Beiträge von berghaus

    Weiter:

    Mit mangelhaften Wissen um die grundsätzlichen Zusammenhänge in eine Besprechung mit der Hausverwaltung oder gar in die Eigentümerversammlung zu gehen, hilft hier überhaupt nicht weiter. Eher wäre es sinnvoll, sich freundschaftlich mit dem Vorbesitzer oder einem oder mehreren der Miteigentümern zu unterhalten und aufklären zu lassen.

    Vorab würde ich aber die Abrechnung für 2024 und die (noch zu besorgende) Abrechnung für 2023, die sich meist auf einer Seite der vielseitigen Abrechnung befindet, nebeneinderlegen und die einzelnen Posten vergleichen.

    Auf der Abrechnung sind die (auf einen Mieter) umlagefähigen (Heizung usw.) und die nicht umlagefähigen Kosten (Verwaltung usw.) aufgelistet.

    Bei Neu1988 geht es um die Gesamtsumme, weil nicht vermietet.

    Herauszurechnen sind die Umlagen für die Instandsetzung und eventuelle Sonderumlagen für die Instandsetzung,
    (Diese Summe braucht man auch für die Steuererklärung bei Vermietung. Das am Rande)
    Ebenso kann man die Wirtschaftspläne (hier für 2024 und 2025) nebeinanderlegen und vergleichen.
    Die einzelnen Posten darin sind meist nur wenig höher als die Kosten des Vorjahres.

    Wenn es nun darum geht, die Kosten für 2024 aufzuteilen, muss man die Heiz- und Wasserkosten getrennt von den sonstigen Kosten aufteilen, da diese freundlicherweise schon von techem nach dem Verbrauch aufgeteilt wurden, alles andere proportional (5 Monate/7 Monate oder 5,5/7,5),
    Sodann muss man wissen, welche Zahlungen der Vorbesitzer in 2024 geleistet hat.
    Dann wäre eine gerechte Aufteilung der Kosten für 2024 nicht schwer.

    Nun aber spielen die Umlagen für die Instandsetzung und die tatsächlichen Kosten noch eine Rolle, die schwierig sein kann.

    Soweit ich weiß, kauft man beim Kauf der EW die gebildeten Rücklagen mit.
    Dazu müsste auch etwas im Kaufvertrag zu finden sein.

    Wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind, dass es gerecht zugehen soll, könnte man sich darauf verständigen, dass größere Reparaturen bis zum Eigentumsübergang noch vom Verkäufer zu tragen sind.

    Die Kosten hierfür sind (meistens) in der Abrechnung des Standes der Rücklagen zu finden mit der Bezeichnung 'Entnahme aus den Rücklagen'-
    (Bitte bei Vermietung auch in der Steuererklärung nicht vergessen.)

    Die Kosten grösserer vorgesehener Instandsetzungarbeiten zwischen dem Zeitpunkt des Kaufvertrages und dem des Eigentumsübergangs sollten dementsprechend beim Kaufpreis eine Rolle gespielt haben und im Kaufvertrag vermerkt sein.

    Ich bin mir fast schon sicher, dass - so betrachtet - die Kosten zwar hoch sind, aber korrekt berechnet wurden.:)

    Wenn die zwei Abrechnungen (2023 und 2024) oder auch die Wirtschaftpläne (2024 und 2025) hier lesbar eingestellt würden, könnten wir auch zu der Höhe der einzelnen Positionen was sagen.

    berghaus 07.08.25

    Die Frage wäre längst beantwortet wenn uns der Fragesteller die Möglichkeit gegeben hätte einen Blick auf die Jahresabrechnung zu werfen.

    Und nicht nur das. Abgesehen davon kann ich die Anhänge nicht öffnen.
    Ich habe schon empfohlen,ein Programm wie 'LightShot' zu benutzen, um aus gescannten Seiten die (für uns) wichtigen Passagen auszuschneiden und hier direkt in den Text einzufügen.

