Rechnungen bezahlen - Anrechnung auf erbe?

  • Hallo zusammen,

    folgendes Szenario: mein Sohn saniert ein Haus und erhält hierzu Handwerkerrechnungen. Um ihm unter die Arme zu greifen und in einem möglichen Erbfall weniger Steuern entrichten zu müssen, würde ich gerne teilweise Rechnungen übernehmen.

    Dabei auch die Frage ob es eine Rolle spielt ob die Rechnung auf meinen Namen oder seinen Namen läuft? Letztendlich ist das doch auch dem Handwerker egal wer die Überweisung tätigt?


    Grundlegender: Rechnungen von Familienangehörige übernehmen, zählt das schon in eine mögliche Erhebung der Erbschaftssteuer rein?


    Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

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  • LuisHL23

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hierbei handelt es sich um eine Schenkung, für die es einen Freibetrag von 400k innerhalb von 10 Jahren gibt (Eltern an Kinder). Betrachtet werden immer die letzten 10 Jahre rollierend und wenn der Grenzwert überschritten wird, dann ist Schenkungssteuer fällig.


    Wenn allerdings der Erbfall innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung Eintritt, dann wird die Schenkung auf den Freibetrag für das Erbe anteilig angerechnet (abhängig vom Zeitunterschied zwischen Schenkung und Erbfall).


    Disclaimer: Bin kein Steuerberater oder Fachmann für Steuerrecht, daher handelt es sich um meine Laienmeinung.

  • ein Sohn saniert ein Haus und erhält hierzu Handwerkerrechnungen. Um ihm unter die Arme zu greifen und in einem möglichen Erbfall weniger Steuern entrichten zu müssen, würde ich gerne teilweise Rechnungen übernehmen.

    Gehst Du denn davon aus, dass Dein Sohn vor Dir stirbt? Das wäre ja nicht der Regelfall bei Eltern und Kindern.

  • Hierbei handelt es sich um eine Schenkung, für die es einen Freibetrag von 400k innerhalb von 10 Jahren gibt (Eltern an Kinder). Betrachtet werden immer die letzten 10 Jahre rollierend und wenn der Grenzwert überschritten wird, dann ist Schenkungssteuer fällig.


    Wenn allerdings der Erbfall innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung Eintritt, dann wird die Schenkung auf den Freibetrag für das Erbe anteilig angerechnet (abhängig vom Zeitunterschied zwischen Schenkung und Erbfall).


    Disclaimer: Bin kein Steuerberater oder Fachmann für Steuerrecht, daher handelt es sich um meine Laienmeinung.

    Das hab ich so tatsächlich auch erwartet. Konnte so aber in Kombination mit "Rechnungen übernehmen" nichts im Netz finden.


    Gehst Du denn davon aus, dass Dein Sohn vor Dir stirbt? Das wäre ja nicht der Regelfall bei Eltern und Kindern.

    GOtt bewahre, ich hoffe nicht.

    Selbstverständlich meine ich es andersherum.

    Hab ich das so oben geschrieben? Ich kann das so nicht rauslesen, sorry falls es missverständlich rüber kam.

  • Das hab ich so tatsächlich auch erwartet. Konnte so aber in Kombination mit "Rechnungen übernehmen" nichts im Netz finden.

    Im Endeffekt kannst du auch das Geld an deinen Sohn überweisen und der bezahlt davon seine Rechnung. Am Ende kommt es aufs gleiche heraus. Wenn du die Rechnung direkt bezahlst, sparst du dir nur den Umweg über das Konto von deinem Sohn. Daher sollte die genaue Abwicklung egal sein, der Sachverhalt ist grundsätzlich identisch.

  • GOtt bewahre, ich hoffe nicht.

    Selbstverständlich meine ich es andersherum.

    Hab ich das so oben geschrieben? Ich kann das so nicht rauslesen, sorry falls es missverständlich rüber kam.

    Ja, das hatte ich dann falsch verstanden, sorry! "Um ihm unter die Arme zu greifen und in einem möglichen Erbfall weniger Steuern entrichten zu müssen" --> das las sich, als solle sich das "unter die Arme greifen" und "weniger Steuern entrichten" auf die gleiche Person beziehen.

