Und wieder hat der Forendenunziant ein Thema kaputtgelabert.
Auszahlung Lebensversicherung und Krankenkassenbeiträge
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womm -
9. Februar 2024 um 16:07 -
Erledigt
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Guten Tag,
man möge mir mein Unhöflichkeit verziehen und mir erlauben mich später vorzustellen aber das (1 Jahre alte) Thread Thema brennt mir unter den Nägeln.
Ich bin einer ähnlichen Lage wie der Threadersteller. Ich habe Anfang des Jahres meine pauschalversteuerte LV ausgezahlt bekommen.
Gem. aller mir vorliegenden Informationen wird die KK auf mich zukommen und mir Beiträge (Gesamtbetrag/120 auf 120 Monate verteilt) berechnen.
Mein Ärger ist schon fast verflogen aber ich komme über eine Aussage nicht hinweg:
Tatsächlich ist es aber so, dass Sie die Beiträge zu einer Direktversicherung (bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze) aus Ihrem Bruttoeinkommen bezahlt haben, d.h. ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. In solchen Fällen sind dann die späteren Einkünfte sozialversicherungspflichtig. Insgesamt zahlen Sie die Beiträge also nur einmal, nicht doppelt.
Letztere Aussage ist für mich nicht ganz nachzuvollziehen.
In den letzten 20 von 30 Jahren, die ich in die LV eingezahlt habe, lag ich bei der KK über der Beitragsbemessungsgrenze, habe umgangssprachlich immer den "Höchstsatz" gezahlt. Einen höheren KK Beitrag hätte ich also auch bei einem Millioneneinkommen nicht bezahlt, also auch nicht wenn ich auf die Zahlung an die LV durch AG Beiträge an die KK hätte entrichten müssen. Mehr als Höchstsatz geht ja nun mal nicht.
Im Gegensatz zu Ihrer Aussage ist hier dann doch eine "doppel" oder zumindest eine "über"
Beitragserhebung entstanden.
Auch jetzt zahle ich den Höchstsatz an die KK und werden dann wohl zusätzlich noch den Betrag für die LV an entrichten müssen.
Wie bewerten Sie das?
Gruß aus Hamburg
Dietbert
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Gem. aller mir vorliegenden Informationen wird die KK auf mich zukommen und mir Beiträge (Gesamtbetrag/120 auf 120 Monate verteilt) berechnen.
Seit 2018 gibt es einen Freibetrag für die Erhebung der GKV-Beiträge. Aktuell liegt dieser Freibetrag bei 187,25€ pro Monat. Das wird dann bei einer einmaligen Kapitalabfindung auch mit 120 multipliziert.
Die Rechnung lautet also: (Gesamtbetrag - 120 x 187,25€) / 120
Evtl. hilft es etwas den Schmerz zu lindern.
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Auch jetzt zahle ich den Höchstsatz an die KK und werden dann wohl zusätzlich noch den Betrag für die LV an entrichten müssen.
Nee, wenn die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist, dann ist Schluss.
Wenn die BBG die vollen 10 Jahre ohnehin erreicht ist, dann ist die Auszahlung der LV quasi beitragsfrei.
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In den letzten 20 von 30 Jahren, die ich in die LV eingezahlt habe, lag ich bei der KK über der Beitragsbemessungsgrenze, habe umgangssprachlich immer den "Höchstsatz" gezahlt.
Also hast Du durch die LV-Beiträge (sofern die denn grundsätzlich sozialversicherungsfrei gewesen wären) auch keine KV-Beiträge gespart.
Im Gegensatz zu Ihrer Aussage ist hier dann doch eine "doppel" oder zumindest eine "Über"-Beitragserhebung entstanden.
Auch jetzt zahle ich den Höchstsatz an die KK und werden dann wohl zusätzlich noch den Betrag für die LV entrichten müssen.
Nein. Höchstsatz ist Höchstsatz.
