Mietkautionskonto als Mieter

  • Eine Zahlung der Kaution auf das Konto des Vermieters (und Verbleib) ist tatsächlich rechtlich nicht richtig, da damit das Eigentum komplett auf den Vermieter übergeht und er auch mögliche Erträge zu versteuern hat.

    Grundsätzlich ist das richtig.


    Die Versteuerung von Erträgen ist schon seit vielen Jahren kein Thema mehr. Erstmal gibt es auf einem Sparbuch so gut wie keine Erträge, zum zweiten gilt für die allermeisten die Abgeltungssteuer, so daß beim Vermieter so viel Steuer abgezogen werden würde wie beim Mieter, zum dritten geht es letztlich um wenig Geld.

    Du als Mieter möchtest doch bestimmt nicht das Eigentum an der Kaution verlieren und darauf hoffen, dass das Eigentum irgendwann mal wieder zurückübertragen wird (mit über den Vermieter versteuerten Erträgen, über die Du keinen Nachweis hast).

    Mir ist das völlig egal. Ich habe meine Mietkaution längst als verloren abgebucht. Mir ist es gleich, ob ich die bei meinem Auszug zurückbekomme oder nicht. Ich wohne schon lange hier, rein rechnerisch verteilt sich die Mietkaution auf viele Monate. Wie oben schon erwähnt: Angenommen, die Anlage der Mietkaution auf des Mieters Kosten würde diesen z.B. 50 Euro im Jahr kosten, so ist die Wohnung dadurch pro Monat um 4 Euro teurer. Wenn ein Betrag in dieser Höhe für den Mieter den Ausschlag gibt, ob er eine angebotene Wohnung nimmt oder nicht, dann braucht er in meinen Augen die Wohnung nicht besonders


    Rechtlich hat der Mieter einen Anspruch darauf, die Mietkaution in 3 Monatsraten zu bezahlen, das heißt: Er zahlt 3 Monate lang nicht die einfache Miete, sondern die doppelte. So das BGB. Es herrscht aber Vertragsfreiheit, und in der aktuellen Mietsituation eines Vermietermarktes nimmt der Vermieter halt einfach den Mieter nicht, der die Mietkaution nicht auf einmal zahlen kann. Er hat aktuell in der Regel ja eine große Auswahl an Interessenten.

    Richtig wäre es, wenn der Vermieter nach dem Treuhandverfahren ein Konto eröffnen würde und darauf eingezahlt wird oder wie der Vermieter es möchte, dass der Mieter im Verpfändungsverfahren ein Konto eröffnet.

    Hach ja!

    Im Prinzip sitzt der Vermieter am längeren Hebel und kann vorgeben, was er akzeptiert und was nicht.

    Genau das.


    Der Threadstarter ist im Grunde in keiner schlechten Situation. Er hat das Geld für die Mietkaution liegen, muß es also nicht groß in der Verwandtschaft und Bekanntschaft zusammenbetteln. Wie schon geschrieben, sollte er den Vermieter fragen, wie der das gern hätte, und das dann ganz genau so machen.


    Wer sich schon vor dem Einzug aufs BGB zurückzieht, bekommt schlichtweg die Wohnung nicht.

  • Wer sich schon vor dem Einzug aufs BGB zurückzieht, bekommt schlichtweg die Wohnung nicht.

    Laut Fragesteller ist der Mietvertrag längst abgeschlossen und der Vermieter stellt nach Vertragsschluss Forderungen, die vom Vertragsinhalt abweichen.


    Es geht also nicht darum, wer die Wohnung bekommt, sondern wie der Vertrag zu erfüllen ist. Eine Geldzahlung als Kaution kann der Vermieter keinesfalls mit der Rechtsfolge ablehnen (§ 551 Abs. 2 BGB), dass der Mieter andere Verträge mit Banken oder Versicherungen abschließen muss.


    Erst recht kann ein Vermieter im Annahmeverzug nicht einfach die Übergabe der Wohnungsschlüssel verweigern - damit würde er Schadenersatzpflichten auslösen, die weit über die Kaution hinausgehen könnten, z.B. Umzugskosten, Maklergebühren, Hotelaufenthalt etc.

  • Laut Fragesteller ist der Mietvertrag längst abgeschlossen und der Vermieter stellt nach Vertragsschluss Forderungen, die vom Vertragsinhalt abweichen.


