Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse, Vorabpauschale ETF

  • Hallo zusammen, meine Frage bezieht sich auf die zu erwartende Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs im Zusammenhang mit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Wird die Vorabpauschale von der GKV als Einkommen gewertet und müssen in diesem Zug Beiträge gezahlt werden? Es handelt sich hierbei "eigendlich" nicht um realisierte Gewinne.

  • Irgendwie hast du Sinn und Zielrichtung der Vorabpauschale mißverstanden. Du bekommst die Vorabpauschale nicht, sondern wirst mit ihr belastet. Beitragspflichtig sind Einkünfte und sonstige Leistungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessern. Die Vorabpauschale bewirkt das Gegenteil.

  • Hallo,


    ich finde die Frage ziemlich gut. Kann sie aber leider nicht beantworten. Da die Vorabpauschale ein fiktiver Gewinn ist, könnte es durchaus zu einer Anrechnung als Einkünfte im Sinne der freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung kommen.


    Vielleicht wäre es das beste die Krankenkasse direkt danach zu fragen?

  • Irgendwie hast du Sinn und Zielrichtung der Vorabpauschale mißverstanden. Du bekommst die Vorabpauschale nicht, sondern wirst mit ihr belastet. Beitragspflichtig sind Einkünfte und sonstige Leistungen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessern. Die Vorabpauschale bewirkt das Gegenteil.

    Ich sehe das auch so. Jedoch entfällt die Vorabpauschale auf einen "fiktiven" Gewinn auf Grundlage von Kapital und Basiszins, der "im Hintergrund neu investiert wird". Mir stellt sich halt die Frage ob das als Einkommen gewertet wird. Ich denke das kann nicht kausal sonder nur nach dem Gesetzestext beantwortet werden. Ich bin mir auch nicht sicher ob meine GKV eine zukunftsichere Aussage dazu treffen kann...

  • Grundlage der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 240 SGB V. Die Details hat gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V der GKV-Spitzenverband geregelt, danach gilt aktuell das: 2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Beitragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf

    Die Grundregel findet sich in § 3 Abs. 1:
    " ... Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung ... "

    Ich wüsste nicht, wie die ausschließlich für steuerliche Zwecke fingierte Vorabpauschale für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnte.

  • Vielen Dank für die Tipps, gut vorstellbar das es auch so seitens der GKV gehandhabt wird. Wobei der Satz:


    " ... Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder
    verbraucht werden können
    "


    impliziert das auch das vorhandene Kapital zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann. Das würde bei mir den Höchstsatz in der GKV bedeuten und mein Kapital stark aufzehren. Wurde bei mir so aber auch in der Vergangenheit nicht umgesetzt.

  • Sweiblum

    Wenn ich mich recht entsinne, hat tatsächlich mal eine Krankenkasse versucht, mit dem Wortsinn dieses Satz Beitrag auf das Vermögen des freiwillig Versicherten zu berechnen, ist mit diesem Ansinnen aber zurückgepfiffen worden. Dazu müßte es eigentlich ein Urteil geben, das ich per Google aber nicht gefunden habe.


    Was im Detail beitragspflichtig ist, findest Du auf der Seite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen in zwei umfangreichen .pdfs (Eins der beiden Dokumente hat @epsilon2 schon verlinkt).

  • Das wäre für mich dann auch richtig bitter. Ich habe mich vorübergehend, mit allen Konsequenzen, aus dem Erwerbsleben zurückgezogen um einen Angehörigen zu pflegen. Da schmerzt dann auch ein geringer Beitrag bei der GKV. Einen Beitrag von im peak ca. 1000€ im Monat möchte ich dann nicht zahlen.... ;(

  • Das wäre für mich dann auch richtig bitter. Ich habe mich vorübergehend, mit allen Konsequenzen, aus dem Erwerbsleben zurückgezogen, um einen Angehörigen zu pflegen. Da schmerzt dann auch ein geringer Beitrag bei der GKV. Einen Beitrag von im peak ca. 1000€ im Monat möchte ich dann nicht zahlen.... ;(

    Die Kasse fragt Dich nicht, ob Du das zahlen möchtest, sie berechnet Dir den Beitrag nach den vorgegebenen Richtlinien.


    Eine solche Pflegeauszeit plant man sinnvollerweise vorher, sie kündigt sich in aller Regel ja an (wenngleich man oft nicht ahnen kann, wie lang sie dauern wird).


