Rechtsschutzversicherung rückwirkend notwendig?

  • Hallo,

    Wenn der Zaun selbst kein genehmigungsbedürftiges Bauwerk darstellt (selten) und nicht gerade durch die falsche Grenzziehung Abstandsflächen verletzt werden (nicht vorgetragen) interessiert sich das Bauamt für den Fall nicht. Bis auf exotische Ausnahmen ist der falsch gestellte Zaun keine öffentliche Angelegenheit, sondern allein eine Zivilsache zwischen den Nachbarn.


    Gruß Pumphut

    Richtig, die unzulässige Überbauung, die keinen Abstandsflächenverstoß darstellen muss, ist zivilrechtlich zu klären. Die Bauaufsicht wird sich nur mit illegaler Grenzbebauung (z. B. in BY mehr als 9 m je Seite) befassen, nicht aber mit illegaler Überbauung. Bei unter 2 m Höhe werden (in BY) eh keine Abstandsfläche ausgelöst.

  • Hallo Referat Janders,


    bisschen akademisch aber trotzdem gefragt: Gilt das Schwengelrecht noch weiter, wenn das Grundstück unseres TE vom Acker- zu Bauland umgewidmet wurde? Außerdem ist es ein Recht des Ackerbesitzers zu Lasten der angrenzenden Bebauung. Hier hatte ja wohl der Nachbar zu Lasten des Ackerbesitzers Landnahme betrieben.


    Gruß Pumphut

  • Hallo Referat Janders,


    bisschen akademisch aber trotzdem gefragt: Gilt das Schwengelrecht noch weiter, wenn das Grundstück unseres TE vom Acker- zu Bauland umgewidmet wurde? Außerdem ist es ein Recht des Ackerbesitzers zu Lasten der angrenzenden Bebauung. Hier hatte ja wohl der Nachbar zu Lasten des Ackerbesitzers Landnahme betrieben.


    Gruß Pumphut

    Hm, das kann ich so spontan nicht beantworten. Wäre vielleicht etwas für die nächste Bürgerfragestunde im Rathaus.


    Wenn die nichtlebende Einfriedung ("Zaun") bereits zu Ackerzeiten errichtet wurde, dann lag hier zumindest in der Vergangenheit ein Verstoß gegen das Schwengelrecht des Ackerbesitzers vor. Dass das Schwengelrecht fortdauert, auch über die Umwidmung des Ackerlandes hinaus, kann ich mir grundsätzlich vorstellen, aber mit Sicherheit kann ich es nicht sagen.

  • Kurz vorneweg: Das Bauamt hat jegliche Zuständigkeit weggeschoben, uns zum Amtsgericht weitergeleitet und dieses hat die Mediation über einen Schiedsmann als nächsten zu gehenden Schritt definiert. Diesen haben wir nun eingeleitet.


    Danke für die Einschätzung.


    Im Rahmen des Mediationsprozesses muss ich meine Forderung klar formulieren, daher möchte ich gerne auf deine Lösungsansätze eingehen.


    1.) Wäre natürlich unser präferierter Weg. Wir wissen jedoch, dass diese Forderung von der Gegenpartei nicht akzeptiert/umgesetzt wird. Es handelt sich um etwas ältere Herrschaften die nicht einsehen, jetzt nach etlichen Jahren tätig werden zu müssen. Daher wäre dies sicherlich nur über den Klageweg mit ungewisser Dauer und Ergebnis denkbar.

    2.) Diesen oder einen ähnlichen Vorschlag möchten wir nun unterbreiten.

    3.) Keine Option


    Zu dem Vorschlag mit der Pacht:

    Wir hatten überlegt, ob wir dies "unkompliziert" im Rahmen einer einmaligen Entschädigungszahlung abwickeln sollen. Laut Schiedsmann muss ich hier einen Wert nennen. Ich frage mich jedoch, welchen Betrag setzt man an?
    Der Bodenrichtwert wurde von der Gemeinde künstlich niedrig gehalten und liegt ca. 200€ unter dem Wert der direkt anschließenden Siedlungen.

    Also den Bodenwert der direkten Nachbarschaft? Oder den Marktwert? Letzteres schwer herauszufinden, da hier seit Jahren keine unbebauten Grundstücke mehr verkauft wurden.


    Unseren Kaufpreis kann ich tatsächlich schwer ableiten, da wir Grundstück inkl. Haus gekauft haben. Im Kaufvertrag sind die Kosten des Grundstücks über den Bodenrichtwert ermittelt, da dies so von der Gemeinde gegenüber dem Bauträger gefordert war. Faktisch jedoch wurde die Differenz zum tatsächlichen Marktwert des Grundstücks auf den Hauspreis draufgeschlagen.