    Es geht also nicht darum, wer die Wohnung bekommt, sondern wie der Vertrag zu erfüllen ist. Eine Geldzahlung als Kaution kann der Vermieter keinesfalls mit der Rechtsfolge ablehnen (§ 551 Abs. 2 BGB), dass der Mieter andere Verträge mit Banken oder Versicherungen abschließen muss.


    Erst recht kann ein Vermieter im Annahmeverzug nicht einfach die Übergabe der Wohnungsschlüssel verweigern - damit würde er Schadenersatzpflichten auslösen, die weit über die Kaution hinausgehen könnten, z.B. Umzugskosten, Maklergebühren, Hotelaufenthalt etc.

    Soweit ich das verstehe, gibt es keine abweichenden Forderungen, sondern zu dem Punkt wurde einfach nichts vereinbart. Das ist ein offener Einigungsmangel nach 155 BGB, so dass eigentlich das gilt, was üblich ist (grob vereinfacht gesprochen). Das wäre, dass der Vermieter das Konto eröffnet.


    Die Theorie hilft hier aber nicht, im Ernstfall gibts dann einfach keinen Schlüssel. Von daher ist ein Gespräch mit dem Vermieter durchaus sinnvoll.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Wer sich schon vor dem Einzug aufs BGB zurückzieht, bekommt schlichtweg die Wohnung nicht.

    Laut Fragesteller ist der Mietvertrag längst abgeschlossen und der Vermieter stellt nach Vertragsschluss Forderungen, die vom Vertragsinhalt abweichen.

    Ist das so?

    Es geht also nicht darum, wer die Wohnung bekommt, sondern wie der Vertrag zu erfüllen ist. Eine Geldzahlung als Kaution kann der Vermieter keinesfalls mit der Rechtsfolge ablehnen (§ 551 Abs. 2 BGB), dass der Mieter andere Verträge mit Banken oder Versicherungen abschließen muss.


    Erst recht kann ein Vermieter im Annahmeverzug nicht einfach die Übergabe der Wohnungsschlüssel verweigern - damit würde er Schadenersatzpflichten auslösen, die weit über die Kaution hinausgehen könnten, z.B. Umzugskosten, Maklergebühren, Hotelaufenthalt etc.

    Selbstverständlich kann er das. Rechtlich mag er damit Schadenersatzpflichten auslösen, das alles ist aber Zivilrecht, sprich: Der verhinderte Mieter muß die Kosten erstmal auslegen und dann erfolgreich einklagen. Vor Gericht und auf hoher See sind die Menschen bekanntlich in Gottes Hand.


    Hier wird offenbar ein Popanz aufgebaut, den ich als Vermieter nicht akzeptieren würde. Einen Mieter, der sich schon im Vorfeld streiten will, wollte ich in meiner Wohnung nicht haben. Da könnte es durchaus sein, daß ich das von Dir zutreffend genannte Kostenrisiko bewußt in Kauf nehmen würde, mit Blick darauf, daß ein Mieter in der Wohnung mir noch erheblich größeren Schaden bereiten kann.

  • ... zu dem Punkt wurde einfach nichts vereinbart. Das ist ein offener Einigungsmangel nach 155 BGB, so dass eigentlich das gilt, was üblich ist (grob vereinfacht gesprochen). Das wäre, dass der Vermieter das Konto eröffnet. ...

    Da muss man gar nicht auf solche allgemeinen Prinzipien zurück greifen. Nach dem Gesetz hat der Vermieter die Kaution anzulegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB). Davon abweichende Vereinbarungen sind möglich (§ 551 Abs, 3 Satz 2 BGB), aber die gibt es hier ja nicht. Pragmatische Lösung: Vermieter fragen, ob es in Ordnung ist, dass der Mieter ein Tagesgeldkonto einrichtet und die Kaution dort einzahlt. Natürlich ohne dabei solche Möglichkeiten wie Verpfändung o.ä. anzusprechen. Dann wird sich zeigen, welche Vorstellungen der Vermieter hat.