    Versuch:

    Das FIFO-Prinzip gilt m.E. auch bei Schenkungen, z.B. an Kinder.

    Hat man nun Aktien von einer Firma (z.B.Atoss) vor 2009 gekauft, sind die weiteren Kursgewinne steuerfrei. Die Gewinne der ab 2009 gekauften Anteile sind zu versteuern.

    Wenn man nun ohnehin noch mit warmer Hand etwas von dem unerwartet hohem Reichtum abgeben will, ist es zweckmäßig dies zu tun, solange die Kinder noch Freibeträge haben, sei es der Freistellungsbetrag von 1.000 € oder auch der Steuerfreibetrag von ca. 12.000 €, wenn die Kinder auch als Studenten noch nichts oder wenig verdienen, sei es auch, dass ihr Steuersatz niedriger ist als die Abgeltungssteuer.

    Man verschenkt also besser die nach 2009 gekauften Anteile, auch wenn bei diesen die Kursgewinne prozentual nicht so hoch sind.

    Um das hinzukriegen, muss man die Anteile durch Übertragung auf ein zweites Depot bei der eigenen Bank oder auf ein Depot bei einer anderen Bank voneinander trennen.

    Die Kinder verkaufen dann jährlich die übertragenen (geschenkten) Anteile im Rahmen ihrer Freibeträge und kaufen, wenn sie wollen, die gleichen Aktien zurück, einen Teil davon erst, wenn sie nach der Steuererklärung im nächsten Jahr, die von der Bank an das FA abgeführten Steuern erstattet bekommen, sofern sie nicht eine Nichtveranlagungsbescheinigung erwirkt haben.

    Die Schenkung bzw. das Vererbte erhöht sich damit um die (Abgeltungs-)steuern, die man selbst oder die Kinder beim späteren Erben, wenn sie selbst viel verdienen, hätten bezahlen müssen.
    Bei studierenden Kindern ist darauf zu achten, dass bei BAföG die Kinder ein nur begrenztes Vermögen haben dürfen.
    Dasselbe ist in bestimmten Fällen der Fall, wenn die Kinder über das 25. Lebensjahr hinaus noch studieren und die Eltern nach Wegfall des Kindergeldes noch Unterhalt zahlen müssen und diesen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen möchten.

    Dies habe ich mir mal so zusammengereimt. Gegenargumente sind willkommen.

    berghaus 09.07.25

    Es gibt noch zwei Aspekte:


    1) Kindergeld (z.Zt. 255 €/M) und bei Beamten der Familienzuschlag Kind (z.Zt.in NRW 146,92 €/M) sowie davon abhängige Freibeträge bei der Einkommens- und Kirchensteuer und beim Soli gibt es nur bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Dabei spielt des Vermögen keine Rolle.

    Dle (gesetzliche) studentische Kranken- und Plegeversicherung kostet heute wohl 150 - 160 €/M. Da ist die (private) Mitversicherung des Kindes bei Beamten über die Beihilfe (80 %) und die Debeka (20 % - r. 55,00 €/M) zunächst attraktiver. Man muss aber aufpassen, wenn das Studium mit Bachelor und Master über das 25. Lebensjahr hinaus dauert:

    Zu Beginn des Masterstudiums kann man (wohl nicht ganz so leicht) von der privaten in die gesetzliche (studentische) KV wechseln. Wenn das nicht gelingt, kostet die private KV (100 %) schnell 4 - 500 €/M.
    Kindergeld gibt es auch nur weiter, wenn das Masterstudium an das Studienfach (z.B. Geografie) anknüpft und nicht zu lange Zeiträume zwischen Abschluss Bachelor (z.B. November) und Beginn Master (oft erst ab dem Wintersemester (ab Oktober)) liegen.