Mir ist ein einziger Sonderfall bekannt, bei dem mehr als Höchstsatz bezahlt wird, nämlich wenn ein Gehalt über der Bemessungsgrenze mit einer Rente zusammenkommt. Dann zahlt der Betreffende aus seinem Gehalt den Höchstsatz und hat den KV-Zuschuß der Rente weiterzuleiten.
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Mir ist ein einziger Sonderfall bekannt, bei dem mehr als Höchstsatz bezahlt wird, nämlich wenn ein Gehalt über der Bemessungsgrenze mit einer Rente zusammenkommt. Dann zahlt der Betreffende aus seinem Gehalt den Höchstsatz und hat den KV-Zuschuß der Rente weiterzuleiten.
... an die Krankenkasse. Aber der Zuschuss steht ihm ja auch schon deshalb nicht zu, weil er dafür in der Endabrechnung auch keinen Beitrag bezahlt.
Anders herum: Dürfte er den Zuschuss 'einsacken', würde er in der Endabrechnung ja weniger als den Höchstbeitrag bezahlen. Und das bei beitragspflichtigen Bezügen oberhalb der Bemessungsgrenze.
Was auf der ersten Blick unverständlich erscheint - und diejenigen hinter dem Ofen hervorlockt, die dann gerne von "BESTRAFUNG!" faseln - hat schon seine Richtigkeit.
Wer in der Situation das Geld besser bei der Renten- als bei der Krankenkasse aufgehoben sieht, der stellt dann eben erst gar keinen Antrag auf den Zuschuss, und gut ist. Nur - wer in der Situation hat schon den dazu notwendigen Überblick?
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[Wer Beitrag bezahlt aus einer Beschäftigung über der Beitragsbemessungsgrenze und zusätzlich eine Rente bekommt, bekommt als freiwillig GKV-Versicherter einen KV-Zuschuß und muß diesen weiterleiten ...]
... an die Krankenkasse. Aber der Zuschuss steht ihm ja auch schon deshalb nicht zu, weil er dafür in der Endabrechnung auch keinen Beitrag bezahlt.
Für diese Person kassiert die GKV also mehr Beitrag als den Höchstbeitrag.
Aber der Zuschuss steht ihm ja auch schon deshalb nicht zu, weil er dafür in der Endabrechnung auch keinen Beitrag bezahlt.
Das kann man unterschiedlich sehen.
Anders herum: Dürfte er den Zuschuss 'einsacken', würde er in der Endabrechnung ja weniger als den Höchstbeitrag bezahlen. Und das bei beitragspflichtigen Bezügen oberhalb der Bemessungsgrenze.
Was auf der ersten Blick unverständlich erscheint - und diejenigen hinter dem Ofen hervorlockt, die dann gerne von "BESTRAFUNG!" faseln - hat schon seine Richtigkeit.
Ich zähle nicht zu jenen, die diesbezüglich von "Bestrafung" reden würden.
Du stellst die geltende Rechtslage korrekt dar, und diese hat ihre Logik. Es ist aber nicht die einzige Logik, die man hier anwenden könnte.
Bei einem PKV-Versicherten hat der KV-Zuschuß der Rentenversicherung nur lose etwas mit seinem Beitrag zu tun (der KV-Zuschuß der RV darf die halbe Prämie nicht übersteigen, tut sie wohl regelmäßig auch nicht). Als PKV-versicherter Rentner kann man (schon zu Vergleichszwecken) den KV-Zuschuß gleich in den Punktwert mit einrechnen. Die gesetzliche Rente ist halt keine Versicherungs- sondern eine Sozialleistung.
Wer in der Situation das Geld besser bei der Renten- als bei der Krankenkasse aufgehoben sieht, der stellt dann eben erst gar keinen Antrag auf den Zuschuss, und gut ist. Nur - wer in der Situation hat schon den dazu notwendigen Überblick?
Könnte man machen, bzw. man würde den Antrag erst dann stellen, wenn man kein Gehalt mehr bezieht, sondern nur noch Rente.
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Für diese Person kassiert die GKV also mehr Beitrag als den Höchstbeitrag.
