Danke Pantoffelheld und adrianberg.
Allerdings ist mir nicht klar, ob die für 4 Jahre gemeldeten "beitragspflichtigen Einnahmen"reichlich 22k € so direkt in Rentenpunkte umzurechnen sind. Würde ja fast 3 Punkten entsprechen.
Pflegepauschbetrag / Kompensation Verdienstausfall
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Fleks -
26. Juli 2023 um 01:09 -
Erledigt
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Einfach mal den Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern, da steht es für jedes Jahr drin.
Ja, der wird gerade aktualisiert. Sicher finde ich dann die mir gemeldeten Beträge darin.
Wollte eben hier mal nachfragen, ob es da eine einfache Antwort zur Umrechnung in Rentenpunkte gibt. -
Bei mir waren es 2020 mit Pflegegrad 3 rund 20.000 fiktives Bruttoeinkommen auf ein Durchschnittseinkommen von rund 39.000 Euro und 0,52 Entgeltpunkte im Jahr.
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Ein Rentenpunkt kostet 2023 im Westen 8.024,41 Euro und würde heute 36,02 Euro monatliche Rente bringen.
37,60 €. Heute ist der 1. Juli bereits vorbei, das Datum einer satten Rentenerhöhung. 36,02 € galt fürs erste Halbjahr 2023.
Die aktuellen Werte bringen für die angefragte Rechnung allerdings nichts. Die historischen Werte sind aber im Netz leicht zu finden (wenn man die detaillierte Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung nachrechnen möchte).
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Hallo zusammen,
der hälftige Hauptpflegepersonenanteil wirkt sich bei einer schon laufenden Rent für den Rentner nicht aus.
LG
P.S.: wenn ein Rentenpunkte ca. 8.000 Euro kostet
und
ein Rentenpunkte ca. 32 Euro wert ist
erhält derjenige dann ca.
bei einer Zahlung der Pflegekasse von 8.000 an die Rentenkasse nicht ebenso einen Rentenpunkte.
… und damit 32 Euro pro 10.000 Euro Zuzahlung pro Monat mehr.
Also bei 8.000 Euro Zuzahlung der Pflegekasse an die Rentenversicherung monatlicher Mehrbetrag: 25,60 Euro Euro
Oder was übersehe ich da?
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Die DRV erläutert das hier und in der dort unten abrufbaren Broschüre:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/F…legen_node.html
Wobei es einen Unterschied macht, wenn die Pflegetätigkeit vor dem 1.1.2017 begann. Damals kam es auch auf die wöchentliche Pflegezeit an, und Mehrleistungen wurden als Bestandsschutz auch ab 2017 noch gewährt.
Nach neuem Recht gibt es 0,95 Punkte im Jahr für Pflegegrad 5, darunter jeweils 70%/43%/27% davon.
Bei Kombinationsleistungen und Pflege durch mehrere Personen entsprechend weniger.
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Gemeint ist damit noch was anderes als die Berücksichtigung von Pflege bei reduzierter Arbeit (max. 30 Stunden/Woche) zur Anrechnung bei der Rente der pflegenden Person?
In meinem Fall (Pflege der Mutter) habe ich jetzt rückwirkend für mehrere Jahre eine Information zu beitragspflichtigen Einnahmen erhalten, die von der Pflegekasse an die RV gemeldet wurden. Unklar ist, was diese Beträge (zw. 4000 und 7000 Euro pro Jahr) an Rentenpunkten wert sind. Kann man das ausrechnen? Vielleicht weiß das der Spezialist Referat Janders?Seite 18 verrät uns mehr:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/…-2-HJ-2023.html
Einkommen / Durchschnittseinkommen = Entgeltpunkte für diesen Zeitraum
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Einfach mal den Versicherungsverlauf bei der DRV anfordern, da steht es für jedes Jahr drin.
Stimmt schon, aber insbesondere die Pflegekassen sind oftmals nicht besonders flott mit den Meldungen.
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Hallo zusammen,
der hälftige Hauptpflegepersonenanteil wirkt sich bei einer schon laufenden Rent für den Rentner nicht aus.
LG
P.S.: wenn ein Rentenpunkte ca. 8.000 Euro kostet
und
ein Rentenpunkte ca. 32 Euro wert ist
erhält derjenige dann ca.
bei einer Zahlung der Pflegekasse von 8.000 an die Rentenkasse nicht ebenso einen Rentenpunkte.
… und damit 32 Euro pro 10.000 Euro Zuzahlung pro Monat mehr.