    2) Wenn man den Kindern nicht vorwerfen kann oder will, sie hätten 'gebummelt', zahlt man vielleicht gerne nach dem 25. Lebensjahr weiter Unterhalt von heute 950 €/M + KV + 2 x/J Semesterbeiträge von 400 - 600 €/Semester.

    Die kann man wohl nur von der Steuer absetzen, wenn man zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist.
    30 % Steuerersparnis von 14.000 sind 4.200 = 350 €/M

    Insofern wäre es nicht unvernünftig, wenn bei Sparschwein das von den Großeltern "für das Studium" gespendete Geld von 25.000 (++) auf 15.000 abgeschmolzen wird, wenn absehbar ist, dass das Studium (wider Erwarten) doch länger als 14 Semester dauert.

    Hätten sie es nicht gespendet, hätte Sparschwein es eines Tages erben müssen.

    Würde die Tochter nun darauf bestehen, Ihr Studium (zunächst oder zum Teil) von dem Geld der Großeltern zu bestreiten, würde sie eines Tages auch wieder ein größeres Erbe bekommen, weil es, wenn man hier bei Finanztip unterwegs ist, schwierig zu sein scheint, ein solches zu vermeiden, auch wenn diskutiert wird, dass es für die Finanzbildung (nicht Finanzenbildung) der Kinder auch schädlich sein kann :).

    berghaus 28.06.25

    Mal drei Fragen an Sparschwein:

    1) Gibt es in dem Depot Aktien, die vor 2009 gekauft wurden?

    Dann sind die bisherigen und weitere Wertsteigerungen steuerfrei. Diese Aktien sollte
    man also nicht so schnell verkaufen.

    2) Welche Wertsteigerungen sind den ab 2009 gekauften Aktien und ETFs zuzuordnen?

    Hier ist es ev. sinnvoll, der Tochter zu raten, diese durch Verkauf und Wiederkauf (ev.
    verteilt auf zwei oder mehrere Jahre) mit ihren derzeitigen Steuerfreibeträgen von der
    zukünftigen Steuer zu befreien.

    Dabei ist es sinnvoll, die Tochter damit und mit der Anfertigung der ab nun jährlichen
    Steuererklärung vertraut zu machen, wobei man vollends zum lästigen Vater wird, der nur solche Geldsachensachen im Sinn hat.:)

    3) Wie sieht die private Krankenversicherung aus (Beamter?) und welche Beiträge werden da
    z.Zt. für die Tochter gezahlt?

    berghaus 25.06.25

    Hier habe ich beschrieben, warum man bei der Auszahlung - auf einmal oder in Raten - die eigene Einzahlung, die Zulagen und die Zinsen und die Wertsteigerung z.B. von ETFs versteuern muss, mit einem wahrscheinlich niedrigeren Steuersatz als während der Ansparphase.

    https://www.finanztip.de/community/foru…/7722-berghaus/

    Zitate daraus:
    "Ich bin der Meinung, dass sich Riestern bei 2 Kindern auch noch bei höheren Eigenbeträgen als 60 € lohnt.

    Im Prinzip sind die Zulagen (hier 175 + 300 +300 = 775) Steuerersparnisse auf fiktive Einkünfte von 52.500 €, die mit 36,9 % (Spitzen)steuersatz zu versteuern wären.

    Das hört sich für mich irgendwie tollkühn an, aber:

    4 % von 52.500 sind 2.100 (= Höchsteinzahlung für die Zulagen bzw. die Steuerermäßigung)

    36,9 % von 2.100 = 775

    Solange man bei einem (Spitzen)steuersatz von 36,9 % weniger als 52.500 Bruttoeinkommen (DÜV des Vorjahres) hat, sind die Zulagen Geschenke des Staates, die man ebenso wie die 60 € mit einem möglicherweise niedrigeren Steuersatz versteuern muss, wenn man in Rente geht.

