Erbschein beantragen So sicherst Du Dir Deine Erbschaft

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem Erbschein kannst Du nachweisen, dass Du allein oder mit anderen Personen zusammen Erbe oder Erbin bist und welcher Anteil Dir am Nachlass zusteht. Vor allem Banken und Behörden verlangen oft einen Erbschein.
  • Das Nachlassgericht stellt Dir einen Erbschein aus, wenn Du ihn beantragst. Du bekommst ihn nicht automatisch. Bereits mit diesem Antrag nimmst Du die Erbschaft an – auch etwaige Schulden. 
  • Für das Erbscheinverfahren fallen Gebühren an. Lässt sich Deine Erbenstellung anders nachweisen – etwa durch ein notarielles Testament, kannst Du Dir die Gebühren für den Erbschein sparen.

So gehst Du vor

  • Finde heraus, ob Du einen Erbschein benötigst: Gibt es ein öffentliches oder privates Testament und ein Protokoll des Nachlassgerichts zur Testamentseröffnung, brauchst Du meist keinen Erbschein.
  • Für das Erbscheinverfahren solltest Du alle Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden heraussuchen, falls der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und Du Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge geworden bist.
  • Beantrage den Erbschein beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen. Du kannst dazu unseren Musterantrag nutzen.

Antrag Erbschein

Der Tod einer nahestehenden Person ist häufig sehr emotional, manchmal verfallen wir in eine Art Schock und fühlen uns überfordert. Du musst nicht nur mit Deiner Trauer umgehen, andere vielleicht trösten, sondern oft auch einiges regeln – von der Beerdigung bis zur Auflösung des Haushalts. Unsere Checkliste Todesfall hilft Dir, diese schwere Aufgabe zu übernehmen und nichts zu vergessen. Ein wichtiger Punkt ist der Erbschein. Denn Banken oder Behörden wollen den häufig als Nachweis sehen. Wir erklären Dir, wann Du einen Erbschein benötigst, wie Du ihn beantragst und mit welchen Kosten Du rechnen musst.

Wann brauchst Du einen Erbschein?

Du benötigst einen Erbschein immer dann, wenn Du Dich als Erbe ausweisen musst, zum Beispiel gegenüber Banken, Behörden oder Geschäftspartnern. Ansonsten bekommst Du über den Nachlass der verstorbenen Person keine Auskunft und kannst auf Konten nicht zugreifen.

Der Erbschein ist ein vom Gericht ausgestellter Ausweis darüber, wer Erbe ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, dann steht im Erbschein auch noch, wie hoch der Anteil eines jeden Erben am Nachlass ist (§ 2353 BGB). Wenn Du einen Erbschein benötigst, musst Du Dich an das Nachlassgericht wenden. Das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG).

Tipp: Hat Dir die verstorbene Person schon zu Lebzeiten eine Kontovollmacht über den Tod hinaus gegeben, dann kannst Du auch ohne Erbschein von den geerbten Konten Geld abheben oder überweisen. Auch eine Vorsorgevollmacht kann über den Tod hinaus wirksam sein, wenn das ausdrücklich in dem Dokument vermerkt ist. 

Solche Vollmachten, die auch über den Tod hinaus gelten, sind sehr sinnvoll. So kannst Du zum Beispiel den Bestatter schon aus dem Nachlass bezahlen, ohne dass Du das Gericht einschalten musst.

Allerdings akzeptieren nicht alle Banken und Depotanbieter eine Vorsorgevollmacht. Es kann daher sein, dass Du eine besondere Form der Vollmacht brauchst. Haben Dir Deine heute noch lebenden Eltern zum Beispiel bereits eine Vollmacht ausgestellt, um ihren Nachlass einmal einfacher regeln zu können, dann frag unbedingt bei den Banken Deiner Eltern nach, ob Du mit dieser Vollmacht auf das Konto zugreifen kannst.

Wann brauchst Du keinen Erbschein?

Banken dürfen nicht darauf bestehen, dass Du als Erbe einen Erbschein vorlegst. Du kannst Deine Erbenstellung auch auf andere Weise belegen, zum Beispiel durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Hatte die verstorbene Person ein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, dann kann nach dem Tod dieses Testament mit einem Eröffnungsvermerk laut Bundesgerichtshof als Nachweis ausreichen (BGH, 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15). Ein Erbschein ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Behauptet die Bank etwas anderes, dann kannst Du sie auf die Rechtsprechung hinweisen. In einem Fall musste die Bank einer Erbin 1.770 Euro erstatten – das waren die Gebühren für einen Erbschein, der eigentlich nicht notwendig war (BGH, 05.04.2016 Az. XI ZR 440/15).

Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen Banken nicht festlegen, dass sie ausschließlich einen Erbschein als Nachweis für die Erbenstellung akzeptieren. Der Erbe muss sein Erbrecht immer auch auf anderem Weg nachweisen können (BGH, 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich: Du brauchst keinen Erbschein, wenn Du Deine Erbenstellung durch ein anderes Dokument wie ein notarielles Testament nachweisen kannst. Umgekehrt bedeutet das: Du brauchst einen Erbschein, wenn Du nach gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden bist. Oder wenn es Unstimmigkeiten darüber gibt, wer tatsächlich Erbe geworden ist (OLG Düsseldorf, 22.10.2021, Az. 7 U 139/21).

Übrigens: Hat der Verstorbene eine Le­bens­ver­si­che­rung abgeschlossen und jemanden benannt, der die Ver­si­che­rungs­sum­me bekommen soll, ist kein Erbschein erforderlich. Diese Summe fällt gar nicht erst in den Nachlass.

Brauchst Du für das Grundbuchamt einen Erbschein?

Wenn Du ein Grundstück, eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung erbst, musst Du das Grundbuch entsprechend berichtigen lassen. Die verstorbene Person wird aus dem Grundbuch gelöscht und Du wirst als neuer Eigentümer eingetragen. Dazu verlangt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO).

Das gilt für den Fall, dass Du durch ein handschriftliches Testament oder nach gesetzlicher Erbfolge die Immobilie geerbt hast. In diesen Fällen kommst Du um einen Erbschein nicht herum. Das Grundbuchamt kann sogar ein Zwangsgeld festsetzen, wenn Du keinen vorlegst.

Aber: Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament, ist kein Erbschein erforderlich. Das Testament reicht, um die Erbenstellung gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen.

Übrigens: Es kann berechtigte Gründe dafür geben, warum Du als Erbe das Grundbuch nicht berichtigen lässt (§ 82 S. 2 GBO). Zum Beispiel wenn Du das Haus verkaufen möchtest. Dann kann das Grundbuchamt die neuen Eigentümer direkt ins Grundbuch eintragen. Die Grundbuchberichtigung kannst Du Dir in einem solchen Fall sparen.

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Wie sieht ein Erbschein aus?

Im Erbschein steht, wer Erbe ist und wie groß sein Erbteil ist. Dementsprechend gibt es den Erbschein für den Alleinerben oder die Alleinerbin und einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem alle Personen einer Erbengemeinschaft aufgeführt sind (§ 352a FamFG).

Das Nachlassgericht hält im Erbschein auch fest, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche vermerkt das Gericht hingegen nicht.

Hier findest Du ein Beispiel für einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Wie beantragst Du einen Erbschein?

Das Nachlassgericht stellt einen Erbschein nur aus, wenn Du ihn als Erbe persönlich beantragst und zusätzlich eine eidesstattliche Ver­si­che­rung abgibst. Eine einfache E-Mail oder ein Schreiben reichen dazu nicht. Bei einigen Nachlassgerichten musst Du einen Termin vereinbaren

Erben mehrere Personen gemeinsam, können sie gemeinsam den Antrag stellen, müssen es aber nicht. Denn jeder Erbe kann einen Antrag stellen. Beantragt nur ein Miterbe den Erbschein, dann ist es sinnvoll, dem Nachlassgericht Vollmachten der anderen Miterben vorzulegen. Erklären die ihr Einverständnis mit dem Antrag, geht es schneller; denn ansonsten muss das Nachlassgericht die anderen Personen anschreiben, damit sie zu dem Antrag Stellung nehmen können. Einige Gerichte stellen auf ihrer Webseite ein Muster für die Vollmacht der Miterben zur Verfügung, wie etwa das Nachlassgericht Düsseldorf.

Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte dürfen keinen Erbscheinsantrag stellen.

Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Du solltest zunächst beim Nachlassgericht anrufen und falls nötig einen Termin vereinbaren. Am einfachsten ist es, wenn Du persönlich beim Gericht vorbeigehst und den Antrag mündlich erklärst. Dann wird ein Protokoll erstellt (§ 25 FamFG).

