Wie muss ich beweisen, dass ich eine Vorsorgevollmach habe?

  • Hallo Forum,


    ich habe eine Vorsorgevollmacht für meine betagte Mutter, welche vor einigen Jahren notariell aufgesetz wurde.


    Meine Frage wären nun: Wie muss man einem Gegenüber beweisen, dass man eine Vorsogevollmacht hat?

    Muss ich immer eine komplette Kopie der Vollmacht (11 Seiten mit sehr vielen persönlichen Details, einschließlich Patientenverfügung) an das Gegenüber schicken? Womöglich noch per Post und beglaubigt?


    Reicht es da nicht aus, die 1. und die letze Seite als PDF zu schicken? Auf der 1. Seite bin ich als

    Vorsogevollmachts-Inhaber angegeben, auf der letzen Seite hat der Notar und meine Mutter unterschrieben.

    Hat hier jemand evtl. schon Erfahrungen und so eine Vollmach praktisch angewendet?


    Viele Dank für jede Info.

  • Hallo.


    Die Dinger sind doch nicht umsonst in Kapitel eingeteilt. Wenn es um medizinische Belange geht, ist der Teil mit Vermögenssorge doch irrelevant. Ich würde mit dem passenden Teil anfangen und falls erforderlich nachliefern.

  • Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. einer Kündigung) muss der Erklärung die Vollmacht beigefügt werden und zwar im Original und vollständig, eine Kopie genügt nicht, Teile der Vollmacht in Kopie schon gar nicht. Ohne beigefügte Originalvollmacht ist die Erklärung unwirksam (siehe § 174 BGB) und der Mangel kann auch nicht durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden.


    Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (z. B. Vertragsschluss) ist nur erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses Vertretungsmacht bestand (§ 164 BGB). Verlangt die andere Seite den Nachweis der Vertretungsmacht, kann die Vollmachtsurkunde nachgereicht werden, auch in dem Fall allerdings im Original und vollständig.

  • Hallo.


    Die Dinger sind doch nicht umsonst in Kapitel eingeteilt. Wenn es um medizinische Belange geht, ist der Teil mit Vermögenssorge doch irrelevant. Ich würde mit dem passenden Teil anfangen und falls erforderlich nachliefern.

    So würde ich es auch machen.


    Ich würde es im ersten Anlauf - etwas größere Distanz angenommen - mit einer vollständigen, nicht teilweise PDF der Originalvollmacht versuchen.


    Sollte der Kontrahent dagegen etwas zu meckern haben, na gut. Dann eben hinfahren und ihm das Original um die Ohren schlagen - also vorzeigen, nicht aus der Hand geben! Spätestens dann liegt der Ball im anderen Feld. 8)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • die Vollmacht (...) im Original und vollständig, eine Kopie genügt nicht

    Wie läuft das denn in der Praxis? Bei einem Vertragspartner in der gleichen Stadt kann ich mir einen Besuch mit der Urkunde in der Hand noch gut vorstellen. Man lässt sich denn wohl besser gleich bestätigen, dass die Vollmacht vorgelegen hat.


    Wie sieht es aus, wenn ich eine Frist z.B. zur Wohnungskündigung zu wahren habe, der Vermieter am Donnerstag 29.2. aber leider keine Zeit hat, sondern erst am Freitag 1.3.?


    Ansonsten Versand per Post mit allen Unwägbarkeiten?


    An der Stelle hat man es in rechtlichen Betreuung bei einer Wohnungskündigung besser. Zwar ist ein Gerichtsbeschluss mit der Erlaubnis dazu zu erlangen und die Wirksamkeit abzuwarten. Danach gibt es aber aber keine Schwierigkeiten mit Vollmachten oder anderen im Original vorzulegenden Urkunden.

  • Ich würde es im ersten Anlauf - etwas größere Distanz angenommen - mit einer vollständigen, nicht teilweise PDF der Originalvollmacht versuchen.

    Das Problem ist, dass...

    Ohne beigefügte Originalvollmacht ist die Erklärung unwirksam (siehe § 174 BGB) und der Mangel kann auch nicht durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden.

    ...man es vor einem zweiten Anlauf mit den Folgen eines unwirksamen Rechtsgeschäftes zu tun bekommen kann. Wenn die Gegenseite rechtzeitig meckert und man von Hamburg nach München fahren muss, ist das ja noch der bessere Fall.

  • Wie ist nachzuweisen, dass die in der Vollmacht erteilten Befugnisse nunmehr ausgeübt werden können? Müssen alters- oder krankheitsbedingte Einschränkungen des Vollmachtgebers durch ärztliche und gerichtlich bestätigte Atteste nachgewiesen werden? Man denke an Bankvollmachten oder die Kündigung ungünstiger Verträge, z.B. Rechtsschutz, Hausratversicherung nach Heimunterbringung, Energieversorger, telefon etc.

  • Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. einer Kündigung) muss der Erklärung die Vollmacht beigefügt werden und zwar im Original und vollständig, eine Kopie genügt nicht, Teile der Vollmacht in Kopie schon gar nicht. Ohne beigefügte Originalvollmacht ist die Erklärung unwirksam (siehe § 174 BGB) und der Mangel kann auch nicht durch Nachreichung der Vollmacht geheilt werden.

    Jein, siehe den Rest von § 174 BGB. Man weiß also schon, woran man ist. Entweder der andere weist nicht wegen fehlenden Originals zurück - dann schadet die bloße Kopie überhaupt nicht. Oder der andere weist wegen fehlenden Originals zurück - dann muss man mit Original nochmal neu erklären (wenn nicht der Vollmachtgeber selbst den anderen über die Vollmacht informiert hat). Kurz vor Ablauf einer Kündigungsfrist sollte man das also ggf. nicht riskieren, besteht aber keine besondere Dringlichkeit, kann man es schon einfach mal ohne Original versuchen. Keine Rechtsberatung, reines Lesen von § 174 BGB.


    "§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

    Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."

  • Wie ist nachzuweisen, dass die in der Vollmacht erteilten Befugnisse nunmehr ausgeübt werden können? Müssen alters- oder krankheitsbedingte Einschränkungen des Vollmachtgebers durch ärztliche und gerichtlich bestätigte Atteste nachgewiesen werden? Man denke an Bankvollmachten oder die Kündigung ungünstiger Verträge, z.B. Rechtsschutz, Hausratversicherung nach Heimunterbringung, Energieversorger, telefon etc.

    Das ist eine sehr interessante Frage, die ich nicht sicher beantworten kann. Ich vermute, dass die Geschäftspartner keine weiteren Nachweise fordern müssen, wenn Du mit der Vollmacht auf Dich kommst und Dich selbst ausweisen kannst, allein weil es sonst unpraktikabel wäre. Aber bestimmt gibt es hier noch eine fundierte Einschätzung.

  • Ich denke, es gibt keine Kontrolle. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht auf Vertrauen. Sobald die Vollmacht übergeben wird, ist sie in Kraft. Es wird nicht geprüft, ob der Vollmachtgeber noch in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei Missbrauch sollte der Vollmachtgeber die erteilte Autorisierung zurücknehmen. Wer in Vertretung handelt, haftet bei Missbrauch. That's it...