    Zweite Wahl wäre der Weg über die jährliche Pacht. Hier jedoch auch die Frage: Welchen Wert setzt man an und welchen Pachtzins?


    Vielen Dank für eine Einschätzung!

  • Ich würde an deiner Stelle weder Kosten noch Zeit in die Idee investieren, den Zaun loszuwerden.


    Der Nachbar hätte damals nicht den Zaun auf das Nachbargrundstück setzen dürfen. Deshalb hatte der damalige Eigentümer eures Grundstücks einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Dieser Anspruch verjährt allerdings nach drei jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks Kenntnis von dem Eingriff erlangt. Es kommt nicht auf eure Kenntnis an, sondern auf die Kenntnis des damaligen Eigentümers. Also vergiß es.


    Daneben gelten die Regeln des Nachbarrechts der Länder für Einfriedungen. Du hast nicht mitgeteilt, welches Bundesland es ist. In den meisten Ländern gilt für Einfriedungen der Grundsatz, dass die Eigentümer der benachbarten Grundstücke sich die Kosten für Errichtung, und Unterhalt von Einfriedungen zu teilen haben. Wenn du den Nachbarn dazu bringst, den bisherigen Zaun zu beseitigen und einen neuen Zaun schön ordentlich auf der Grenze zu errichten, dann trägst du dafür die Hälfte der Kosten. Wenn es so bleibt, wie es ist, hast du die Beteiligung an den Kosten der Einfriedung gespart. Das könnte mehr wert sein, als beschränkt nutzbare 6qm.


    Und bevor überhaupt etwas angezettelt wird, würde ich erstmal klären, ob der Grenzverlauf wirklich so klar ist. Planzeichnungen sind unverbindlich und oft unzuverlässig. Maßgeblich sind die Grenzsteine und -marken, die das Ergebnis einer amtlichen Vermessung dokumentieren. Und wenn sich die Grundstücksgrenzen seit Jahrzehnten nicht geändert haben, spricht viel dafür, dass nie präzise vermessen wurde.

  • Danke für deine Einschätzung. Diese Informationen haben wir soweit auch zusammengetragen. Daher habe ich zuvor geschrieben, dass wir die Beseitigung nur über den Rechtsweg mit ungewissem Ausgang erreichen könnten.


    Bundesland ist NRW.


    Die finanzielle Entschädigung ist daher unser Minimalziel, welches wir nun verfolgen möchten. Bleibt die Frage, was wir da auf den Tisch packen sollen.


    Edit: Es wurde vor der Bauantragsstellung als auch nach der Fertigstellung durch ein örtliches Vermessungsbüro vermessen. Die letztere Messung ist ca. 6 Monate alt. Diese Messung deckt sich mit den Grenzsteinen.

  • NRW gehört zu den Ländern, in denen die Kosten für Einfriedungen zwischen den Nachbarn zu teilen sind.

  • Da muss bei einem belasteten Grundstück immer der Gläubiger mitspielen. Möglich dass hier viel zu teuer gekauft, oder zu sehr auf Kante finanziert ist, so dass der Beleihungsauslauf das einfach nicht hergibt

    Ja. Das war bei uns beim Verkauf von 15 qm, die wir ohnehin nicht nutzen konnten und die sich der Nachbar vor unserem Kauf vereinnahmt hatte, kein Problem.

  • Für einen Verkauf von ein paar wenigen qm gilt das gleiche wie für die Versetzung des Zauns, die Kosten stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen.

  • Für einen Verkauf von ein paar wenigen qm gilt das gleiche wie für die Versetzung des Zauns, die Kosten stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen.

    Als Verkäufer hatten wir gar keine Kosten. In unserem Vertrag stand: "Die Kosten der Beurkundung, das Vollzugs und der Ausfertigung sowie die anfallende Grunderwerbssteuer trägt der Käufer als Alleinschuldner, ebenso die Kosten der Lastenfreistellung."

  • Da muss die andere Seite aber mitmachen und die Kosten übernehmen. Wenn es hier dem Nachbarn zu blöd wird, lässt er den alten Zaun abreißen, einen neuen Zaun errichten und schickt dann die Rechnung über die Hälfte der Kosten für die ganze Aktion. Da wäre es eine sinnvolle Option, sich mit dem Nachbarn in dem Sinn zu verständigen, dass da vor Jahrzehnten etwas blöd gelaufen ist, man es jetzt aber so belässt, wie es ist, die Kosten des Zauns künftig alleine Sache des Nachbarn sind und der Nachbar sich bei Gelegenheit einmal zu revanchieren haben wird.

