Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag

  • Aufgrund der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, habe ich einem Aufhebungsvertrag mit 11 Monaten Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfindung (Entlassungsentschädigung) vereinbart. Ich bin 61 Jahre alt und seit 30 Jahren im Unternehmen. Es gibt kein Verfahren beim Arbeitsgericht.

    Welche Sperrfristen gibt es im günstigstem und ungünstigstem Fall? Wie lang sind die Zahlungen danach?

    Hat die Höhe der Abfindungssumme eine Auswirkung auf die Höhe des ALG1?

    Danke für eure Informationen, da ich bisher viele verschiedene Auskünfte erhalten habe.

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Moin! Im besten Fall gibt es keine Sperrfrist und im ungünstigsten Fall, eine Sperrfrist von 12 Wochen. Im Auflösungsvertrag kann mit aufgenommen, werden, dass der Auflösungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird. Das könnte die Chancen erhöhen, keine Sperrfrist zu erhalten. Die Meldung der Arbeitslosigkeit sollte im Übrigen möglichst frühzeitig erfolgen.


    Auswirkungen auf die Höhe des ALG sollte es nicht geben.


    P.S.: Alle Angaben ohne Gewähr. Für verbindliche Auskünfte bitte bei der zuständigen Arbeitsagentur und/oder einem Anwalt erkundigen.

  • Aufgrund der Androhung einer betriebsbedingten Kündigung habe ich einem Aufhebungsvertrag mit 11 Monaten Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfindung (Entlassungsentschädigung) vereinbart. Ich bin 61 Jahre alt und seit 30 Jahren im Unternehmen. Es gibt kein Verfahren beim Arbeitsgericht.

    Wenn sich eine solche Sache abzeichnet, mandatiert man stracks einen Rechtsanwalt (Schwerpunkt Arbeitsrecht), weil man das Verfahren als Laie nämlich nicht überblickt. Der kostet vielleicht einen Tausender, aber man hat dafür Rechtssicherheit.

    Welche Sperrfristen gibt es im günstigstem und ungünstigstem Fall? Wie lang sind die Zahlungen danach?


    Hat die Höhe der Abfindungssumme eine Auswirkung auf die Höhe des ALG1?

    Danke für eure Informationen, da ich bisher viele verschiedene Auskünfte erhalten habe.

    Eben.

    Vermutlich liegt das Kind schon im Brunnen, weil Du Dir den Rechtsanwalt gespart hast.


    Was hilft Dir zu erfahren, daß die Dauer der Sperrzeit zwischen 0 und 12 Wochen liegt? Dich interessiert doch, wie es bei Dir ist - und das kann Dir kein Forist rechtssicher sagen.


    Abhängig von Deinem Plan (den Du hoffentlich hast!), ist es übrigens nicht immer die beste Idee, Dich möglichst früh arbeitslos zu melden. Solltest Du beabsichtigen, die Zeit bis zur Rente aus eigenen Mitteln zu überbrücken, könnte es sogar sinnvoll sein, ein Jahr zu warten, bis Du Dich arbeitslos meldest, weil dann nämlich eine eventuelle Sperrfrist vom Tisch ist.


    Viel zum Thema zu lesen findest Du auf der Seite von Peter Ranning.

  • Mammut66 Es gibt einen ähnlichen Thread. Schau ggfs. mal rein.


  • Schliesse mich Achim Weiss an, habe das gerade durchgemacht und war beim RA.

    Habe mir für den RA entschieden weil ich während der Abfindungsverhandlung weiter gearbeitet habe. Ich als 1 Person gegen GF und PL hätte das nicht vernünftig abwickeln können, da wären mir die Nerven durchgegangen und / oder ich wäre ich über den Tisch gezogen worden.
    Kann sein daß Du jetzt drei Monate ALG verloren hast.

  • Es hätte im Rahmen der Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag die Möglichkeit gegeben die Sperrzeiten in Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu umgehen. Dafür hättest du aber einen Rechtsanwalt gebraucht.