    Das hab ich so tatsächlich auch erwartet. Konnte so aber in Kombination mit "Rechnungen übernehmen" nichts im Netz finden.

    Ich bin auch kein Steuerberater, aber hier steht dazu was: Drittaufwand | Wer kann was absetzen, wenn ein anderer zahlt? (iww.de)


    Da geht es in erster Linie um die Frage, ob man trotz Zahlung durch einen Dritten die betreffenden Rechnungen von der Steuer absetzen kann (z.B. bei vermieteten Objekten). In den Praxishinweisen steht dann Folgendes:


    "Bei allen drei Fallvarianten ist schenkungsteuerlich der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des V an A erfüllt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In der Praxis ist somit zu beachten, dass derartige Zuwendungen (je nach Höhe der Aufwendungen und dem Verwandtschaftsverhältnis) ggf. der Schenkungsteuer unterliegen."


    Wenn Du es genau wissen willst und insbesondere, wenn es um signifikante Beträge geht, lass Dich entsprechend von einem Profi beratet. Der haftet dann auch für Falschberatung.

  • Mal ganz praktisch gefragt:

    Wenn der Vater nun eine Rechnung i.H.v. 500 Eur für den Sohn begleicht (=Schenkung), meldet man das dann ans Finanzamt? Bei freibetrag von 400.000? Oder merkt man es sich zu den Akten und gibt es im Erbfall an (wenn man es wiederfindet) oder ist es Aufgabe des FA das dann im Erbfall zu ermitteln?


    Wie sieht es bei einem Rechnungsbetrag von 5.000 oder 50.000 aus?


    Ich stelle es mir etwas sperrig vor, jede relativ kleine Schenkung meiner Eltern zu bürokratisieren. Andererseits macht natürlich Kleinvieh auch Mist...


    Ähnliches bei meinem Neffen, habe dem ca 250 Eur geschenkt und das niemandem gemeldet. Dort ist das ja bei 20.000 Freibetrag keine ganz geringe Summe.

  • itschytoo

    Da prallen vermutlich mal wieder Theorie und Realität aufeinander.

    In der Theorie ist jedes Geschenk natürlich erst einmal eine Schenkung. Das wird dann aber wieder durch die Gelegenheitsgeschenke eingegrenzt, die den Freibetrag nicht belasten (Quelle z.B. hier oder direkt §13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Allerdings ist auch das nicht ganz klar abzugrenzen von sonstigen Geschenken, gerade die Angemessenheit ist da so ein Thema, welches zu Diskussionen führen dürfte.


    In der Realität dürften wohl die wenigsten (Geld)Schenkungen ans Finanzamt gemeldet werden, wenn der Wert "überschaubar" bleibt (gerade im Verhältnis zum Freibetrag). Wie es dann aber im Erbfall aussieht, dürfte dann durchaus wieder interessant werden.

  • Das Konstrukt "Vater bezahlt auf seinen Namen lautende Rechnung für Leistungen an seinen Sohn und meldet den Betrag nicht als Schenkung" benötigt zur Aufdeckung wahrscheinlich schon eine kleine Schar höchst motivierter Finanzbeamter, die wissen, wohin sie schauen müssen. Die könnte es schon geben. Sehr wahrscheinlich ist es aber nicht. Aber ganz bestimmt will ich nicht zu Straftaten aufrufen.

  • Darauf bezog sich meine Frage oben.

    Das wäre eine Straftat?

    Und wenn ja, ab wann?

    Wenn der Sohn (oder der Vater??) das nicht umgehend meldet?

    Oder wenn man es im Erbfall oberhalb von 10 Jahren immernoch nicht angibt (in der Ernährungssteuererklärung)?

    Oder nur wenn das Gesamterbe damit den Freibetrag sprengt?


    Das ist mir so überhaupt nicht klar...

  • Vorab:

    Vater bezahlt auf seinen Namen lautende Rechnung für Leistungen an seinen Sohn und meldet den Betrag nicht als Schenkung

    Rechnungen auf Namen des Sohnes sind sinnvoller. Wegen eventueller Gewährleistungsfälle und es ist noch "schlanker".