    Verdient man in diesem Fall (2 Kinder) mehr als 52.500 und hat einen höheren (Spitzen)steuersatz, wird die 'über die Zulagen hinausgehende Steuerersparnis' Jahr für Jahr ausbezahlt (erstattet) und auf dem Steuerbescheid auf der ersten Seite vermerkt.

    Bei Armen oder Wenigerverdienern wird also schon bei den Einzahlungen von 60 so gerechnet, als ob in dem Jahr 60 + 2.040 = 2.100 eingezahlt wären.

    Die Steuerersparnis bei 36,9 % davon = 775 € wird dann im darauffolgenden Frühjahr dem Riesterkonto gutgeschrieben.

    Wenn dann später die Steuerberechnung für das Einzahlungsjahr eine höhere Steuerermäßigung (weil höherer Spitzensteuersatz) ergibt, wird die ausgezahlt.

    Von der gesamten Steuerermäßigung wird natürlich der Betrag von 775 abgezogen, der schon vorher auf dem Riesterkonto gelandet ist.

    berghaus 21.05.25

    "Banksparpläne mit Null Gebühren (auch für den Abschluss) und mageren Zinsen gibts wohl nicht mehr:

    Riester-Banksparplan: Abwarten, wechseln oder stilllegen?
    Ein Riester-Banksparplan ist die kostengünstigste Form der Riester-Rente. Nur wenige Banken bieten ihn derzeit an. Wir sagen Dir, welche.
    www.finanztip.de

    Hier ist vieles schön erklärt.

    Wenn man zu 60 € Einzahlung 775 € Zulagen bekommt und den Vertrag nur bis zu der Summe anspart, die die für die Kleinsbetragsrente maßgebende Summe nicht übersteigt, ist das doch eine tolle Anlage.

    Die Inflation bezieht sich dann ja nur auf die 60 € und die hat man ja bei jeder anderen Geldanlage auch.

    ........

    Wenn es keine Banksparpläne mehr gibt, sollte man mal hier beschreiben, welche Riester-Anlagen mit Abschlußkosten und Gebühren es gibt, die mindestens die Einzahlung und die Zulagen (auch bei zeitweiliger Ruhestellung) bei der Auszahlung übrig lassen."

    berghaus 27.05.25

    Ich bin der Meinung, dass sich Riestern bei 2 Kindern auch noch bei höheren Eigenbeträgen als 60 € lohnt.

    Im Prinzip sind die Zulagen (hier 175 + 300 +300 = 775) Steuerersparnisse auf fiktive Einkünfte von 52.500 €, die mit 36,9 % (Spitzen)steuersatz zu versteuern wären.

    Das hört sich für mich irgendwie tollkühn an, aber:

    4 % von 52.500 sind 2.100 (= Höchsteinzahlung für die Zulagen bzw. die Steuerermäßigung)

    36,9 % von 2.100 = 775

    Solange man bei einem (Spitzen)steuersatz von 36,9 % weniger als 52.500 Bruttoeinkommen (DÜV des Vorjahres) hat, sind die Zulagen Geschenke des Staates, die man ebenso wie die 60 € mit einem möglicherweise niedrigeren Steuersatz versteuern muss, wenn man in Rente geht.

    Verdient man in diesem Fall (2 Kinder) mehr als 52.500 und hat einen höheren (Spitzen)steuersatz, wird die 'über die Zulagen hinausgehende Steuerersparnis' Jahr für Jahr ausbezahlt (erstattet) und auf dem Steuerbescheid auf der ersten Seite vermerkt.

    Bei Armen oder Wenigerverdienern wird also schon bei den Einzahlungen von 60 so gerechnet, als ob in dem Jahr 60 + 2.040 = 2.100 eingezahlt wären.

    Die Steuerersparnis bei 36,9 % davon = 775 € wird dann im darauffolgenden Frühjahr dem Riesterkonto gutgeschrieben.

    Wenn dann später die Steuerberechnung für das Einzahlungsjahr eine höhere Steuerermäßigung (weil höherer Spitzensteuersatz) ergibt, wird die ausgezahlt.