Das ist richtig. Allerdings die Differenz zum Höchstbeitrag nicht vom Beitragszahler, sondern von der großen Schwester Ren
ate.Ich zähle nicht zu jenen, die diesbezüglich von "Bestrafung" reden würden.
Das glaube ich Dir, und Du warst damit auch nicht gemeint.
Aber da mir dieser Begriff nebst seiner verbalen und adjektiven Ausprägung hier im Forum gelegentlich begegnet - und dann stets unpassenderweise - war es mir der Mühe wert.
Könnte man machen, bzw. man würde den Antrag erst dann stellen, wenn man kein Gehalt mehr bezieht, sondern nur noch Rente.
Ja. Spätestens dann sollte man sich sputen, den zuvor - aus Sicht der Beitragszahler-Schatulle - ins Leere laufenden Antrag zu stellen.
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Seit 2018 gibt es einen Freibetrag für die Erhebung der GKV-Beiträge. Aktuell liegt dieser Freibetrag bei 187,25€ pro Monat. Das wird dann bei einer einmaligen Kapitalabfindung auch mit 120 multipliziert.
Die Rechnung lautet also: (Gesamtbetrag - 120 x 187,25€) / 120
Evtl. hilft es etwas den Schmerz zu lindern.
Das hatte ich auch gedacht. Das ist leider nicht so. Auch der Freibetrag gilt nur für Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte haben keinen Freibetrag.
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Nee, wenn die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist, dann ist Schluss.
Wenn die BBG die vollen 10 Jahre ohnehin erreicht ist, dann ist die Auszahlung der LV quasi beitragsfrei.
Genau das wäre ja meine Idee.
Ich zahle die nächsten 10 Jahre voraussichtlich über BGG ein. Müsste (Konjunktiv) dann keine zusätzlichen Beiträge entrichten. Das ist aber leider nicht so. Der Freibetrag zieht ausdrücklich nicht bei freiwillig Versicherten.
Da fast alle freiwillig Versicherten ohnehin über der BGG liegen, wären dann die meisten eh raus.
Fakt:
Pflichtversicherte zahlen keine KV Beiträge auf ausgezahlte LV
Privat Versicherte zahlen keine KV Beiträge auf ausgezahlte LV
Freiwillig Versicherte zahlen die volle KV und PV Beiträge auf die LV Auszahlung
(Regelung Summe / 120 auf 120 Monate verteil ist bekannt).
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich zulässig zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten – anders als bei der Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten – auch Einnahmen aus einer privaten Eigenvorsorge heranzuziehen. Daher ist es sehr wichtig, dass man darauf achtet, dass man als pflichtversicherter Rentner eingestuft wird".
Letzteres ist bei mir leider abgefahren, da ich die LV schon ausgezahlt bekommen habe, wenn ich vorher gewusst hätte, hätte ich die LV Auszahlung ruhen lassen.
Anders bei Mitgliedern der GKV. Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten.
- Für Pflichtversicherte gilt: Auf Zahlungen aus selbst abgeschlossenen Lebens- und privaten Rentenversicherungen müssen sie keine Beiträge zahlen, auf Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge aber schon, sofern diese über den Arbeitgeber läuft. Dann ist der volle Beitrag für die Kranken- und Pflegekasse fällig.
- Freiwillig Versicherte müssen sogar auf alle Renten und Auszahlungen aus privaten Renten- und Lebensversicherungen Beiträge zahlen.
"Ein weiterer Unterschied: Pflichtversicherte haben zumindest für die Krankenversicherung einen Freibetrag, in diesem Jahr in Höhe von 176,75 Euro pro Monat. „Erst wenn für sie die gesamten Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Zahlungen etwa aus einer Direktversicherung über diesen Freibetrag liegen, bekommt die Krankenkasse Geld“, sagt Expertin Weidenbach. Dabei kann einiges zusammenkommen: 14,6 Prozent für die Krankenversicherung plus im Durchschnitt 1,7 Prozent Zusatzbeitrag plus den Beitrag für die Pflegeversicherung, mit Kindern 3,4 Prozent, ohne Kinder 4,0 Prozent. Das summiert sich bei Kinderlosen auf gut 20 Prozent, Tendenz weiter steigend. " Zitat
Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge…%C3%A4llig-wird
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Man möge mir mein Unhöflichkeit verzeihen und mir erlauben, mich später vorzustellen aber das (1 Jahre alte) Threadthema brennt mir unter den Nägeln.