Also bei 8.000 Euro Zuzahlung der Pflegekasse an die Rentenversicherung monatlicher Mehrbetrag: 25,60 Euro Euro
Oder was übersehe ich da?
Altersvollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze führt zur Versicherungsfreiheit, folglich muss die Pflegekasse keine Beiträge entrichten.
Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder Bezug einer Teilrente (max. 99,99%) sind unschädlich.
Für die Pflege werden z. B. 2000 Euro an monatlichem (virtuellen) Einkommen unterstellt und entsprechende Beiträge gezahlt. 12 × 2.000 Euro / 40.000 Euro (z. B. Durchschnittsentgelt) = 0,6 Entgeltpunkte
(Beispiel mit runden Zahlen)
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Altersvollrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze führt zur Versicherungsfreiheit, folglich muss die Pflegekasse keine Beiträge entrichten.
Rentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder Bezug einer Teilrente (max. 99,99%) sind unschädlich.
Für die Pflege werden z. B. 2000 Euro an monatlichem (virtuellen) Einkommen unterstellt und entsprechende Beiträge gezahlt. 12 × 2.000 Euro / 40.000 Euro (z. B. Durchschnittsentgelt) = 0,6 Entgeltpunkte
(Beispiel mit runden Zahlen)
Danke für die wieder erhellenden Informationen.
Dann gehe ich davon aus, dass die gemeldeten 22.000 Euro reichlich einem halben Rentenpunkt entsprechen.
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Danke für die wieder erhellenden Informationen.
Dann gehe ich davon aus, dass die gemeldeten 22.000 Euro reichlich einem halben Rentenpunkt entsprechen.
Ja, eher 0,6 als 0,5 Entgeltpunkte.
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Stimmt schon, aber insbesondere die Pflegekassen sind oftmals nicht besonders flott mit den Meldungen.
Der Download des Versicherungsverlaufes hat gezeigt, dass die Meldung der Pflegekasse maximal 4 Tage benötigt hat. Es geht also, wenn die Leitungen wollen.
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Der Download des Versicherungsverlaufes hat gezeigt, dass die Meldung der Pflegekasse maximal 4 Tage benötigt hat. Es geht also, wenn die Leitungen wollen.
Erfreulich, dass es auch zeitnah funktionieren kann.
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Hallo zusammen,
wenn die hälftige Pflegeleistung Ihres Vaters auf Sie übergeht erhalten Sie dann den doppelten Betrag wie bisher.
LG
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Hallo zusammen,
ich wollte mich mal hier zurückmelden und mich bei allen bedanken weil dieses Thema nun nach längerer Bearbeitungszeit vorerst abgeschlossen ist. Ich hatte ja eigentlich nur nach steuerlichen Erleichterungen fragen wollen aber besonderer Dank gebührt adrianberg und Pantoffelheld für die weiterführenden Hinweise zur nachträglichen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Das war nochmal ein ziemlicher Brocken, inhaltlich wie finanziell.
Ich habe mich mich im September noch etwas eingelesen und wie empfohlen eine telefonische Beratung in Anspruch genommen und zwar bei der unabhängigen Patientenberatung - das war sehr unkompliziert und relativ hilfreich. Dort bekam ich den Hinweis zu prüfen ob nicht der Pflegedienst schon Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege irgendwie in Anspruch genommen habe, das wird wohl häufig gemacht wenn die Pflegestufe nicht reicht oder man nicht zuzahlen kann. Bei uns war das aber nicht der Fall und wir selbst waren ja in der ganzen Hektik ohnehin nicht dazu gekommen von diesen Leistungen Gebrauch zu machen.
Ich habe dann das normale Antragsformular der TK (die nennen das "Ersatzpflege") verwendet und da auch gebeten das Kurzzeitpflegebudget mitzunutzen. Dem Formular habe ich zwei Tabellen hinzugefügt in der meine Pflegezeiten und Fahrtkosten tageweise aufgelistet waren - eine für 2021 und eine für 2022 (habe jeweils nur so viele Monate gelistet wie nötig waren um den maximalen Satz zu erreichen). Ich hab nicht tageweise abgerechnet sondern immer in Stundenblöcken, das hat in unserem Fall den Tatsachen entsprochen, umschifft aber wohl auch eine Anrechnung auf das Pflegegeld. Zum Glück hatte mein Vater im Kalender grob Buch geführt, so dass sich das halbwegs rekonstruieren ließ.