    Ganz grundsätzlich ist das offenbar ein seltsam gestrickter Vernieter. Eigentlich legt jeder vernünftige Vermieter Wert darauf, dass er die Kaution bekommt und so anlegen kann, dass er im Bedarfsfall problemlos darauf zugreifen kann. Wenn der sogar diese ausnahmsweise für den Vermieter günstige gesetzliche Vorgabe ignorieren will, na dann viel Spaß. Da wird der sich auch in anderen Fragen nicht an das Gesetz halten, wenn es ihm nicht passt und dann wird das entweder ein ganz lockeres oder ein ganz schwieriges Mietverhältnis.

  • Ganz egal was rechtlich okay ist oder nicht, ich muss es einfach so hinnehmen. Und auf Diskussionen vor Einzug habe ich ehrlich gesagt keine große Lust. Mit dem Vermieter will ich es mir nicht wegen sowas verscherzen, das kann schnell nach hinten los gehen.

    Ich denke die Hintergründe sind a) weniger Arbeit für ihn (60+) und b) weniger Unkosten für ihn (die trage ja ich - auch wenn er es zahlen müsste lt. Rechtsprechung).


    Die Vormieterin hat auch ein Kautionskonto eröffnet (kostenlos bei ihrer Bank da sie ein Girokonto führt). Den Vorteil habe ich bei der codi nicht, aber versuche alles per PSD Bank zu machen. Die 20€ Einmal-Gebühr sind mir relativ egal. Ich wundere mich nur warum solche Details nicht im Mietvertrag geregelt sind, während man sich sonst um jedes Loch in der Wand schert.


    Beim nächsten Mietvertrag frage ich einfach nach wenn keine Details genannt werden, denn jetzt weiß ich dass es mehrere Möglichkeiten gibt.

  • Hier wird offenbar ein Popanz aufgebaut, den ich als Vermieter nicht akzeptieren würde. Einen Mieter, der sich schon im Vorfeld streiten will, wollte ich in meiner Wohnung nicht haben. Da könnte es durchaus sein, daß ich das von Dir zutreffend genannte Kostenrisiko bewußt in Kauf nehmen würde, mit Blick darauf, daß ein Mieter in der Wohnung mir noch erheblich größeren Schaden bereiten kann.

    Da scheinen Sie etwas missverstanden zu haben.


    Es geht hier nicht um das "Vorfeld", sondern darum, dass ein Vermieter einen Vertrag schließt und dann sich nicht an dessen Regelungen halten will. Natürlich kann ein Mieter sich darauf einlassen und wird es in vielen Fällen aus Pragmatismus tun. Aber definitiv ist dazu niemand verpflichtet und es lässt auch keinerlei Rückschlüsse auf den Charakter eines Mieters zu, wenn er sich schlicht an die Regeln des Vertrags halten möchte und überraschende Nachforderungen ablehnt.


    Viel Erfolg bei der Verweigerung der Schlüsselübergabe. Das Gericht wird einen solchen Vermieter bei diesem Vertrag am Ende sowohl zur vertragsgemäßen Übergabe der Schlüssel verurteilen als auch zur Zahlung der Hotelkosten sowie Lagerkosten für die Möbel, plus Zinsen ab Vertragsbeginn (5% über Bundesbank) plus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten der Gegenseite. Einen größeren Schaden kann ich mir nur schwer vorstellen, zumal eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter bei vertragstreuem Verhalten des Mieters offensichtlich ausgeschlossen wäre.

  • Es geht hier nicht um das "Vorfeld", sondern darum, dass ein Vermieter einen Vertrag schließt und dann sich nicht an dessen Regelungen halten will.

    Darum geht es nicht.

    Natürlich kann ein Mieter sich darauf einlassen und wird es in vielen Fällen aus Pragmatismus tun. Aber definitiv ist dazu niemand verpflichtet und es lässt auch keinerlei Rückschlüsse auf den Charakter eines Mieters zu, wenn er sich schlicht an die Regeln des Vertrags halten möchte und überraschende Nachforderungen ablehnt.

    Auch darum geht es nicht. Der prospektive Mieter wundert sich ja, daß die genaue Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Kaution eben nicht im Mietvertrag festgelegt ist.

    Viel Erfolg bei der Verweigerung der Schlüsselübergabe. Das Gericht wird einen solchen Vermieter bei diesem Vertrag am Ende sowohl zur vertragsgemäßen Übergabe der Schlüssel verurteilen, als auch zur Zahlung der Hotelkosten sowie Lagerkosten für die Möbel, plus Zinsen ab Vertragsbeginn (5% über Bundesbank) plus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten der Gegenseite.