Ich bin einer ähnlichen Lage wie der Threadersteller. Ich habe Anfang des Jahres meine pauschalversteuerte LV ausgezahlt bekommen.
Unhöflichkeit wäre egal, mangelnde Sachstandsschilderung ist aber nicht egal. Solange Du den Großteil der entscheidungsrelevanten Umstände nicht nennst, kann bei einer Diskussion nichts Sinnvolles herauskommen.
Du hast eine pauschalversteuerte Lebensversicherung ausbezahlt bekommen und fragst Dich, ob Du als freiwillig GKV-Versicherter darauf Krankenkassenbeiträge zahlen mußt. Prinzipiell ja, da gibt es aber den Deckel der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die Du wohl sowohl jetzt mit aktivem Einkommen, als auch mit Deinen Altersbezügen überschreitest, wenn ich Dich recht verstanden habe.
Ich zahle die nächsten 10 Jahre voraussichtlich über BBG ein. Müsste (Konjunktiv) dann keine zusätzlichen Beiträge entrichten. Das ist aber leider nicht so. Der Freibetrag zieht ausdrücklich nicht bei freiwillig Versicherten.
Das sind zwei Paar Stiefel. Wo steht, daß auf die Auszahlung einer Lebensversicherung Krankenkassenbeiträge zu leisten sind, wenn dieser Versicherte ohnehin schon den Maximalbeitrag leistet? Mir wäre das neu.
Der Freibetrag bei dieser Verbeitragung gilt in der Tat nicht für freiwillig Versicherte, das steht aber auf einem anderen Blatt.
Da fast alle freiwillig Versicherten ohnehin über der BBG liegen, wären dann die meisten eh raus.
Auch das ist nicht richtig. Etliche freiwillig Versicherte liegen eben unterhalb der BBG. Viele Selbständige sind freiwillig in der GKV versichert und verdienen aus ihrem Gewerbe weniger als die BBG. Und bei den Rentnern gibt es etliche, die aus verschiedenen Gründen eben nicht pflichtversichert sind. All diese erreichen vermutlich die BBG aus ihren regelmäßigen Einkünften nicht, so daß die prinzipelle Verbeitragung anderer Finanzquellen bei ihnen nicht nur prinzipiell, sondern tatsächlich zum Tragen kommt.
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Genau das wäre ja meine Idee.
Ich zahle die nächsten 10 Jahre voraussichtlich über BGG ein. Müsste (Konjunktiv) dann keine zusätzlichen Beiträge entrichten. Das ist aber leider nicht so. Der Freibetrag zieht ausdrücklich nicht bei freiwillig Versicherten.
Freibetrag/Freigrenze (für Pflichtversicherte) haben nichts mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun.
Du zahlst vom ersten Euro bis zur Beitragsbemessungsgrenze (aus Deinem Gehalt oder sonstigen Einkommen).
Dass Dein Einkommen für 10 Jahre rechnerisch noch zusätzlich erhöht wird, ändert an den von Dir zu zahlenden Beiträgen nichts.
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Unhöflichkeit wäre egal, mangelnde Sachstandsschilderung ist aber nicht egal. Solange Du den Großteil der entscheidungsrelevanten Umstände nicht nennst, kann bei einer Diskussion nichts Sinnvolles herauskommen.
Ich habe mich im Vorwege lange informiert und bin nur bei einem Punkt hängengeblieben, sorry aber dafür habe ich ja meine Frage gestellt.
"Gem. aller mir vorliegenden Informationen wird die KK auf mich zukommen und mir Beiträge (Gesamtbetrag/120 auf 120 Monate verteilt) berechnen." Eigenzitat
Du hast eine pauschalversteuerte Lebensversicherung ausbezahlt bekommen und fragst Dich, ob Du als freiwillig GKV-Versicherter darauf Krankenkassenbeiträge zahlen mußt.