    Von der gesamten Steuerermäßigung wird natürlich der Betrag von 775 abgezogen, der schon vorher auf dem Riesterkonto gelandet ist.

    berghaus 21.05.25

    Banksparpläne mit Null Gebühren (auch für den Abschluss) und mageren Zinsen gibts wohl nicht mehr:
    https://www.finanztip.de/riester/banksparplan/

    Hier ist vieles schön erklärt.

    Wenn man zu 60 € Einzahlung 775 € Zulagen bekommt und den Vertrag nur bis zu der Summe anspart, die die für die Kleinsbetragsrente maßgebende Summe nicht übersteigt, ist das doch eine tolle Anlage.

    Die Inflation bezieht sich dann ja nur auf die 60 € und die hat man ja bei jeder anderen Geldanlage auch.

    Die Summe der 60 €, der Zulagen und der paar hundert Euro Zinsen (beim Banksparplan)
    muss man bei der Einmalauszahlung (ermäßigt durch Verteilung auf drei Jahre) versteuern.

    Ob man es schafft, die Auszahlung in das Jahr nach Rentenbeginn zu verlegen, in dem man weniger Steuern zahlt, weiß ich nicht.

    Wenn es keine Banksparpläne mehr gibt, sollte man mal hier beschreiben, welche Riester-Anlagen mit Abschlußkosten und Gebühren es gibt, die mindestens die Einzahlung und die Zulagen (auch bei zeitweiliger Ruhestellung) bei der Auszahlung übrig lassen.

    berghaus 21.05.25

    Vielleicht erhöht Entega die Strompreise ja auch noch im Laufe des nächsten Jahres.
    Dann wäre es ja nicht schlecht, die 660 kWh schon zu einem niedrigeren Preis bezahlt zu haben.

    Andererseits führt das Verbleiben bei einem Versorger über ein Jahr hinaus (statt eines jährlichen Wechsels) zu Mehrkosten zwischen 100 und 200 Euro.

    Zum Rechnen hätten wir gerne mal den Verbrauch, den jetzigen Tarif von Entega und die PLZ.

    260 € in Tagesgeld von 2 % angelegt, sind 5,20 € pro Jahr, wenn man mit seinem Geld, also spitz mit jeder müden Mark 'arbeitet'. :)

    berghaus 27.04.25

    Ich habe da noch ein Beispiel, in dem Riestern sich gelohnt hat
    (Bei Gelegenheit werde ich das hier vorstellen):

    Ehefrau mit niedrigem Einkommen, ev. Minijob, zwei oder mehr Kinder.
    Summe aus Einzahlungen, Zulagen, Zinsen oder Wertsteigerung (Riesterguthaben) und zusätzlich ev. 'über die Zulagen hinausgehende Steuererstattung', die außerhalb des Vertrages in dem der Einzahlung folgenden Jahr über die Steuererklärung aufs Girokonto kommt.

    ...... und eine Idee:

    Man achtet darauf, dass man mit den Einzahlungen dann aufhört, wenn das Riesterguthaben zum Zeitpunkt der Auszahlung (mit 60?) zu einer Kleinbetragsrente von heute ca. 35 € (?) führt und lässt sich das ganze Guthaben 'förderunschädlich' auf einmal auszahlen.

    Diese Idee könnte man auch bei einem hohen Einkommen mal durchrechnen mit der Maßgabe, dass der Grenzwert für die Kleinbetragsrente jährlich steigt und in 10 bis 20 Jahren bei 40 bis 50 € liegen könnte.

    Im Grenzbereich könnte man bei 'Ruhen' des Vertrages und wenig Zinsen oder Wertsteigerung auch die Auszahlung noch ein paar Jahre verschieben, wenn das geht.

    Der (Einmal)Auszahlungsbetrag ist allerdings zu versteuern, allerdings etwas ermäßigt, weil die Steuern auf drei (?) Jahre verteilt werden.

