausschließen, indem es ein Kind als Alleinerbe einsetzt und den anderen zum Beispiel Vermächtnisse zukommen lässt. Während ein Erbe das ganze Vermögen oder einen Teil davon erbt und Rechtsnachfolger des Verstorbenen wird, bekommt der Vermächtnisnehmer nur einen bestimmten Gegenstand oder eine Zahlung aus dem Nachlass.

Erb­aus­ein­an­der­setz­ung ausschließen

Du kannst Auseinandersetzungen auch ganz oder teilweise für eine gewisse Zeit in Deinem Testament ausschließen (§ 2044 BGB). Sinnvoll ist das etwa, wenn Du Deinen Nachlass bewahren willst, zum Beispiel eine Immobilie, eine Gemäldesammlung oder ein Unternehmen. Die Erben werden dann zwar Eigentümer, aber keiner kann die Auflösung der Erbengemeinschaft beantragen.

Ein solches Verbot gilt höchstens für 30 Jahre. Sind sich alle Miterben einig, können sie sich über Deinen Willen im Testament allerdings hinwegsetzen. Willst Du das verhindern, musst Du eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der Vollstrecker achtet dann darauf, dass die Erben sich an dieses sogenannte Auseinandersetzungsverbot halten.

So könnte ein Auseinandersetzungsverbot im Testament lauten:

 „Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird nur durchgeführt, wenn alle Erben dies gemeinsam verlangen, bis dahin ist sie ausgeschlossen. Unabhängig davon ist sie auch bis zum Ableben von ______ ausgeschlossen, außer auch ______ verlangt diese.“

Testamentsvollstreckung anordnen

Auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers kann Streit verhindern – auch wenn die Erben darüber meist nicht erfreut sind. Denn der Testamentsvollstrecker kostet, und oft müssen sich die Erben dann mit dem Vollstrecker auseinandersetzen. Wichtig ist, dass Du eine vertrauenswürdige, zuverlässige Person einsetzt. Diese sollte neutral sein und nicht zur Familie gehören.

So könnte die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in Deinem Testament lauten:

„Für meinen Nachlass ordne ich Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen, insbesondere die von mir angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Zum Testamentsvollstrecker mit dem vorgenannten Aufgabenkreis bestimme ich Herrn/Frau ______, geboren am ___________, ersatzweise Herrn/Frau __________, geboren am ___________.“

Teilungsanordnung festlegen

Im Testament kannst Du auch schreiben, wie der Nachlass konkret aufgeteilt werden soll. Du legst dann fest, wer Erbe wird und zu welcher Quote. Dann verteilst Du einzelne Nachlassgegenstände, die Ferienwohnung an der Ostsee zum Beispiel bekommt Dein Ehemann, Deine Tochter hingegen das Aktiendepot. Dadurch erlangt der einzelne Erbe zwar kein Alleineigentum, aber die Erbengemeinschaft muss Deinen Willen berücksichtigen. Sie kann sich allerdings auch auf eine andere Lösung einigen.

Ein Testamentsvollstrecker muss eine Teilungsanordnung dagegen beachten. Ist der zugedachte Nachlassgegenstand mehr wert als der Erbteil des Miterben, muss er den anderen Erben einen Ausgleich zahlen. Er wird also durch die Teilungsanordnung nicht bevorzugt.

So könnte eine Teilungsanordnung im Testament lauten:

„Ich setze meine Kinder, Tochter ________, geboren am ________, Sohn _______, geboren am ________, Tochter __________, geboren am _______ als unbeschränkte Erben zu gleichen Teilen ein. Für die Auseinandersetzung treffe ich folgende Teilungsanordnung: Meine Tochter _______ erhält in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Auto. Mein Sohn _________ erhält in Anrechnung auf seinen Erbteil mein Ferienhaus an der Ostsee. Meine Tochter _________ erhält meine gesamten Bücher in Anrechnung auf ihren Erbteil.“

So haben wir untersucht

Wir haben im März 2023 nach einer Google-Suche für „digitales Nachlassverzeichnis“, „Nachlassverzeichnis“ und „Nachlassverzeichnis online“ auf den ersten fünf Suchergebnisseiten nur einen Anbieter gefunden, der ein umfassendes, nutzerfreundliches Tool zur Erstellung anbietet, das über ein beschreibbares PDF-Dokument hinausgeht – die Heritas GmbH mit ihrem Erblotsen.

An diesen Anbieter haben wir einen umfangreichen Fragebogen zu seinem digitalen Nachlassverzeichnis geschickt. Wir wollten wissen, welche digitalen Dienstleistungen der Erblotse anbietet, welche Kosten entstehen, mit welchen Kooperationspartnern das Unternehmen zusammenarbeitet zum Beispiel bei der Immobilienbewertung. Wir haben uns nach dem Konzept für Datensicherheit und Datenschutz erkundigt, insbesondere danach, wo die personenbezogenen Daten gespeichert und welche Daten an Dritte weitergegeben werden.

Wir haben ferner einen konkreten Beispielfall eingegeben und den gesamten Nachlass inklusive Immobilie digital erfasst. Uns hat das Tool für die Erstellung eines digitalen Nachlassverzeichnisses überzeugt. Es entspricht erbschaftssteuerlichen Grundsätzen, ist vielfach einsetzbar und bietet einen plastischen Überblick über die gesamte Erbschaft und deren Aufteilung. Der Anbieter gibt gute Hinweise und Erläuterungen. Die Anwendung ist nutzerfreundlich und und hilfreich. Wer das Nachlassverzeichnis zur Erbaufteilung selbst drucken möchte, zahlt dafür 39 Euro. Ein Versand per Post ist für 49 Euro möglich.

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