Nein, da war nicht meine Frage, siehe oben, der Umstand war und ist klar.
Das sind zwei Paar Stiefel. Wo steht, daß auf die Auszahlung einer Lebensversicherung Krankenkassenbeiträge zu leisten sind, wenn dieser Versicherte ohnehin schon den Maximalbeitrag leistet? Mir wäre das neu.
Genau das ist das Problem. Jetzt haben wir uns verstanden.
Prinzipiell ja, da gibt es aber den Deckel der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die Du wohl sowohl jetzt mit aktivem Einkommen, als auch mit Deinen Altersbezügen überschreitest, wenn ich Dich recht verstanden habe.
Jepp, das ist so und genau da scheiden sich die Geister. Du bist der Meinung, dass "
Wo steht, daß auf die Auszahlung einer Lebensversicherung Krankenkassenbeiträge zu leisten sind, wenn dieser Versicherte ohnehin schon den Maximalbeitrag leistet? Mir wäre das neu."
Andere sind wieder anderer Meinung siehe #32
Genau dahin ging ja mein Frage.
P.S.: Das mit dem Freibetrag war ein Lapsus von mir, sorry.
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Solange Du den Großteil der entscheidungsrelevanten Umstände nicht nennst...
Fakten:
60 Jahre alt, verheiratet, Steuerklasse 3, Kinder (alle über 30), nicht vorbestraft
Renteneintritt Januar 2032 (oder eben später). Rentenerwartung ca. 3.200,- € im Monat
Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit 200 K€ + p.a. (kann 10% +/- schwanken)
Ca. 20 K€ Mieteinnahmen p.a.
Freiwillig Versicherter in der GKV
Auszahlung der LV am 02.01.2025, pauschalversteuert am 01.06.1992 abgeschlossen.
Summe 110.192,- €
Aktueller Stand:
LV hatte sich hatte sich im Dez. 2024 sich an meine PA gewandt und Auskunft
über den Status der KV eingeholt (gesetzlich, freiwillig oder privat).
KK hat sich Ende Januar an mich mit Betreff Auszahlung der LV gewandt und wollte Auskunft über Renteneintritt (dass ich aktuell über BBG liegen wissen die ja). Der Satz "Erträge aus LV
sind.. beitragspflichtig" hat mich u.a. hellhörig gemacht
Mehr Infos habe ich auch nicht.
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Fakten:
60 Jahre alt, verheiratet, Steuerklasse 3, Kinder (alle über 30), nicht vorbestraft
Renteneintritt Januar 2032 (oder eben später). Rentenerwartung ca. 3.200,- € im Monat
Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit 200 K€ + p.a. (kann 10% +/- schwanken)
Ca. 20 K€ Mieteinnahmen p.a.
Freiwillig Versicherter in der GKV
Auszahlung der LV am 02.01.2025, pauschalversteuert am 01.06.1992 abgeschlossen.
Summe 110.192,- €
Aktueller Stand:
LV hatte sich hatte sich im Dez. 2024 sich an meine PA gewandt und Auskunft
über den Status der KV eingeholt (gesetzlich, freiwillig oder privat).
KK hat sich Ende Januar an mich mit Betreff Auszahlung der LV gewandt und wollte Auskunft über Renteneintritt (dass ich aktuell über BBG liegen wissen die ja). Der Satz "Erträge aus LV
sind.. beitragspflichtig" hat mich u.a. hellhörig gemacht
Mehr Infos habe ich auch nicht.
Kannst ganz entspannt bleiben.
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Fakten:
LV hatte sich hatte sich im Dez. 2024 sich an meine PA gewandt und Auskunft
über den Status der KV eingeholt (gesetzlich, freiwillig oder privat).