    Soweit das Prinzip. In der Realität gilt: Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Und: Vor Gericht und auf hoher See sind die Menschen in Gottes Hand.


    Sollte tatsächlich ein Gericht nach etlichen Monaten den Fall auf dem Tisch haben, wird es fast mit Sicherheit den Vermieter nicht zur Schlüsselübergabe verurteilen können, weil nämlich in der Zwischenzeit vermutlich eine andere Partei in der Wohnung wohnt. Und wenn der verhinderte Mieter die Sache auf die Spitze getrieben haben sollte und sich aus Prinzip monatelang im Hotel einquartiert hat, kann es durchaus sein, daß ihm das Gericht nur einen Teilersatz seiner Kosten zuspricht.


    Den Ärger mit dem Gerichtsverfahren immerhin und den Zeitaufwand (der ja in jedem Fall verloren ist) gibts für beide Seiten gratis.


    Wenn es bereits vor der realen Umsetzung eines Vertrags zu Mißhelligkeiten kommt, ist es oftmals eine sinnvolle Option, den Vertrag wieder aufzuheben und sich noch einigermaßen im Frieden zu trennen. Aus diesem gutem Grund gibt es im Wirtschaftsleben bedeutend mehr buchhalterische Lösungen als gerichtliche.


    So argumentiere ich ja auch: Wenn ein Vermieter partout ein "Mietkautionskonto" haben will (das letztlich nichts anderes ist als ein verpfändetes Sparbuch), und die Bank will dafür 20 Euro Gebühr sehen, dann sind das kleine Spesen im Vergleich zu dem, was ein Umzug kostet. Mich würde im Vorfeld eines Umzugs vermutlich der Weg zur Bank und die Zeit, die das kostet, mehr ärgern als 20 Euro Gebühren.

    Einen größeren Schaden kann ich mir nur schwer vorstellen

    Gemessen etwa daran, was ein Mietnomade an Schaden anrichten kann, wäre selbst der skizzierte Schaden eher gering.

  • Sollte tatsächlich ein Gericht nach etlichen Monaten den Fall auf dem Tisch haben, wird es fast mit Sicherheit den Vermieter nicht zur Schlüsselübergabe verurteilen können, weil nämlich in der Zwischenzeit vermutlich eine andere Partei in der Wohnung wohnt.

    In diesem Fall riskiert der Vermieter womöglich dauerhaft (!) die mögliche Mietdifferenz zur künftigen Ersatzwohnung des ersten Vertragspartners tragen zu müssen oder sogar gegenüber zwei Vertragspartnern schadenersatzpflichtig zu werden (etwa wenn der erste Mieter ein gerichtliches Verfügungsverbot erwirkt). Aber ich will Sie nicht von Ihrem Glück abhalten...

    Auf jeden Fall sollte der Vermieter dem neuen Mieter den bereits bestehenden Mietvertrag nicht verschweigen, denn sonst könnte u.U. noch ein Strafverfahren wegen Betrugs drohen, wenn auch der zweite Mieter vor verschlossenen Türen steht...

  • § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

  • Da scheinen Sie etwas missverstanden zu haben.


    Es geht hier nicht um das "Vorfeld", sondern darum, dass ein Vermieter einen Vertrag schließt und dann sich nicht an dessen Regelungen halten will. Natürlich kann ein Mieter sich darauf einlassen und wird es in vielen Fällen aus Pragmatismus tun. Aber definitiv ist dazu niemand verpflichtet und es lässt auch keinerlei Rückschlüsse auf den Charakter eines Mieters zu, wenn er sich schlicht an die Regeln des Vertrags halten möchte und überraschende Nachforderungen ablehnt.


    Viel Erfolg bei der Verweigerung der Schlüsselübergabe. Das Gericht wird einen solchen Vermieter bei diesem Vertrag am Ende sowohl zur vertragsgemäßen Übergabe der Schlüssel verurteilen als auch zur Zahlung der Hotelkosten sowie Lagerkosten für die Möbel, plus Zinsen ab Vertragsbeginn (5% über Bundesbank) plus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten der Gegenseite. Einen größeren Schaden kann ich mir nur schwer vorstellen, zumal eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter bei vertragstreuem Verhalten des Mieters offensichtlich ausgeschlossen wäre.