    Schenkungen sind zu melden, aber es passiert anscheinend nie etwas, wenn das missachtet wird. Aus meiner Laiensicht ist da auch noch niemand geschädigt. Der Staat würde in dem Moment geschädigt, in dem aufgrund dieser Nicht-Angabe eine zu niedrige Erbschaftssteuer erhoben wird. Das wäre aus meiner Sicht der Moment der Straftat. Aber Steuerstrafanwälte vor!


    Auf der anderen Seite wäre ich gespannt was passiert, wenn spendable Eltern regelmäßig die Kosten für Supermarkteinkäufe und Besuche im Spaßbad übernehmen und beide - Schenker wie Beschenkter - das nach jedem Vorfall brav melden, immer mit angehefteter Belegkopie natürlich.

  • Finanziell für den Sohn ist es um günstigsten ihm das Geld zu überweisen, und er bezahlt damit die Rechnung die auf seinen Namen läuft. Denn dann kann er die Arbeitsleistung auch nochmal von der Steuer absetzen und kann beim Finanzamt die Überweisung nachweisen. (bis zu 6000 € Arbeitslohn im Jahr absetzbar, wovon bis zu 20% daher 1200 € angerechnet werden.)


    Ist natürlich nicht ganz im Sinne des Steuer-/Erbrechts, aber wie schon angemerkt dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt das feststellt gegen null gehen.

  • Wenn der Sohn sein Haus nennenswert renovieren läßt, bekommt er die 6000 € vermutlich schon mit eigenen Rechnungen zusammen.


    Ansonsten: Der Schenkungsteuerfreibetrag von Vater zu Sohn beträgt 400 T€ pro 10 Jahre. An diese Grenze muß man mit derlei Schenkungen erstmal drankommen - und normalerweise wird der Vater die 10 Jahre auch noch vor sich haben.



    Die meisten Erben zahlen keine Erbschaftsteuer, weil die Erbschaft nämlich unter den Freibetrag fällt. Wir hatten doch gerade erst die Vermögensverteilung der Deutschen. Von der Erbschaftsteuer gekniffen sind "mittlere" Vermögen (wenn man sie so bezeichnen will): Kleine Vermögen fallen unter den Freibetrag, mittlere Vermögen unterfallen der Erbschaftsteuer, wirklich große Vermögen kommen um die Erbschaftsteuer herum.

  • Unter https://www.finanztip.de/schenkungssteuer/anzeigepflichten/ gibt es übrigens einen Artikel im redaktionellen Teil. Der geht mehr auf den Erbfall ein, aber die Sätze zu Anzeigepflicht bei Schenkungen bestätigen das oben Gesagte/Vermutete in weiten Teilen.

    • Hilfreichste Antwort

    Hallo Forumsfreund valey

    Das ist mal wieder eine Frage wo ich Dir das der gerne auch einen Ratschlag geben kann.q

    Als langjähriger Immobilienbesitzer und mit Ü75 habe ich sowohl eigene Erfahrungen mit Immobilien als auch mit Schenkungen und der Frage Anrechnung von Schenkungen zu LebZeiten und im Todesfall

    Daher der Reihe nach

    Wenn du als Privatmann eine Rechnung bezahlst, die deinen Sohn betrifft, egal, ob das für ein Auto oder für eine Haus-Reparatur ist, dann ist das natürlich eine Schenkung

    Diese Schenkung müsste rechtlich gesehen, dem Finanzamt auf einem einfachen Formblatt gemeldet werden.

    Bis zu einem Betrag von 400.000 €. Innerhalb von zehn Jahren sind solche Schenkungen von Eltern an Kinder steuerfrei.

    Eine Meldung ist jedoch in jedem Fall also auch bei Kleinbeträgen vorgeschrieben.

    Wenn man das nicht macht, und es würde entdeckt, ist das jedoch kein großes Problem, weil man ja keine Steuer entzogen hat

    In der Praxis ist es natürlich so, dass solche Schenkungen im Familienkreis meist nicht gemeldet werden und wo kein Kläger ist auch kein Richter

    Wenn wenn du wie im vorliegenden Fall kein Geld an deinem Sohn überweist, sondern die Rechnung direkt von deinem privaten Konto bezahlst, ist in der Praxis das Risiko, dass das entdeckt wird sogar noch geringer.

