Abgeltungssteuer
So funktioniert die Abgeltungssteuer

Finanztip-Experte für Steuern
Sparer, die Geld anlegen in Form von Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten, sind von der Abgeltungssteuer betroffen. Sie wird seit 2009 fällig für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne – sogenannte Kapitaleinkünfte. Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Sie wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Übrigens: Gebräuchlich und auch richtig sind beide Schreibweisen des Begriffs: sowohl Abgeltungssteuer als auch Abgeltungsteuer mit nur einem „s“ in der Mitte.
Kapitaleinkünfte unterliegen auch der Kirchensteuer. Diese wurde früher nur dann von Deiner Depotbank an das Finanzamt abgeführt, wenn Du einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt hast. Wer diesen Antrag nicht gestellt hatte, musste die Kirchensteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zahlen.
Seit Januar 2015 brauchst Du keinen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr zu stellen. Denn seitdem erhalten die Banken die Information über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) und führen die Kirchensteuer direkt an das Finanzamt ab.
Die rechtlichen Grundlagen zur Abgeltungssteuer findest Du in Paragraf 32d Einkommensteuergesetz. Weitere Details klärt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2022.
Sorge unbedingt dafür, dass Du einen korrekten Freistellungsauftrag erteilst und den Freibetrag auf Deine verschiedenen Anlagen ausgeschöpft hast. Die Freistellungsaufträge kannst Du auch unterjährig ändern und so den Steuerabzug über Deine diversen Depots optimieren. Dafür musst Du Deiner Bank einen schriftlichen Auftrag erteilen.
Das System der Abgeltungssteuer wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bis Ende 2008 gekauft wurden, gilt daher eine Besonderheit: Du kannst diese auch heute noch steuerfrei verkaufen.
Generell gilt für den Aktienverkauf das Prinzip „first in, first out“. Das heißt, dass zuerst angeschaffte Wertpapiere als zuerst verkauft gelten. Dementsprechend werden diese steuerlich behandelt. Dies kannst Du zu Deinem Vorteil ausnutzen. Hast Du beispielsweise 100 Fresenius-Aktien 2008 erworben und zudem ein Jahr später weitere 100 und willst nun 150 davon verkaufen, dann kannst Du 100 davon steuerfrei verkaufen und 50 nach dem Abgeltungssteuersatz.
Um solche Bestände leichter voneinander abgrenzen zu können, ist es in vielen Fällen besser, neue Anlagen in einem zweiten Depot zu verwahren. Insbesondere Anleger, die sehr oft Wertpapiere kaufen und verkaufen, sollten darüber nachdenken. Online-Depots verlangen oft keine Grundgebühren, weswegen das finanziell keinen Unterschied macht. Die günstigsten Depots findest Du in unserem Ratgeber.
Achtung: Mit der seit 2018 geltenden Reform der Investmentbesteuerung wurde der Bestandsschutz von Investmentfonds aufgehoben: Anleger zahlen dann auf Erträge, die Altfonds ab 2018 erzielen, Abgeltungssteuer jährlich auf eine Pauschale und bei Verkauf. Erträge, die bis Ende 2017 erzielt wurden, bleiben steuerfrei. Für Privatanleger gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.
Um ihn anwenden zu können, sollten Besitzer von Altfonds diese unbedingt halten. Wie die neue Besteuerung für Altfonds genau funktioniert, liest Du im Detailartikel zur Investmentsteuerreform.
Seit 2009 sind die vorher geltenden Freibeträge in einem Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Er betrug bis 2022 für Ledige 801 Euro im Jahr, für Verheiratete das Doppelte, also 1.602 Euro. Seit 1. Januar 2023 sind es 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Abrechnung von Werbungskosten in der Steuererklärung gestrichen. Somit dürfen auch Kosten für einen Kredit, der für den Kauf von Wertpapieren verwendet wird, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Du darfst Verluste aus Kapitalerträgen mit den positiven Einkünften aus Deinen Anlagen verrechnen. Beispiel: Erzielst Du nach dem Verkauf einer Lebensversicherung einen Verlust, so kannst Du diesen mit Deinen Zinserträgen aus Sparkonten verrechnen. Aktienverluste darfst Du aber nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Laut einer Übergangsregelung konnten bis Ende 2008 erlittene Verluste noch bis 2013 mit neuen Gewinnen verrechnet werden.