Willst Du den Antrag selbst verfassen, dann kannst Du unser Muster zum Download für Deinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nutzen. Der Antrag muss konkret die Erben benennen, die entweder aufgrund von gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament oder Erbvertrag Erben geworden sind.

Muster Antrag Erbschein

Gibt es kein Testament, musst Du Dokumente vorlegen, aus denen sich Deine Stellung als gesetzlicher Erbe ergibt. Erbst Du als Ehepartner, musst Du die Heiratsurkunde vorlegen. Erben daneben auch Kinder, sind deren Geburtsurkunden erforderlich. Sofern Kinder schon verstorben sind, sind deren Sterbeurkunden und die Geburtsurkunden eventueller Enkelkinder notwendig. 

Diese Dokumente benötigt das Gericht, wenn Du als Erbe einen Erbschein beantragst:

  • Deinen Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag im Original
  • Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben oder vorverstorbenen Erben
  • Anschriften aller Erben

Zum Nachweis der erforderlichen Angaben im Antrag musst Du eidesstattlich versichern, dass Dir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Deiner Angaben entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). 

Für den Erbscheinsantrag kannst Du Dich auch an ein Notariat wenden. Dies leitet alles in die Wege. Der Erbschein über den Notar ist etwas teurer, da Post- und Dokumentenpauschalen sowie Mehrwertsteuer auf die Gebühren hinzukommen. Du bekommst dann zwei Rechnungen: eine vom Notariat und eine vom Gericht für die Erteilung des Erbscheins. Manchmal ist es sinnvoll, den Erbscheinsantrag über einen Notar zu stellen, wenn auch Immobilien zum Nachlass gehören.

Wichtig: Mit dem Erbscheinsantrag nimmst Du die Erbschaft an und übernimmst so auch etwaige Schulden. Du kannst die Erbschaft dann nicht mehr ausschlagen.

Bis wann musst Du einen Erbschein beantragen?

Im Gesetz finden sich keine Fristen für den Erbscheinsantrag. Du kannst theoretisch auch noch Jahre nach dem Erbfall beim Gericht einen Erbschein beantragen. Einige Ansprüche können in der Zwischenzeit allerdings verfallen sein. So verjährt ein Pflichtteilsanspruch nach drei Jahren. Lehnt das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins ab, kannst Du innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

Wie lange musst Du auf den Erbschein warten?

Wie lange Du auf Deinen Erbschein warten musst, lässt sich nicht genau sagen. Das hängt sehr vom Gericht ab und davon, wie schwierig es für das Gericht ist, die Erbfolge festzustellen. Du solltest aber auf jeden Fall mit vier Wochen Bearbeitungszeit rechnen. Erkundige Dich beim Nachlassgericht danach, wann Du mit dem Erbschein rechnen kannst.

Was kostet ein Erbschein?

Die Erteilung des Erbscheins kostet Geld. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Hatte der Erblasser Schulden, sind diese abzuziehen.

Verlangt das Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis, dann wird in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt, mit dem Du die gesamte Erbschaft erfassen kannst. Einige Bundesländer bieten dazu einfache Muster an, andere zumindest beschreibbare PDF-Formulare. Die Muster zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben wir für Dich in der folgenden Übersicht zusammengestellt.

Vordrucke Wertermittlung Nachlass

Etwas komfortabler ist das kostenpflichtige Tool des Erblotsen für ein digitales Nachlassverzeichnis zur Erbaufteilung.

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Gehören auch Grundstücke zum Nachlass, treibt das die Kosten für den Erbschein schnell in die Höhe. Grundsätzlich musst Du als Erbe den Verkehrswert angeben (§ 46 GNotKG). Hast Du den nicht zur Hand, kannst Du Dich auf den Bodenrichtwert der Stadt oder Gemeinde stützen. Der entsprechende Gutachterausschuss der Stadt oder Gemeinde erteilt Dir Auskunft, meist gegen eine geringe Gebühr. 

Bei vermieteten Immobilien kannst Du den Ertragswert angeben. Was das bedeutet, erfährst Du im Ratgeber zur Immobilienbewertung.

Die Kosten muss grundsätzlich derjenige zahlen, der den Antrag gestellt hat. Stellt die Erbengemeinschaft gemeinsam einen Antrag auf Erteilung des Erbscheins, müssen sich alle an den Kosten beteiligen.

Die Gebühren stehen in der Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz. In der nachfolgenden Tabelle findest Du einen Auszug für die entsprechenden Geschäftswerte.