    Wenn du Geld an deinen Sohn überweist dann könnte das eher mal bei IHM als Guthaben -Buchung auftauchen, falls das Finanzamt deines Sohnes aus irgendwelchen Gründen Kontoauszüge verlangt.

    Das war jetzt der erste Teil.

    Die zweite Frage ist, wenn dein Sohn Rechnungen für eine Immobilie hat, kann er dies ja bei einem selbst genutzten Haus zu einem kleinen Teil steuerlich geltend machen

    Forumsfreund @ Achim Weiss hat jedoch schon darauf hingewiesen, dass dieser Pauschalbetrag für Reparaturen vermutlich auch durch andere Rechnungen schon ausgeschöpft ist

    Daher gleich zur letzten Frage für den Erbfall:

    Wenn du nur 1 Kind als Alleinerbe hast, ist es einfach.

    Bei der Erbschaftssteuer wird das vererbte Vermögen am Todestag zu Grunde gelegt uns alle Schenkungen, der letzten zehn Jahre werden hinzugerechnet.

    Natürlich nur, sofern sie dem FA bekannt sind oder gemeldet wurden

    Wenn Zweifel sind, kann das Finanzamt jedoch die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre prüfen lassen

    Aber auch hier gilt.

    Bei der Erbschaftssteuer gibt es einen Freibetrag von 400.000 €,

    d.h. der Sohn als ALLEINErbe müsste nur den darüber hinausgehenden Betrag mit der Erbschaftssteuer entsprechend der Tabelle versteuern. Vermutlich geringstecStufe.

    Solltest du mehrere Kinder oder Erben haben, wird es etwas komplizierter,

    Und zwar nur im Hinblick auf die Schenkungen VOR deinem Tod

    Selbst wenn diese dem Finanzamt nicht bekannt waren, aber zum Beispiel den anderen Erben,

    dann können diese darauf bestehen, dass der Anteil dieses Erben entsprechend reduziert wird.

    Das könnte dann wieder das Finanzamt auf den Plan rufen, weil diese sich sagen,

    warum sind die Quoten unterschiedlich.

    Dann hättest du beziehungsweise Erben auch wieder Erklärungsbedarf.

    Das sollte man einfach alles wissen.

    Ich habe oft erlebt, dass viele, scheinbar ganz schlaue Menschen bzw. deren Erben aim Erbfall dann plötzlich ganz dumm dagestanden sind , weil das Finanzamt die Vergangenheit offen gelegt hat.

    Jetzt wünsche ich dir erst mal ein langes Leben, möglichst über die Zehnjahresfrist für Schenkungen hinaus,

    dann werden diese nämlich auf keinen Fall mehr angerechnet,

    weder vom Finanzamt noch von anderen Mit-Erben.

    Viele Grüße aus dem Schwabenland von McProfit

  • valey

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  • Unter https://www.finanztip.de/schenkungssteuer/anzeigepflichten/ gibt es übrigens einen Artikel im redaktionellen Teil. Der geht mehr auf den Erbfall ein, aber die Sätze zu Anzeigepflicht bei Schenkungen bestätigen das oben Gesagte/Vermutete in weiten Teilen.

    Wir hatten das Thema hier im Forum schon. Schenkungen muß man dem Finanzamt formlos anmelden (sowohl der Schenker, als auch der Beschenkte ist dazu verpflichtet). Eine Untergrenze sieht das Gesetz nicht vor, rein formal gilt diese Pflicht also bereits dann, wenn ich einem anderen Menschen einen Kaugummi schenke.


    Richterrecht hat daraus dann gemacht, daß "übliche Geschenke" von der Anzeigepflicht ausgenommen seien, was dann gleich einen Rattenschwanz von Verfahren hinter sich gezogen hat, was denn ein "übliches Geschenk" sei.


    Erfolgt die Anzeige beim Finanzamt nicht, droht keine Strafe, denn solange die (teilweise reichlichen) Freibeträge nicht ausgeschöpft sind, liegt ja keine Steuerhinterziehung vor.


    Ich nenne so etwas schlechte Gesetzgebung: Hier wird dem Bürger eine Pflicht auferlegt, die dem Staat andererseits unwichtig zu sein scheint, denn er setzt sie nicht durch. In meinen Augen gehört eine solche Vorschrift einfach weg. Vorschlag zum Bürokratieabbau.