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Hier erhältst Du einen Überblick über die verschiedenen Geldanlage-Produkte.
Läuft der Vertrag zwischen Dir und der Versicherungsgesellschaft noch keine zwölf Jahre und werden entsprechende Kapitalerträge aus der Versicherung schon vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt, bist Du als Versicherter verpflichtet, die Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf den jeweiligen Betrag zu entrichten.
Vollkommen steuerfrei sind einmalige Auszahlungen – also das komplette eingezahlte Kapital plus die Erträge aus diesem Kapital – aus einer Lebensversicherung, wenn der Vertrag folgende Bedingungen erfüllt:
Hast Du Deine Lebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, musst Du die Hälfte des Geldes zum persönlichen Steuersatz versteuern. Dass es nur die Hälfte ist und nicht alles versteuert werden muss, ist allerdings auch an Bedingungen geknüpft:
Sämtliche Zinserträge unterliegen seit 1. Januar 2009 der Abgeltungssteuer.
Die Abgeltungssteuer gilt für die gesamte Dividende und realisierte Kursgewinne, also Gewinne nach dem Verkauf der Aktien. Dabei spielt die Haltedauer keine Rolle.
Bei ihnen unterliegen Zinsen und Kursgewinne der Abgeltungssteuer.
Fondserträge, egal ob ausgeschüttet oder wieder angelegt, sind mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Gewinne aus Veräußerung von Fonds, Anteilen und Termingeschäften werden bei Ausschüttung von der Abgeltungssteuer erfasst. Ab 2018 sind Teile der Fondserträge bei Aktien- und Mischfonds pauschal steuerbefreit, dafür fällt die Anrechnung von Quellensteuer weg. Details dazu im Ratgeber Investmentsteuerreformgesetz.
Bei Anteilen an einem Dachfonds, die vor 2009 angeschafft wurden, gilt die vor 2009 bestehende Rechtslage solange, bis der Fonds ausgezahlt und dann eine neue Anlage mit dem Geld getätigt wird. Da sie erst am Ende der Laufzeit steuerlich bewertet werden, können mit solchen Fonds, die je nach Ausrichtung Kapitalerträge aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen erzielen, langfristig abgeltungssteuerfreie Erträge erzielt werden. Erträge aus Dachfonds, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, unterliegen dagegen komplett der Abgeltungssteuer. Du solltest Dir also gut überlegen, ob Du Dich von solchen Anteilen trennst.
Kursgewinne aus solchen Anlagen, zum Beispiel aus Zertifikaten mit Kapitalgarantie oder aus Aktienanleihen, fallen ohne Berücksichtigung einer Frist stets unter die Abgeltungssteuer.
Sie unterliegen gleichfalls der Abgeltungssteuer. Ausnahme: Risikozertifikate, die vor dem 15. März 2007 gekauft wurden, sind nach einjähriger Haltedauer steuerfrei.
Das Finanzgericht Niedersachsen (Beschluss vom 18. März 2022, Az. 7 K 120/21) hatte das Bundesverfassungsgericht in einem konkreten Fall angerufen. Allerdings hat das zuständige Finanzamt kurz darauf am 2. Juni 2022 mitgeteilt, dass es die angefochtenen Einkommensteuerbescheide geändert und somit doch der Klage entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Das Bundesverfassungsgericht musste deshalb nicht mehr angerufen werden.
Auch auf Kapitalerträge, die Du im Ausland erzielst, musst Du Abgeltungssteuer zahlen. Hast Du Dein Depot oder Konto bei einer inländischen Bank, führt diese die Abgeltungssteuer automatisch an das deutsche Finanzamt ab, sofern die Erträge über den Freibetrag von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) hinausgehen und Du einen Freistellungsauftrag gestellt hast.
Ist das Konto oder Depot im Ausland oder kommen die Kapitalerträge von einer ausländischen Bank oder der ausländischen Tochter einer deutschen Bank, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Das betrifft zum Beispiel Kunden, die bei der Leaseplan Bank, CA Consumer Finance oder Close Brothers ein Tagesgeld- oder Festgeldkonto haben.
Als Depot- oder Kontoinhaber hast Du die Pflicht, solche ausländischen Kapitalerträge, für die keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung anzugeben. Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug musst Du dort ebenfalls eintragen.
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