Gebühren für Deinen Erbschein

Wert der Erbschaft

bis …

Gebühr

tatsächliche

Kosten bei

Antrag beim

Nachlassgericht

10.000 €75 €150 €
50.000 €165 €330 €
110.000 €273 €546 €
200.000 €435 €870 €
500.000 €935 €1.870 €
1.000.000 €1.735 €3.470 €
1.500.000 €2.535 €5.070 €
2.000.000 €3.335 €6.670 €

Quelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 2, Tabelle B, Finanztip-Recherche (Stand: Oktober 2024)

Drei Beispiele dafür, was ein Erbschein kosten kann:

  1. Beträgt der Wert der Erbschaft 10.000 Euro, so kostet der Erbschein rund 150 Euro; eine Gebühr für den Erbschein von 75 Euro sowie eine weitere Gebühr für die eidesstattliche Ver­si­che­rung.
  2. Wer 110.000 Euro erbt, zahlt für einen Erbschein insgesamt 546 Euro.
  3. Beläuft sich das Erbe auf eine halbe Million Euro, fallen für den Erbschein 1.870 Euro an.

Beantragst Du den Erbschein über ein Notariat, wird es etwas teurer, da noch Dokumentenpauschalen, Post- und Telekommunikationspauschalen, Gebühren für die Beglaubigung von Kopien und die Mehrwertsteuer zusätzlich zur Kostenrechnung des Nachlassgerichts anfallen. 

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Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?

Stellt sich später heraus, dass der erteilte Erbschein falsch ist, so muss ihn das Nachlassgericht einziehen (§ 2361 BGB). Etwa wenn ein jüngeres Testament auftaucht, das die Erbfolge anders bestimmt, als es im Erbschein steht.

Derjenige, der im Vertrauen auf den Erbschein gehandelt hat, ist geschützt, auch wenn sich später herausstellt, dass der Erbschein die falsche Person als Erben ausgewiesen hat (§ 2365 BGB). Der Erbschein schützt so gutgläubige Dritte. Man darf also darauf vertrauen, dass die im Erbschein benannte Person auch der richtige Erbe ist.

Dazu zwei Beispiele: Kauft jemand von einem Erben laut Erbschein zum Beispiel das Auto des Verstorbenen, so gilt der Inhalt des Erbscheins (§ 2366 BGB). Ist aber jemand anders der richtige Eigentümer, so kann er das Auto nicht zurückverlangen.

Das Gleiche gilt bei einer Leistung an den Erben, der sich durch einen Erbschein ausgewiesen hat. Wer ein Darlehen bei einem nun Verstorbenen aufgenommen hatte, ist gut beraten, das Geld nicht einfach an die mutmaßlichen Erben ohne Vorlage eines Erbscheines zurückzuzahlen. Sonst riskiert er, zweimal zahlen zu müssen.

Wann ist ein europäischer Erbschein sinnvoll?

Befindet sich ein Teil der Erbschaft im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer aus. Erkundige Dich am besten bei der entsprechenden Botschaft, wie Du Deine Erbenstellung nachweisen kannst.

In einer solchen Situation kannst Du ein europäisches Nachlasszeugnis beim Gericht beantragen. Seit 17. August 2015 besteht durch die EU-Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, einen europäischen Erbschein zu beantragen, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt – außer in Irland und Dänemark.

Anders als beim deutschen Erbschein bekommt der Antragsteller nur eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, die grundsätzlich nur sechs Monate ab Ausstellung gültig ist. Nach Ablauf der Frist verliert die beglaubigte Kopie ihre Legitimationswirkung. Weitere Informationen und einen Antrag für den europäischen Erbschein findest Du bei der Europäischen Kommission.

So haben wir untersucht

Für die digitale Erstellung des Nachlassverzeichnisses kannst Du das kostenpflichtige Tool des Erblotsen nutzen. Uns hat das Tool für die Erstellung eines digitalen Nachlassverzeichnisses überzeugt. Es entspricht erbschaftssteuerlichen Grundsätzen, ist vielfach einsetzbar und bietet einen plastischen Überblick über die gesamte Erbschaft und deren Aufteilung. Der Anbieter gibt gute Hinweise und Erläuterungen. Die Anwendung ist nutzerfreundlich und hilfreich. Weitere Informationen zur Untersuchung des Angebots findest Du im Ratgeber Erbengemeinschaft.

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