U. d. ZK d. KPdSU hat geantw. Abk. sind max. Verwirrg. bei minim. Tastendruckersparn.
Du bist freiwillig GKV-versichert und verdienst aktuell weit über jeder Beitragsbemessungsgrenze. Daher zahlst Du aktuell den Maximalbeitrag zur GKV. Die prinzipielle Verbeitragung zusätzlicher Einnahmen läuft somit ins Leere: Und wenn Du eine Million Kapital- und Mieterträge haben solltest, zahlst Du von diesen keinen GKV-Beitrag. Das weiß Deine Lebensversicherungsgesellschaft aber nicht. Sie wird die Auszahlung Deiner LV pflichtgemäß an Deine Krankenkasse melden, wo dies zunächst finanziell keine weitere Folge hat.
Ohnehin ist es denkbar, daß Du noch 7 Jahre berufstätig bist, vermutlich selbst dann mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, wenn Du es Dir in rentennahen Jahren leichter machen solltest. Damit sind 84 Monate von den 120 schonmal abgedeckt. Wir reden also davon, daß Du allenfalls 3 Jahre lang Beiträge auf die verteilte Auszahlung der Lebensversicherung zu zahlen haben könntest.
Du gibst an, daß Deine Alterseinkünfte auch über der Beitragsbemessungsgrenze sein werden. Wenn das so ist (was aus Deinen Angaben nicht ersichtlich ist), gilt das gleiche: Maximalbeitrag ist Maximalbeitrag.
Davon abgesehen ist es noch nicht einmal sicher, ob Du in Deinem Ruhestand freiwillig versichert bleibst. Wenn Du eine gesetzliche Rente beziehst und 90% der zweiten Hälfte Deiner Berufstätigkeit in der GKV versichert warst (mit welchem Status auch immer), wirst Du im Ruhestand pflichtversichert sein, was bedeutet, daß Du nach aktueller Rechtslage GKV-Beiträge nur von rentenähnlichen Einkünften zahlen wirst, nicht aber von anderen Einkünften, etwa Kapitalerträgen.
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Vielen Dank für die ausführliche und stimmig klingende Erklärung.
(Mit den Abkürzungen habe ich angefangen weil die Forensoftware, oder meine PC Software, zarte Hinweise gegeben hat, dass man auch die Abkürzung verwenden könnte.)
Wenn das wirklich so ist, wäre das ja ein erheblicher finanzieller Unterschied für mich. Sicher würde ich auch so nicht verarmen aber das ist natürlich ein zusätzliches Polster.
Für mich stellen sich aber doch noch Fragen:
- Die Lebenversicherung hatte ja meinen Arbeitgeber angeschrieben, wo und wie ich krankenversichert bin. Für eine Meldepflicht der Auszahlung hätte ja der Name der Krankenversicherung gereicht, die wollte aber genau wissen ob pflicht, freiwillig oder privat,
das macht mich stutzig. Pratisch ein Schreiben an die Krankenkasse = Der Dietbert hat Kohle von uns bekommen, fertig. Ob es verbeitragt wird, ergibt sich dann aus meine sonstigen Beiträgen.
- Die Aufregung im Netz über den Umstand der zusätzlichen Verbeitragung der LV Auszahlung
kann ich dann, wenn das so zutrifft, nur noch bedingt verstehen. Im Prinzip sind ja fast alle
die freiwillig versichert sind über der Beitragsbemessungsgrenze. Also aus meinen Verständnis:
- Pflichgversicherte sind raus
- Privat Versicherte sind raus
- Freiwillig Versicherte sind dann raus, wenn sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
- Wenn ich bei Rentenantritt wieder in die Pflichtversicherung rutsche (inkl. LV)bin ich raus.
Problem wäre, wenn ich in Summe durch die Rente + dem monatlichen Anteil der LV Auszahlung freiweillig versichert wäre (also über die Grenze rutsche) und dann für Rente und den Anteil (120zigstel der Auszahlungssumme im Monat) Beiträge zahlen müsste, ist das so?
Vor dem Hintergrund wäre es schlauer gewesen, wenn ich die LV schon mit 57 hätte auszahlen lassen. Was soll´s.
