Anzeigepflicht Erbschaften und Schenkungen: Was der Fiskus wissen muss
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Eine entfernte Großtante stirbt und hinterlässt ein kleines Vermögen. Wer so zu unerwartetem Wohlstand gelangt, darf nicht vergessen, das Finanzamt zu informieren. Denn es kann sein, dass Steuern auf den neuen Besitz fällig werden. Ob das Vermögen aus einer Erbschaft stammt oder noch zu Lebzeiten verschenkt wurde, macht dabei kaum einen Unterschied. Der Fiskus regelt die Bestimmungen für Erbschaft und Schenkung im selben Gesetz, dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und verlangt für beides Steuern in gleicher Höhe.
Grundsätzlich müssen Erben das Finanzamt innerhalb von drei Monaten informieren, nachdem sie von der Erbschaft erfahren haben (§ 30 ErbStG). Wird Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt, muss dies sowohl der Beschenkte als auch der Schenker anzeigen. Dazu reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden (§ 35 ErbStG).
Folgende Angaben solltest Du übermitteln:
In vielen Fällen musst Du Dich aber nicht selbst darum kümmern. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist nicht nötig,
Nachdem das Finanzamt von einer Erbschaft oder Schenkung erfahren hat, prüft es, ob Du eine Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung abgeben musst. Meist ist das nicht nötig, denn die Freibeträge für nahe Verwandte sind so hoch, dass viele keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer zahlen müssen. Ehe- und eingetragene Lebenspartner müssen nur Erbschaften versteuern, die 500.000 Euro übersteigen. Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro, und Enkelkinder können immer noch 200.000 Euro steuerfrei erhalten.
Die gleichen Freibeträge gelten auch für Schenkungen. Mit einem Unterschied: Diese Freibeträge kannst Du alle zehn Jahre erneut nutzen. Mit einer langfristigen Planung lässt sich Vermögen so steuergünstig übertragen.
Ausführlich kannst Du das in den Ratgebern zur Erbschaftssteuer (mit Erbschaftssteuerrechner) und zur Schenkungssteuer nachlesen. Wenn Du schnell wissen willst, wie hoch Deine Schenkungssteuer ist, nutze den Schenkungssteuerrechner von Finanztip.
Wer Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, das die Freibeträge übersteigt, zum Beispiel weil er kein naher Verwandter ist, wird vom Finanzamt aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Gibt es mehrere Erben oder Beschenkte, könnt Ihr die Steuererklärung gemeinsam ausfüllen. Die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat. Du kannst aber auch beantragen, die Frist zu verlängern. Ist ein Testamentsvollstrecker oder eine Nachlassverwalterin bestellt, so kümmern sich diese Personen um die Steuererklärung.
Die Erbschaftssteuererklärung muss ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte enthalten (§ 31 ErbStG). Gleichzeitig kannst Du aber auch sogenannte Nachlassverbindlichkeiten angeben, die Deine Steuerlast mindern. Dazu zählen Kosten für die Beerdigung und die Regelung des Nachlasses, etwa die Gebühren für den Erbschein oder die Testamentseröffnung. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt dafür pauschal 10.300 Euro an (§ 10 ErbStG).
Diese Pauschale steigt laut Jahressteuergesetz 2024 ab 2025 auf 15.000 Euro an.
Welche Umstände Deine Steuerlast noch senken können, kannst Du in diesem Abschnitt des Ratgebers Erbschaftssteuer nachlesen.
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Wer glaubt, geerbtes Geld vor dem Fiskus verheimlichen zu können, der irrt. Denn auch ohne Meldung vom Erben erfahren die Finanzbehörden vom Vermögensübergang. Standesämter sind verpflichtet, Todesfälle anzuzeigen. Und Gerichte sowie Notare melden dem Finanzamt Beurkundungen, die für die Erbschaftssteuer relevant sein könnten (§ 34 ErbStG).
Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen informieren ebenfalls automatisch das Finanzamt, wenn ein Kunde verstirbt (§ 33 ErbStG). Eine Ausnahme gilt, wenn der von der Versicherung auszuzahlende Betrag oder das Guthaben auf Konten oder Wertpapierdepots geringer als 5.000 Euro ist (§§ 1-3 ErbStDV).
Die Mitteilungspflicht über verstorbene Kunden gilt auch für deutsche Bankfilialen im Ausland, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14. April 2016, Az. C-522/14). Die Sparkasse Allgäu verweigerte dem Finanzamt Informationen über Konten und Vermögenswerte von zwischenzeitlich verstorbenen Kunden ihrer österreichischen Niederlassung. Doch das ist unzulässig, wie die Richter feststellten. Die gesetzliche Auskunftspflicht in Todesfällen gilt auch für Auslandsfilialen.
Die Politik hat inzwischen einiges getan, um zu verhindern, dass Geld im Ausland versteckt werden kann. Mittlerweile tauscht die deutsche Finanzverwaltung steuerrelevante Daten mit vielen Staaten aus.
Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung darf das Finanzamt nähere Informationen verlangen und einsehen, wer wann Zugang zu einem Schließfach hatte oder welche Überweisungen getätigt hat. Voraussetzung dafür ist ein konkreter Anfangsverdacht. Ein solcher kann zum Beispiel entstehen, wenn durch den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Behörden deutliche Abweichungen zwischen den Angaben in der Einkommensteuererklärung und dem tatsächlichen Vermögen auffallen.
Kann das Finanzamt die Erbschaftssteuer nicht oder erst verspätet festsetzen, weil Du Vermögen verschwiegen hast, droht Dir ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
Erben haften auch für hinterzogene Steuern des Erblassers und müssen für etwaige Steuernachzahlungen aufkommen. Wer im Nachlass Schwarzgeld entdeckt, muss das den Finanzbehörden melden, um nicht in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung zu geraten. Einen Teil der Hinterziehungszinsen kannst Du dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Steuer absetzen (FG München, Urteil vom 21. Juni 2006, Az. 4 K 3051/04).
Während bei Todesfällen Notare, Banken, Versicherungen und andere Behörden den Namen an die Finanzbehörden melden müssen, bleiben Schenkungen in Form von Geldzuwendungen häufig ohne steuerliche Folgen.
Schenkungen oberhalb der Freibetragsgrenzen sind jedoch schenkungsteuerpflichtig. Wer als nichtehelicher Lebenspartner oder Neffe ein neues Auto geschenkt bekommt, muss also aufpassen, dass der Wert des Wagens 20.000 Euro nicht übersteigt. Denn das ist in diesem Fall der Freibetrag.
Werden Grundstücke oder Immobilien verschenkt, erfährt das Finanzamt automatisch davon. Denn eine solche Übertragung muss immer notariell beurkundet werden. Und die Notarin ist gesetzlich verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen.
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