Mir ist bewusst, dass die Altersrückstellungen rechtlich als Eigentum der Versichertenkollektive gelten, weshalb eine Übertragung an die Solidargemeinschaft in einem einheitlichen Gesundheitssystem wie von mir vorgeschlagen direkt den Eigentumsschutz des Grundgesetzes berühren würde. Aber eine solche Übertragung kann man rechtlich haltbar begründen, indem man sich auf eine Kombination aus sozialstaatlichen Erfordernissen und einer funktionalen Neuinterpretation des Eigentumsbegriffs stützt. Dies versuche ich nun mal mit Argumenten (auch mit Bezug auf das Grundgesetz) aus juristischer Sicht zu belegen.
(1) Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG): Dies kann man als Kernargument ansehen. Das Eigentum gewährt kein grenzenloses Recht. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Hier kann der Gesetzgeber argumentieren, dass die Altersrückstellungen der PKV einem spezifischen Zweck dienen. Nämlich der Absicherung im Krankheitsfall im Alter. Wenn das Gesundheitssystem umgestellt wird, bleibt dieser Zweck erhalten, wird aber in einem neuen, solidarischen Rahmen (z. B. Bürgerversicherung) erfüllt. Da die Rückstellungen zweckgebunden sind, wandert das Eigentum dem Zweck hinterher.
(2) Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Neuordnung von Sozialsystemen einen weiten Spielraum einräumt, sofern ein übergreifendes Gemeinwohlinteresse vorliegt. Denn die langfristige Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems und die Vermeidung einer „Zwei-Klassen-Medizin“ können als solche Gemeinwohlinteressen definiert werden. Als Argument kann hier angebracht werden, dass kein Substanzverlust für den PKV-Versicherten entsteht, da er im Gegenzug einen gleichwertigen Schutz in der Bürgerversicherung erhält.
(3) Aus juristischer Sicht kann man die Ansprüche in der Bürgerversicherung als Ersatz für die privaten Rückstellungen betrachten. Also im Sinne einer funktionalen Äquivalenz. Der PKV-Versicherte verliert zwar sein individuelles Anrecht auf ein privates Kapitaldeckungsverfahren, erhält aber eine wertgleiche Absicherung durch die Solidargemeinschaft. Damit bliebe der Kern des Eigentumsschutzes (die Absicherung des Lebensrisikos Krankheit) gewahrt.
Mit diesen Punkten dürfte euch eigentlich deutlich geworden sein, dass man die Übertragung der Altersrückstellungen an die Solidargemeinschaft nicht so einfach als eine Enteignung bezeichnen kann und sie auch als verträglich mit dem Grundgesetz betrachtet werden kann.