    Nur das zu diesem konkreten Punkt - Wer legt die Kaution wie an - keine Regelung getroffen wurde. Dann gilt die gesetzliche Regelung.


    Und ja, klar kann man dann vor Gericht gehen - braucht sich dann aber nicht zu wundern, wenn dem Vermieter plötzlich einfällt, dass die eigene Tochter ja auch eine Wohnung braucht und deswegen leider Eigenbedarf besteht. Ob man sich dieses Theater wegen 20 € antun möchte und das Mietverhältnis schon vor Einzug belastet, muss jeder für sich selbst beurteilen.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


    In diesem Fall riskiert der Vermieter womöglich dauerhaft (!) die mögliche Mietdifferenz zur künftigen Ersatzwohnung des ersten Vertragspartners tragen zu müssen oder sogar gegenüber zwei Vertragspartnern schadenersatzpflichtig zu werden (etwa wenn der erste Mieter ein gerichtliches Verfügungsverbot erwirkt). Aber ich will Sie nicht von Ihrem Glück abhalten...

    Auf jeden Fall sollte der Vermieter dem neuen Mieter den bereits bestehenden Mietvertrag nicht verschweigen, denn sonst könnte u.U. noch ein Strafverfahren wegen Betrugs drohen, wenn auch der zweite Mieter vor verschlossenen Türen steht...

    Ganz so einfach ist es dann halt doch wieder nicht. Das Jurastudium hat durchaus seine Existenzberechtigung.

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    Grover Norquist

  • Auch bei Eigenbedarf muss man übrigens erst kündigen und die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.


    Wenn die Tochter dann nicht einzieht und sich herausstellt, dass sie das auch nie vorhatte, droht auch im Hinblick darauf ein Strafverfahren wegen Betrugs.


    Ich plädiere nicht für Gerichtsverfahren, lediglich für mehr Respekt vor den vertraglichen Regelungen, die beide Seiten getroffen haben. Das ist m.E. das Mindeste, was ich von einem Vermieter oder einem Mieter erwarten würde. Änderungen sind immer möglich, aber halt nur, wenn beide einverstanden sind. Das ist doch eigentlich selbstverständlich, oder?

  • Ich plädiere nicht für Gerichtsverfahren, lediglich für mehr Respekt vor den vertraglichen Regelungen, die beide Seiten getroffen haben. Das ist m.E. das Mindeste, was ich von einem Vermieter oder einem Mieter erwarten würde. Änderungen sind immer möglich, aber halt nur, wenn beide einverstanden sind. Das ist doch eigentlich selbstverständlich, oder?

    Aber genau das ist ja eben nicht passiert. Der Punkt wurde im Mietvertrag nicht geregelt.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Sollte tatsächlich ein Gericht nach etlichen Monaten den Fall auf dem Tisch haben, wird es fast mit Sicherheit den Vermieter nicht zur Schlüsselübergabe verurteilen können, weil nämlich in der Zwischenzeit vermutlich eine andere Partei in der Wohnung wohnt.

    In diesem Fall riskiert der Vermieter womöglich dauerhaft (!) die mögliche Mietdifferenz zur künftigen Ersatzwohnung des ersten Vertragspartners tragen zu müssen oder sogar gegenüber zwei Vertragspartnern schadenersatzpflichtig zu werden (etwa wenn der erste Mieter ein gerichtliches Verfügungsverbot erwirkt).

    Interessant!


    Gibt es dafür ein passendes Aktenzeichen eines real ausgeurteilten Verfahrens oder ist das eine theoretische Überlegung nach Paragraphenlage?

  • Aber genau das ist ja eben nicht passiert. Der Punkt wurde im Mietvertrag nicht geregelt.

    Genau - das bedeutet aber nicht, dass der Mietvertrag dazu keine Regelung enthält. Es gilt dann schlicht die gesetzliche Regelung als vertraglich vereinbart.

    Wie lautet denn die diesbezügliche gesetzliche Regelung im hier maßgeblichen Detail?


    (PS: den §551 BGB kenne ich, der äußert sich zu den hier maßgeblichen Details aber nicht.)