Ich habe mich letztlich gegen die Konstruktion entschieden mich selbst nachträglich als Hauptpfleger eintragen zu lassen; es entsprach nicht den Tatsachen, hätte zu noch mehr Komplexität geführt und ich hatte auch das Gefühl dass ich damit meinem Vater ein Stück weit seine enorme Leistung in diesen Jahren aberkenne. Muss jeder selbst wissen.
Die Pflege habe ich mit 15 Euro pro Stunde angesetzt, das ging auch so durch, aber das Verhinderungs-Budget ist ja eh recht schnell erschöpft. Fast relevanter war bei mir in Kombination mit dem der Kurzzeitpflege-Budget dann die Erstattung der Fahrtkosten; mein Wohnort ist ziemlich weit entfernt und ich hatte circa eine Strecke pro Woche. Habe einfach die Kilometerpauschale von 20 Cent pro Richtung angesetzt ohne Tankbelege oder Bahntickets einzureichen.
Es kam dann noch eine Rückfrage von der Techniker mit einem Standardformular auf dem nochmal Pflegezeiten und Fahrtkosten abgefragt wurden, das war etwas schwierig weil es sich nur auf ein Jahr bezog und nicht vorgesehen war dass man das so detailliert auflistet. Ich habe das Formular dann so gut wie möglich und mit vielen handschriftlichen Anmerkungen am Rand für beide Jahre ausgefüllt - zugleich aber darauf verwiesen dass sich das vollständige Bild besser aus den beiden Tabellen erschließt.
Dann ist fast zwei Monate gar nichts passiert und ich habe es auch nicht geschafft mal nachzuhaken. Letzte Woche war plötzlich ein Zahlungseingang auf meinem Konto, "Erstattung maximaler Betrag", gut 4600 Euro. Nicht schlecht! Damit schließt sich hier aber auch der Kreis, denn nun bin ich wieder beim Thema Steuern
So weit ich bisher gelesen habe muss ich als pflegender Angehöriger diese Einnahme in der Steuererklärung angeben, besteuert wird sie aber dann wohl nicht. Dass die Erstattung von Auslagen (Fahrtkosten) steuerfrei ist, damit hätte ich wohl gerechnet. Da bisher von der Techniker Krankenkasse gar nichts in der Post war weiß ich aber eh auch nicht wie sich die Beträge genau auf Pflege und Fahrtkosten verteilen. Und wo man sie dann eintragen muss. Denke das find ich jetzt aber auch noch heraus.
Vielen Dank nochmal an alle hier für die guten Hinweise und dass Ihr da ein bisschen Licht ins Dickicht gebracht habt!
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Hallo zusammen,
herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Das freut mich. Was für ein Ergebnis.
(Was rückwirkend alles möglich ist).
Was für ein Erfolg.
LG
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Danke Fleks, Dein Lob spornt mich an, hier auch weiter mit um die Ecke zu denken und einen Hinweis mehr zu geben! Schön, dass es sich für Dich gelohnt hat, auch wenn Du Dir es mit einigen Stunden zwischen Ratgebern, Hotlines und Formularen erarbeiten musstest.
Eigentlich hätte die TK nicht auf den eigenen Formularen beharren dürfen, wenn Du denen die nötigen Informationen geben hattest. Prinzipiell sind alle Anträge im Sozialbereich formfrei. Vielleicht wollten sie ob der hohen Erstattungssumme mal Deinen Mut prüfen...
Dass ein Pflegedienst sich auch mal andere Leistungen greift ohne groß vorher zu fragen, kommt tatsächlich vor. Das betrifft zuerst die Entlastungsleistungen nach §45b mit 125 € monatlich, die eigentlich für Hauswirtschaft gedacht sind. Ärgerlich, wenn man z.B. auf die angesparten Leistungen des letzten Jahres zurückgreifen möchte und dann gesagt bekommt, dass die schon verfrühstückt sind.
Steuerlich sollten für die Pflegeperson weder Fahrtkostenerstattung noch die eigentliche Entschädigung eine Rolle spielen und ich wüsste auch nicht, wo man die in der Steuererklärung unterbringen könnte. Doch, weiß ich vielleicht... Wenn Du eine für die Pflege eine größere Summe als außergewöhnliche Belastung geltend machen wolltest als Du von der Pflegekasse erstattet bekommen hast, dann würdest Du den Betrag in die Zeile "abzüglich steuerfrei erhaltene Entschädigungen" eintragen. Nur eine Vermutung. Ich sehe immer nur die Seite der Gepflegten und (glücklicherweise) fast nie eine Steuererklärung.
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Vielen Dank für das ergänzende Feedback!
