Hallo zusammen,
meine Frage steht im Titel: Wie lässt sich der steuerliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) reduzieren? Ich meine damit nicht das "zu versteuernde Einkommen" (zvE), sondern wirklich das GdE.
Viele Grüße und schöne Weihnachten
Hallo zusammen,
meine Frage steht im Titel: Wie lässt sich der steuerliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) reduzieren? Ich meine damit nicht das "zu versteuernde Einkommen" (zvE), sondern wirklich das GdE.
Viele Grüße und schöne Weihnachten
Nicht mal vor Weihnachten haben die Trolle noch Respekt.
Den Chef um eine Gehaltsreduzierung bitten. Ist auch gleich ein schönes Weihnachtsgeschenk.
Nicht mehr arbeiten gehen
Den Chef um eine Gehaltsreduzierung bitten. Ist auch gleich ein schönes Weihnachtsgeschenk.
Die Person, die es betrifft ist bereits fast 70 und schon in Rente.
Eigentlich ist es hier im Forum so, daß jeder, der eine einigermaßen schlüssige Frage stellt, eine Menge guter Antworten bekommt.
Wer allerdings eine Seifenblase als Frage stellt, wie Du es tust, kann logischerweise keine sinnvollen Antworten erwarten.
Wenn hier auch nur einigermaßen etwas Sinnvolles herauskommen soll, wirst Du nicht umhin kommen, Info nachzulegen.
Die Person, die es betrifft ist bereits fast 70 und schon in Rente.
Teilrente beantragen? 10% ist das Minimum.
Teilrente beantragen? 10% ist das Minimum.
Danke für Deine Antwort. Ist das so einfach möglich? Habe noch nie von der Option gehört.
Gibt es andere Möglichkeiten? Freiwillige Gewerkschaftsbeiträge leisten?
Es geht grundsätzlich darum, den GdE um > 1000 € auf < 20.000 € zu reduzieren, um als Ehegattin eines Beamten unter die GdE-Grenze für Beihilfefähigkeit (in dem Fall eben 20.000 €) zu kommen.
Maßgebend für die Einkommensgrenze bei der Beihilfefähigkeit von Ehegattten ist das vorvorletzte Kalenderjahr, also 2020 für 2023 und 2021 für 2024. Und für 2024 steigt die Einkommensgrenze auf 20.878 € Einkommen (aus dem Jahr 2021).
Grundsätzlich: Da Rente nur auf Antrag gezahlt wird, kann auch darauf verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklärt werden und kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
Und noch grundsätzlicher: Die Person hat ja sicherlich eine Krankenversicherung und ob es sinnvoll ist, da mit 70 nochmal etwas grundsätzlich ändern zu wollen, sollte überlegt werden. Für die Lücke zwischen Beihilfe und tatsächlichen Kosten wird sich in dem Alter kaum eine Versicherung zu erträglichen Konditionen finden lassen, und unabhängig vom Alter dürften ja auch gesundheitliche Belastungen mit entsprechenden Kosten bereits vorhanden sein, sonst käme die Person wohl gar nicht auf solche Gedanken.
Danke für Deine Antwort. Ist das so einfach möglich? Habe noch nie von der Option gehört.
Gibt es andere Möglichkeiten? Freiwillige Gewerkschaftsbeiträge leisten?
Es geht grundsätzlich darum, den GdE um > 1000 € auf < 20.000 € zu reduzieren, um als Ehegattin eines Beamten unter die GdE-Grenze für Beihilfefähigkeit (in dem Fall eben 20.000 €) zu kommen.
Ja, die Teilrente kann in 0,01-Prozent-Schritten immer zum Folgemonat beantragt werden. Das geht formlos per Zweizeiler oder auch telefonisch ("zur Niederschrift").
Die Wahl der Teilrente ist ein Gestaltungsrecht, das der Rentenbezieher ausüben kann.
Gesetzesgrundlage:
§ 42 SGB VI - Vollrente und Teilrente - dejure.org
Arbeitsanweisung dazu:
Die Person, die es betrifft ist bereits fast 70 und schon in Rente.