    Eine Idee ist beispielsweise, formal auf halbe Tage zu gehen, aber dann mit Abspracht mit dem Arbeitgeber 6 Monate voll zu arbeiten und dann 6 Monate Pause zu machen.


    Eine andere Möglichkeit wäre, den Job auf einen Midijob herunterzukürzen (also explizit oberhalb eines Minijobs) und im Zuge dessen zwei halbe Tage in der Woche für Lohn arbeiten zu gehen. Damit ist man sozialversichert, gerade dann, wenn die Krankenversicherung ganz ohne Arbeit mehrere hundert Euro Beitrag sehen möchte, lohnt sich ein solcher Job ganz besonders.


    Wenn Du gekündigt haben solltest, kannst Du Dir auch einen neuen passenden Job suchen.


    Möglichkeiten gibt es viele.

  • ...
    Eine andere Möglichkeit wäre, den Job auf einen Midijob herunterzukürzen (also explizit oberhalb eines Minijobs) und im Zuge dessen zwei halbe Tage in der Woche für Lohn arbeiten zu gehen. Damit ist man sozialversichert, gerade dann, wenn die Krankenversicherung ganz ohne Arbeit mehrere hundert Euro Beitrag sehen möchte, lohnt sich ein solcher Job ganz besonders.


    Wenn Du gekündigt haben solltest, kannst Du Dir auch einen neuen passenden Job suchen.


    Möglichkeiten gibt es viele.

    Danke für den Tipp!

  • Die freiwillige KV verlangt in der Regel eine Einkommensteuerbescheinigung als Einkommensnachweis.

    Also zählt das, was dort als Kapitalertäge eingetragen ist. Für Aktienfonds sind das 70% der tatsächlichen Gewinne bzw dem fiktiven Gewinn bei der Vorabpauschale. Die Kapitalerträge eines Jahres werden dabei gleichmäßig auf alle Monate umgelegt (kein Peak). Die Vorabpauschale wird später beim Verkauf von Fondsanteilen angerechnet, also geht hier steuerlich nichts verloren.


    Die Vorabpauschale im Januar 2024 wird also erst mit der ESt-Erklärung im Jahr 2025 relevant. Schlimmstenfalls gibt es eine Nachzahlung für 2024.


    Solltest du kein regelmäßiges Arbeitseinkommen haben, lohnt sich die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung in den meisten Fällen. Denn neben dem Sparerfreibetrag von 1000 € hast du noch den Grundfreibetrag von 11.000 € und die Krankenkassenbeiträge als Vorsorgeaufwand. Und selbst dann kommst du bis 60.000 € Kaiptalerträge im Jahr mit der Günstigerprüfung noch besser weg als mit den 25% Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag.


    Einziger Haken:

    Kommst du mit den Kapitalerträgen auf weniger als den Mindeswert von 1100 € im Monat, wird trotzdem dieser als Bemessungsgrundlage genommen. Man geht wohl davon aus, dass du Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beantragen könntest. Steht dir das wegen Vermögen nicht zu, musst du die KV(+PV) aus dem Vermögen bezahlen.


    Gezahltes Pflegegeld bleibt bei der KV (wie auch der Einkommenstuer) aussen vor. In die PV einzahlen musst du aber auch als Pflegegeldempfänger.


    Und wenn die Pflegezeit vorbei ist: auch eine Erbschaft ist nicht relevant für Einkommensteuer oder Krankenkassenbeitrag.

  • Die freiwillige KV verlangt in der Regel eine Einkommensteuerbescheinigung als Einkommensnachweis.

    Das ist zu kurz formuliert. Ich hätte das wohl so geschrieben:


    Die gesetzliche Krankenkasse verlangt von freiwilligen Mitgliedern einen Einkommensnachweis.


    Ich könnte mir vorstellen, daß der Steuerbescheid hierbei nicht mehr genügt, weil auf dem die Kapitaleinkünfte seit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr zwangsläufig erscheinen.


    Das verlinkte Dokument zeigt eine hochdetaillierte Liste von Einkommensarten und deren beitragsbezogene Bewertung. Die Vorabpauschale taucht in dieser Liste nicht auf, nicht bei den beitragspflichtigen und nicht bei den beitragsfreien Sachverhalten. Ob sie unter "Kapitalerträge" fällt? Nach meinem Dafürhalten steht dieser fiktive Ertrag so viel oder so wenig zum Lebensunterhalt zur Verfügung wie das Kapital selbst. Ich bin aber kein Jurist und traue mir daher diesbezüglich keine verläßliche Bewertung zu.