Alles anzeigenzu @ein_Buerger und @alpenveilchen
Sagen wir es einmal unausgereift so:
Die 'Findung ' oder 'Erfindung' der Bausparkassen, dass Bausparguthaben Darlehen sind und dass die Kündigungsparagraphen 488 und 489 BGB anwendbar sind, obwohl dies seit Jahrzehnten mit keinem Wort in den ABB erwähnt wurde, ist überraschend i.S.v. 305c BGB und sollte daher nicht wirksam sein oder zu Ungunsten des schwächeren Vertragspartners vom Hersteller der Vertragsbedingungen angewendet werden dürfen.
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
berghaus 22.02.17
Wirklich sehr unausgereift.
Erstens ist es keine plötzliche Erkenntnis von Bausparkassen, dass Einlagen rechtlich Darlehen darstellen. Das ist von der Rechtsprechung mindestens seit Jahrzehnten anerkannt. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob es nicht schon bei Inkrafttreten des BGB so war, dass der Gesetzgeber ebenfalls davon ausgegangen sind, dass Einlagen Darlehen darstellen. Dazu müsste ich in die Motive und in die Protokolle zum BGB gucken.
Einlagen kann man jedenfalls kaum anders als als Darlehen klassifizieren, weil sich Einlagen und Darlehen nur durch den Blickwinkel unterscheiden.
Zweitens ist es ziemlicher Unfug, eine nicht vorhandene Klausel als "überraschende Klausel" im Sinne des § 305c BGB zu klassifizieren. Für den Laien ist allenfalls überraschend, dass eine solche Klausel nicht vorhanden ist. Das ist allerdings systematisch auch überhaupt nicht notwendig: Was das Gesetz regelt, muss im Vertrag nicht erneut geregelt werden. Wenn Sie in einen Laden gehen und einkaufen, wird Ihnen die Kassiererin auch nicht die gesetzlichen Regelungen zum Kaufvertrag herunterbeten. Vielmehr einigen Sie sich mindestens auf die wesentlichen Vertragsbestandteile ("essentialia negotii"), treffen gegebenenfalls einige weitere Vereinbarungen (etwa über eine Garantie) und der Rest - wie zum Beispiel der komplette Gewährleistungsteil - ergibt sich aus dem Gesetz.