    Dagegen steht die Anlage in ETFs mit Versteuerung der Erträge und der Wertsteigerung.
    Und, wie man sieht, da geht es auch nicht unablässig stets bergauf.

    berghaus 25.04.25

    Ich wiederhole mich: Die anrechenbare ausländische Quellensteuer kommt auf die Anlage KAP, und zwar ins Feld 283/483.

    Felder sehe ich da nicht, aber Zeile 40 KAP.

    Zitat aus der in #17 von andiii_98 genannten Erläuterungen:

    ".......Die Anlage AUS ist auf jeden Fall eine der schwierigeren Anlagen. Eine erste Orientierung kann dabei die offizielle Anleitung der Finanzbehörden bieten. Allerdings ist diese auch bei weitem nicht selbsterklärend. Du kannst sie zum Beispiel finden, in dem Du im Formularcenter der Finanzverwaltung im Suchfenster „034010_24“ eingibst. Klicke dann auf „019 - Anlage AUS (2024)“ und im danach angezeigten Formular auf „Anleitung zur Anlage AUS“.

    So heißt es dort unter anderem, dass Du Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nur in die Anlage AUS eintragen darfst, wenn die tarifliche Einkommensteuer - und nicht die Abgeltungssteuer - zur Anwendung kommt. Das betrifft die Einträge in den Zeilen 27 bis 34 und 52 der Anlage KAP sowie in den Zeilen 30 bis 35 der Anlage KAP-BET."

    Zeile 40 ist nicht dabei.

    Klar ist mir also immer noch nicht, ob man die 'angerechnete ausländische Steuer' auch dann wieder- oder angerechnet bekommt, wenn man sie nur in Zeile 40 KAP einträgt und AUS weglässt
    .
    Klar ist, dass man sie nicht angerechnet bekommt, wenn die festgesetzte Steuer (des Studenten) schon bei 0 ist.

    Wenn ich mal wieder viel Zeit habe, werde ich die Freunde im Elster-Forum dazu befragen.

    Aber auch da ist es besser, zu sagen: "Ich frage für einen Freund.....", damit die Antworten nicht ins Persönliche gehen, wie z.B. hier, wenn man z.B. verlauten lässt, dass man ein Balkonkraftwerk bauen will und nach einem Jahr dazu noch weiterdiskutiert, gefragt wird, ob man Beamter ist! :)

    berghaus 23.04.25

    Es ging hier ja darum, dass bei BruceMillis, wie auch bei mir schon, zuviel, d.h.über den zulässigen Betrag hinaus Freistellungen erfolgt sind, z.B. weil es auf einmal doch wieder Zinsen gab, wo es vorher lange keine mehr gab. Sodann ist bei einer Überschreitung gleich am Jahresanfang bei der Banks nicht mehr zu ändern.

    Und auch dann, wenn man die Freistellungen nicht ausgeschöpft hat, muss man sämtliche Erträge im KAP angeben.

    Des weiteren gibt es Leute, die nicht so viel verdienen, z.B. auch Studenten, bei denen die Günstigerprüfung zeigt, dass der persönliche Steuersatz günstiger ist als die Abgeltungssteuer.

    Wenn diese zufällig exorbitante Gewinne aus Aktien- oder sogar ETF-verkäufen haben, können diese m.E. Jahr für Jahr etwa bis zu 13.000 € von jeglicher Steuer befreit werden, wenn sonst keine Einkünfte vorhanden sind.

    Mit Exel umgehen kann auch nicht jeder und die Zahlen aus den Steuerbescheiden muss man auch da erst mal eintragen.

    Ich kann mir vorstellen, dass ein Steuerberater die paar Zahlen mal eben zusammenzählt, auf einem Zettel notiert und Dank seines Wissens an der richtigen Stelle in KAP und AUS einträgt.