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Davon abgesehen ist es noch nicht einmal sicher, ob Du in Deinem Ruhestand freiwillig versichert bleibst. Wenn Du eine gesetzliche Rente beziehst und 90% der zweiten Hälfte Deiner Berufstätigkeit in der GKV versichert warst (mit welchem Status auch immer), wirst Du im Ruhestand pflichtversichert sein, was bedeutet, daß Du nach aktueller Rechtslage GKV-Beiträge nur von rentenähnlichen Einkünften zahlen wirst, nicht aber von anderen Einkünften, etwa Kapitalerträgen.
Kleiner Nachtrag: Die LV wären ja rentenähnliche Einkünfte?
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Die LV (wenn als bAV bespart) ist ja immer beitragspflichtig. Ansonsten wäre derjenige, der mit 60 aussteigt, aber erst mit 63 eine Rente beanspruchen kann, auch mit dran.
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Die LV (wenn als bAV bespart) ist ja immer beitragspflichtig. Ansonsten wäre derjenige, der mit 60 aussteigt, aber erst mit 63 eine Rente beanspruchen kann, auch mit dran.
Ich brüte gerade über dem Satz, ob betriebliche Altersvorsorge beim mir zutrifftt, ist jegliche pauschalversteuerte LV, die vom Brutto abgeht, betriebliche Altersvorsorge? Das nur nebenbei.
Das Kernproblem ist doch, dass die LV grundsätzlich erstmal beitragspflichtig ist. Bei Einmalzahlung hat auf 120 Monate verteilt. Darauf bezog sich sich dann meine Verständnisfrage, die LV Auszahlungen wären also eine rentenähnliche Einkünfe.
wirst Du im Ruhestand pflichtversichert sein, was bedeutet, daß Du nach aktueller Rechtslage GKV-Beiträge nur von rentenähnlichen Einkünften zahlen wirst, nicht aber von anderen Einkünften, etwa Kapitalerträgen.
Ich mache es mal für Doofe (mich).
1.) Rente ist unter der Beitragsbemessungsgrenze
Mieteinnahmen / Kapitaleinkünfte in Millionenhöhe
Keine LV Erträge
Keine zusätzlichen GKV-Beiträge, egal,ob pflichtversichert oder freiwillig
2.) Rente ist über der Beitragsbemessungsgrenze (ist somit auf jeden Fall freiwillig versichert)
Mieteinnahmen / Kapitaleinkünfte in Millionenhöhe
Keine LV Erträge
Keine zusätzlichen GKV-Beiträge (zahlt eh schon den Höchstbetrag)
3.)
Rente ist unter der Beitragsbemessungsgrenze, trotzdem freiwillig versichert
Mieteinnahmen / Kapitaleinkünfte in Millionenhöhe
Zusätzliche LV Erträge
Dann zusätzlichen GKV-Beiträge auf die LV Beträge
4.)
Rente ist über der Beitragsbemessungsgrenze, freiwillig versichert
Mieteinnahmen / Kapitaleinkünfte in Millionenhöhe
Zusätzliche LV Erträge
Keine zusätzlichen GKV-Beiträge auf die LV Beträge, weil eh Höchstsatz bezahlt wird
Das "Problem" träte tatsächlich dann nur auf bei Arbeitnehmern / Rentner auf:
Deren Einkommen aus Gehalt/Rente und beitrieblicher Altersvorsorge (ohne Kapitaleinkünfte) über der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit rund 5.500 € Monat) aber noch unter der Pflichtversicherungsgrenze (derzeit rund 6.150 € im Monat) liegt.
Seid mir nicht böse, dass ich mein Glück kaum fassen kann und über soviel Aufriss im Netz dann stark verwundert bin.
Ich habe in sämtliche Foren und Seiten der Krankenvesicherungen immer nur gefunden, dass
bei freiwillig Versicherten, die Beiträge auf die LV zu entrichten sind, wie auch hier:
Krankenkassen bitten Rentnerinnen und Rentner zur Kasse | Verbraucherzentrale Hamburg
"Bei freiwillig Versicherten hingegen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen – auch wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen."
Nirgendwo steht, dass der Höchstbeitrag der KK nicht überschitten werden darf.
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