Hat diese Person bereits eine private Vollversicherung, die im Fall des Falles nur von 100 auf 30 runterzufahren wäre?
Wenn die Antwort "nein" ist: Vergiss es. Eine entsprechende neu abzuschließende 30%-Versicherung, die dann in Frage käme, wird zu vertretbaren Konditionen nicht zu haben sein. Mit 70 ist der Lack einfach ab.
Gruß
Alexis
Maßgebend für die Einkommensgrenze bei der Beihilfefähigkeit von Ehegattten ist das vorvorletzte Kalenderjahr, also 2020 für 2023 und 2021 für 2024. Und für 2024 steigt die Einkommensgrenze auf 20.878 € Einkommen (aus dem Jahr 2021).
Grundsätzlich: Da Rente nur auf Antrag gezahlt wird, kann auch darauf verzichtet werden. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Leistungsträger erklärt werden und kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
Und noch grundsätzlicher: Die Person hat ja sicherlich eine Krankenversicherung und ob es sinnvoll ist, da mit 70 nochmal etwas grundsätzlich ändern zu wollen, sollte überlegt werden. Für die Lücke zwischen Beihilfe und tatsächlichen Kosten wird sich in dem Alter kaum eine Versicherung zu erträglichen Konditionen finden lassen, und unabhängig vom Alter dürften ja auch gesundheitliche Belastungen mit entsprechenden Kosten bereits vorhanden sein, sonst käme die Person wohl gar nicht auf solche Gedanken.
Das mit den ca. 20.900 € gilt leider nur für den Bund. Für unser Bundesland sind es 20.000 €.
Zum Verzicht: Du meinst dann die Teilrente, die Referat Janders erwähnt hatte.
Zur Versicherung: Die Person ist bereits seit Jahrzehnten in der PKV, seit der Rente im Standardtarif. Die Person hat glücklicherweise nur geringfügige gesundheitliche Belastungen bislang.
Alles anzeigenHat diese Person bereits eine private Vollversicherung, die im Fall des Falles nur von 100 auf 30 runterzufahren wäre?
Wenn die Antwort "nein" ist: Vergiss es. Eine entsprechende neu abzuschließende 30%-Versicherung, die dann in Frage käme, wird zu vertretbaren Konditionen nicht zu haben sein. Mit 70 ist der Lack einfach ab.
Gruß
Alexis
Die Person ist seit Jahrzehnten in der PKV und seit der Rente im Standardtarif versichert.
Wie lässt sich der steuerliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) reduzieren?
Andere Möglichkeit: Ein Gewerbe anmelden, etwas BuG kaufen, dann doch keinen Umsatz machen.
Die Person ist seit Jahrzehnten in der PKV und seit der Rente im Standardtarif versichert.
Ja dann - aber warum bleibst du mit dieser für deine Fragestellung relevanten Voraussetzung salamitaktisch so lange hinterm Berg?
Ja dann - aber warum bleibst du mit dieser für deine Fragestellung relevanten Voraussetzung salamitaktisch so lange hinterm Berg?
Ich wusste tatsächlich nicht, dass das so relevant ist. Was ändert diese Information nun?
Das war deshalb so relevant, weil sich nur so eine gewisse Sinnhaftigkeit deiner Eingangsfrage zur GdE erklärt.
Du hättest durchaus schon an den Anfang stellen können, dass es um die Beihilfefähigkeit von Ehegatteneinkünften (= erklärt den Grund der Fragestellung) geht und dass bereits ein PKV-Schutz besteht (= belegt die Sinnhaftigkeit der Fragestellung).
Ob es der Standardtarif ist oder ein Normaltarif, darauf wäre es nicht angekommen bzw. kommt es auch jetzt noch nicht an. Auch den Standardtarif gibt es ja als 30%er.
Aber Schwamm drüber: Du bist ja noch neu im Forum.
Frohe Restweihnachten ujnd einen guten Start ins neue Jahr wünscht
Alexis
Alles anzeigenDas war deshalb so relevant, weil sich nur so eine gewisse Sinnhaftigkeit deiner Eingangsfrage zur GdE erklärt.