Ich hatte eher den Eindruck dass die TK auf meinen Antrag hin einfach ihr Standardformular verschickt hat, weil das der normale Prozess ist. Allerdings überlappt sich dieses Formular inhaltlich auch mit dem Antragsformular das ich oben verlinkt hatte. Hab ich auch nicht ganz verstanden.
Zum Thema Steuern schreibt pflege.de folgendes:
ZitatDas Geld, was Sie als Ersatzpflegperson für die Verhinderungspflege erhalten, müssen Sie immer bei der Steuererklärung angeben. Es gilt als Einkommen.(5)
Versteuert werden muss es jedoch nicht in jedem Fall:
- Steuerfrei sind die Einnahmen, wenn die Verhinderungspflege von Angehörigen durchgeführt wird.
- Auch von der Steuer befreit sind die Einnahmen von Ersatzpflegepersonen, die mit der Pflege eine sittliche Pflicht erfüllen.(1)
Der Begriff „sittliche Pflicht“ bezeichnet dabei nicht anderes, als dass man es nicht wegen des Geldes tut, sondern aus moralischen Gründen. Das kann aus Nächstenliebe, Überzeugung oder Pflichtbewusstsein sein, nur eben nicht aus mit Erwerbsabsicht.
In beiden Fällen oben ist die Verhinderungspflege aber nur so lange steuerfrei, wie die Ersatzpflegeperson nicht mehr bekommt, als der pflegebedürftigen Person an Pflegegeld zusteht.
Der letzte Satz ist interessant. Zum Glück folgt direkt ein Beispiel dazu:
ZitatCharlotte pflegt ihre Oma, während ihre Mutter (Hauptpflegeperson) im Juli zwei Wochen Urlaub macht. Im Oktober ist die Mutter noch einmal für eine Woche weg. Charlotte (Ersatzpflegerin) bekommt von ihrer Oma für die zwei Wochen im Sommer 600 Euro und für die Woche im Herbst 300 Euro, also insgesamt 900 Euro. Die Oma hat Pflegegrad 3 und bekommt damit im Monat 545 Euro Pflegegeld. Das sind im ganzen Jahr 6.540 Euro. Mit ihren 900 Euro liegt Charlotte unter der Gesamtsumme (6.540 Euro) und muss das Geld für die Verhinderungspflege somit nicht versteuern.
Für die konkrete Eintragung in der Steuereklärung habe ich folgendes bei ProVita gefunden:
ZitatDas Geld aus der Verhinderungspflege, egal ob Sie dies als Angehöriger oder sonstige sittlich verpflichtete Person erhalten, fällt unter Einkünfte. Genauer gesagt unter steuerfreie Einkünfte. Einkünfte aus der Verhinderungspflege, auch wenn diese steuerfrei sind, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung grundsätzlich angeben. Hintergrund ist, dass die Prüfung, ob etwas steuerfrei ist oder nicht, am Ende dem Finanzamt unterliegt und nicht dem Steuerpflichtigen.ZitatWenn Sie nicht sicher sind, wo Sie in der Steuererklärung die Einkünfte aus der Verhinderungspflege eintragen sollen, , nutzen Sie Spalte 27 der „Anlage N“ der Steuererklärung. Dort gibt es in den Formularen der Steuererklärung die Spalte 27 – „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen“. In dieser Zeile wird zum Beispiel auch die sogenannte Übungsleiterpauschale eingetragen.(Eventuell ist die Spalte 27 ist mittlerweile veraltet, die ändern sich ja häufiger mal)
ZitatAuf jeden Fall sollten Sie eine kurze Erklärung zur sittlich/moralischen Verpflichtung als Ersatzpflegeperson beifügen. Dazu sollten Sie auf § 3 Nr. 36 EStG verweisen, denn auch viele Finanzbeamte kennen die Verhinderungspflege nicht.
Tja das klingt als wenn man sich womöglich unnötige Diskussionen ans Bein hängt indem man es bei der Steuer angibt. Aber es wäre wahrscheinlich der korrekte Weg.
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Danke für das Raussuchen. Ich hatte es tatsächlich auch schon einmal gelesen und als vermutlich so korrekt beschrieben, in der Praxis aber irrelevant, für mich abgelegt. Wenn ich - für meine rechtlich Betreuten handelnd - Menschen für so einen Einsatz gewinnen möchte, werde ich lieber keine solche Diskussion anfangen. Vielleicht ist hier jemand so weit kundig zu sagen, welche Höchststrafe droht für die Nicht-Angabe eines nicht nicht-steuerpflichtigen Einkommens in der Steuererklärung. Ggf. müsste ich meine Haltung nochmal überdenken...
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