  • Da muss die andere Seite aber mitmachen und die Kosten übernehmen. Wenn es hier dem Nachbarn zu blöd wird, lässt er den alten Zaun abreißen, einen neuen Zaun errichten und schickt dann die Rechnung über die Hälfte der Kosten für die ganze Aktion. Da wäre es eine sinnvolle Option, sich mit dem Nachbarn in dem Sinn zu verständigen, dass da vor Jahrzehnten etwas blöd gelaufen ist, man es jetzt aber so belässt, wie es ist, die Kosten des Zauns künftig alleine Sache des Nachbarn sind und der Nachbar sich bei Gelegenheit einmal zu revanchieren haben wird.

    Ja, das sehe ich in diesem Fall auch so. Ich wollte ja nur Gründe für Präferenzen erfragen. In unserem Fall war es eine Win-Win-Situation, da der Nachbar keinesfalls seine Hecke zurückbauen wollte.

  • Da muss die andere Seite aber mitmachen und die Kosten übernehmen. Wenn es hier dem Nachbarn zu blöd wird, lässt er den alten Zaun abreißen, einen neuen Zaun errichten und schickt dann die Rechnung über die Hälfte der Kosten für die ganze Aktion. Da wäre es eine sinnvolle Option, sich mit dem Nachbarn in dem Sinn zu verständigen, dass da vor Jahrzehnten etwas blöd gelaufen ist, man es jetzt aber so belässt, wie es ist, die Kosten des Zauns künftig alleine Sache des Nachbarn sind und der Nachbar sich bei Gelegenheit einmal zu revanchieren haben wird.

    Das sehe ich auch so. Nach dem hie und da durchaus sinnvoll gewesenen* Prinzip "Entschädigung statt Rückgabe oder sogar Rückabwicklung".


    Das würde sicher auch dem Mediator das Leben erleichtern. Zur Höhe stelle ich mir bei den 6 qm, die ich als zu Entschädigender nicht wirklich brauche, irgendeinen kleineren bis maximal mittleren Dreistellenbetrag vor.


    Und vllt. kommt der Mediator sogar auf die Idee, als Begünstigten eine Einrichtung, die es nötiger hat als beide Kontrahenten zusammen, ins Spiel zu bringen, etwa ein Kinderhospiz oder ein Tierheim in der Nähe. Wenn der böse Nachbar einem selbst schon nichts Gutes tun will, lässt er sich eventuell darauf ein, seinen Obulus in diese Richtung zu verbringen, und die Sache wäre aus der Welt. Der eigentliche Spender wäre allerdings der andere, also der vor dem Zaun. ;)


    * hier wäre eigentlich der Konjunktiv angebracht, aber zugegeben, den habe ich jetzt nicht unterbringen können :(

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Nach dem hie und da durchaus sinnvoll gewesenen* Prinzip "Entschädigung statt Rückgabe oder sogar Rückabwicklung".


    * hier wäre eigentlich der Konjunktiv angebracht, aber zugegeben, den habe ich jetzt nicht unterbringen können :(

    Nach dem Prinzip "Entschädigung statt Rückgabe oder sogar Rückabwicklung", das hie und da durchaus sinnvoll gewesen wäre, ...


    Abgesehen davon, daß Dein Satz nicht vollständig, wäre der Konjunktiv problemlos unterzubringen gewesen. :)

  • Hallo mabodeluxe,



    Die finanzielle Entschädigung ist daher unser Minimalziel, welches wir nun verfolgen möchten. Bleibt die Frage, was wir da auf den Tisch packen sollen.

    So ganz kann ich Ihre Gedankengänge nicht nachvollziehen. Geht es hier wirklich um Geld bzw. Grundstückswert oder um Antipathie der Nachbarn?

    Selbst wenn wir vom Bodenrichtwert von 500 € ausgehen, landen wir bei einer Entschädigungssumme von 3k. Für die ortsübliche Pacht gibt der Gutachterausschuss ebenfalls Richtwerte vor, so zwischen 2-5% des Bodenrichtwertes p.a. Wir reden hier also von max. 150 €/a, eher weniger. Lohnt sich wegen dieser Summen der materielle und emotionale Aufwand?

    Es handelt sich um etwas ältere Herrschaften die nicht einsehen, jetzt nach etlichen Jahren tätig werden zu müssen

    Wie wäre es denn, Sie schließen vor dem Schiedsmann einen Vergleich der Art: Der Nachbar erkennt an, dass der Zaun falsch steht und verpflichtet sich, bei aus sonstigem Grund notwendigem Neubau, in richtig zu setzen. Um der guten Nachbarschaft willen verzichten Sie auf eine Entschädigung. Die Regelung gilt nur zwischen den Parteien und ausdrücklich nicht für Rechtsnachfolger.


    Die Schiedsfrau wird wissen, wie so ein Vergleich richtig formuliert wird.


    Gruß Pumphut