Du hättest durchaus schon an den Anfang stellen können, dass es um die Beihilfefähigkeit von Ehegatteneinkünften (= erklärt den Grund der Fragestellung) geht und dass bereits ein PKV-Schutz besteht (= belegt die Sinnhaftigkeit der Fragestellung).
Ob es der Standardtarif ist oder ein Normaltarif, darauf wäre es nicht angekommen bzw. kommt es auch jetzt noch nicht an. Auch den Standardtarif gibt es ja als 30%er.
Aber Schwamm drüber: Du bist ja noch neu im Forum.
Frohe Restweihnachten ujnd einen guten Start ins neue Jahr wünscht
Alexis
Danke für deine Antwort und die Klarstellung. Ich wusste tatsächlich einfach nicht, auf welche Eckdaten es ankommt.
Verstehe ich es richtig, dass die beihilfefähige Ehegattin dann z. B. für kommende Kalenderjahr nur noch 30 % des Standardtarifs in der PKV bezahlen müsste (ohne dass sich am Tarif selbst etwas verändern würde)? Würden sich dann die privaten Vorsorgeaufwendungen (= PKV) in der Steuer reduzieren (was ja gut wäre) und das wiederum der GdE erhöhen, weil man dann weniger für Versicherungen ausgeben würde (was wiederum ungünstig wäre für die eingangs genannte GdE-Grenze von 20.000 €)?
Grüße und schöne Restweihnachten ebenfalls
Verstehe ich es richtig, dass die beihilfefähige Ehegattin dann z. B. für kommende Kalenderjahr nur noch 30 % des Standardtarifs in der PKV bezahlen müsste (ohne dass sich am Tarif selbst etwas verändern würde)?
Ob es exakt 30,0 % des bisherigen Beitrags im STN 100 sind? Möglicherweise, aber es könnten auch einige Promille weniger als 30 % sein, und zwar vorwiegend dann, wenn der Beitrag des STN unterhalb des jeweiligen Höchgstbeitrages (2023: 14,6% von 4987,50 € =728 € mtl.) lag.
Würden sich dann die privaten Vorsorgeaufwendungen (= PKV) in der Steuer reduzieren (was ja gut wäre) und das wiederum die GdE erhöhen, weil man dann weniger für Versicherungen ausgeben würde (was wiederum ungünstig wäre für die eingangs genannte GdE-Grenze von 20.000 €)
Da es hier steuerlich wird, vorab die Klarstellung: Keine steuerliche Beratung, sondern nur private Laienmeinung.
Dieses Schaukelspielchen brauchst du nicht zu befürchten. Der GdE wird festgestellt, bevor die abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge "an der Reihe" sind. Wie hoch die sind, spielt damit für die Höhe des GdE keine Rolle.
Ob es exakt 30,0 % des bisherigen Beitrags im STN 100 sind? Möglicherweise, aber es könnten auch einige Promille weniger als 30 % sein, und zwar vorwiegend dann, wenn der Beitrag des STN unterhalb des jeweiligen Höchgstbeitrages (2023: 14,6% von 4987,50 € =728 € mtl.) lag.
Da es hier steuerlich wird, vorab die Klarstellung: Keine steuerliche Beratung, sondern nur private Laienmeinung.
Dieses Schaukelspielchen brauchst du nicht zu befürchten. Der GdE wird festgestellt, bevor die abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge "an der Reihe" sind. Wie hoch die sind, spielt damit für die Höhe des GdE keine Rolle.
Vielen Dank dir für deine Antwort - und klar, die ersetzt natürlich keinen Steuerberater, das ist mir bewusst.
Der monatliche Versicherungsbeitrag im Standardtarif liegt bei aktuell ca. 500 €. Ich hätte jetzt gedacht, dass man bei Beihilfefähigkeit nun im Standardtarif statt 100 % Krankheitskosten nur noch 30 % Krankheitskosten (also ca. 150 €/Monat) versichern muss, weil im Krankheitsfall die Beihilfe dann 70 % übernehmen würde. Ist das zutreffend?
Und zum GdE: Verstehe ich dich richtig, dass die Höhe der Aufwendungen für die PKV die GdE überhaupt nicht tangiert?
Grüße