    Ob man auf die Anlage AUS verzichten kann, da bin ich mir nicht sicher.
    Verzichten könnte man ev. auf die Erstattung der z.B. 17,85 € 'angerechnete ausländische Steuer', weil es etwas Mühe macht, die manchmal vierteljährig anfallenden Werte aus der Erträgnisaufstellung herauszusuchen und zusammenzurechnen.
    Die bekommt der 'Student' sowieso nicht wieder, wenn er bei null (0) Einkommensteuer angelangt ist. :)

    berghaus 21.04.25

    Zu beachten:

    Was ich jetzt erst entdeckt habe, ist, dass Verluste bei ETFs den "Aktien"verlusttopf nicht auffüllen:

    wird hier diskutiert:

    Fuchs73
    18. April 2025 um 12:11

    berghaus 21.04.25

    Was ich jetzt erst entdeckt habe, ist, dass Verluste bei ETFs den "Aktien"verlusttopf nicht auffüllen:

    Zitat aus einem chat mit Herrn Lindner

    https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christ…te-und-etfs-als
    "Frage
    von Aron E. • 29.08.2024ETF Gewinne können nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden da diese als "Aktienverluste" und ETFs als "sonstige Kapitaleinkünfte" gelten. Warum? Gibt es ein Bestreben das zu ändern?

    Sehr geehrter Herr Lindner,

    ärgerlich wurde mir die Unterscheidung zwischen den Verlusttöpfen von Aktien und ETFs bewusst, als ich ETF Gewinne und Aktienverluste realisiert habe. Obwohl es zwar möglich ist Aktiengewinne mit ETF Verlusten zu verrechnen, bevor der verbleibende Gewinn versteuert wird, musste ich andersherum den vollen Gewinn ohne Berücksichtigung meiner Aktienverluste versteuern. Insbesondere da es sich in meinem Fall um einen reinen Wertpapier ETF handelt wird mir diese steuerrechtliche Unterscheidung nicht klar und ich fühle mich ungerecht behandelt. Der Bundesfinanzhof teilt meine Auffassung:

    Detail | Bundesfinanzhof

    Warum besteht also die Unterscheidung in verschiedene Verlusttöpfe und gibt es ein Bestreben diese aufzuheben, fairer zu gestalten und somit auch zu vereinfachen?"
    Zitat Ende

    Das gibt der ganzen Diskussion ein neues Geschmäckle!

    berghaus 21.04.25

    Seit Jahren benutze ich für mich und als Hilfestellung für meine Kinder (zwischen 24 und 57 Jahre alt) für deren Steuererklärung eine Tabelle, die ich nicht jedes Jahr am PC neu schreibe, sondern Jahr für Jahr handschriftlich mit den Daten der Steuerbescheinigungen der Banken ausfülle:

    Möchte man die angerechnete ausländische berücksichtigt haben, muss man die Anlage AUS ausfüllen. Dafür habe ich folgende Tabelle:


    Die Daten dafür findet man in den Erträgnisaufstellungen der Banken.

    Gebraucht wird aus der Tabelle nur pro Aktie das Land, die Dividende und die angerechnete ausländische Steuer.
    Wurden für eine Aktie z.B. 4 mal im Jahr Dividenden gezahlt, zähle ich die Werte zusammen.

    Die Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen findet man nicht immer ganz leicht, meistens erst ab Ende März im online-account.

    Gehören zwei Banken wie z.B. Consors und DAB (smartbroker) zu einer übergeordneten Bank (hier BNB paribas) dauert es noch länger und die Ergebnisse der Depots werden zusammengefasst.
    Ab und zu ändern sich die Nummern der Zeilen in den Steueranlagen.
    Da fällt mir gerade auf, dass in der oberen Tabelle die Zeile 8 fehlt für die Eintragung der 'Gewinne aus Aktienverkäufen'. Diese sind in der Zeile 7 enthalten.(kam bei mir 2023 nicht vor)

    berghaus 21.04.25