    Vorgehen:
    - AG und AN einigen sich im Grundsatz auf das Ausscheiden des Mitarbeiters per Aufhebungsvertrag;

    - AG schickt dem AN eine betriebsbedingte Kündigung;

    - RA erhebt auf Basis der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage;

    - Sobald der Verhandlungstermin durch das Gericht festgelegt ist, einigen sich AG und AN nun und zeichnen beide den vorab verhandelten Aufhebungsvertrag;

    - RA informiert das Gericht über die Einigung;

    - Gericht storniert den Verhandlungstermin und erstellt über die Einigung ein Gerichtsprotokoll;

    - Vorlage des Gerichtsprotokoll bei der Arbeitsagentur.


    Da das Gericht nicht verhandelt hat entstehen keine Gerichtsgebühren.

    Die Arbeitsagentur und die Krankenkassen werden auf Basis der Gerichtsprotokolls keine Sperrzeiten verhängen und trotz Abfindung sofort leisten.

  • Ja, genauso war es. Der RA kann schon nach Eingang des Klageschreibens beim Arbeitsgericht anrufen und das Aktenzeichen erfragen und dann über die Einigung informieren.

  • In deinem Alter kenne ich mich nicht aus, daher nur grundsätzlich:

    Wenn du nicht mehr arbeiten willst, warte mit dem Beantragen des ALG 1 Jahr und 1 Tag, dann ist der Abfindungsbetrag unschädlich.

    Freiwillige Krankenversicherung musst du in voller bisheriger Höhe zahlen, inkl. Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum Datum Unterschrift Aufhebungsvertrag + Dauer deiner Kündigungsfrist.

    Die Seiten vom Privatier sind sehr zu empfehlen!

  • In deinem Alter kenne ich mich nicht aus, daher nur grundsätzlich:

    Wenn du nicht mehr arbeiten willst, warte mit dem Beantragen des ALG 1 Jahr und 1 Tag, dann ist der Abfindungsbetrag unschädlich.

    Freiwillige Krankenversicherung musst du in voller bisheriger Höhe zahlen, inkl. Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum Datum Unterschrift Aufhebungsvertrag + Dauer deiner Kündigungsfrist.

    Die Seiten vom Privatier sind sehr zu empfehlen!

    Also, mit solchen Aussagen wäre ich ganz ganz vorsichtig.

  • ...

    Freiwillige Krankenversicherung musst du in voller bisheriger Höhe zahlen, inkl. Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum Datum Unterschrift Aufhebungsvertrag + Dauer deiner Kündigungsfrist.

    Die Seiten vom Privatier sind sehr zu empfehlen!

    Dass man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, heißt ja nicht unbedingt, dass man das Unternehmen am Tag der Unterschrift sofort verlässt. Leider hat sich der TE ja nicht wieder gemeldet.


    Den Hinweis auf die 11 monatige Kündigungsfrist, würde ich so verstehen, dass er schon sehr lange im Unternehmen ist und der Arbeitgeber den Vertag mit Ablauf der 11 Monate beenden will. Dies machen Arbeitgeber durchaus um weiteren juristischen Streitereien aus dem Weg zu gehen. Mitunter wird der zukünftige Ex-Mitarbeiter dann bei vollen Bezügen freigestellt. Er befindet sich dann nach wie vor in einem Angestelltenverhältnis und zahlt nur den AN-Anteil an den jeweilen Sozialversicherungen.

  • Dass man einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, heißt ja nicht unbedingt, dass man das Unternehmen am Tag der Unterschrift sofort verlässt. Leider hat sich der TE ja nicht wieder gemeldet.


    Den Hinweis auf die 11 monatige Kündigungsfrist, würde ich so verstehen, dass er schon sehr lange im Unternehmen ist...

    Zum 1. Abschnitt:

    Deswegen habe ich es so formuliert, dann kann es sich jeder selbst ausrechnen


    Zum 2. Abschnitt:

    Relevant für das von mir Geschriebene ist die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer hätte, wenn ich mich richtig erinnere.

    Es ging ja um den Arbeitslosengeldbezug und die Überbrückung ohne Anstellung, ansonsten ist mein Kommentar ja hinfällig. Hoffe, wir reden nicht aneinander vorbei.


    Grundsätzlich natürlich keine Garantie für meine Aussage.

  • Wenn du nicht mehr arbeiten willst, warte mit dem Beantragen des ALG 1 Jahr und 1 Tag, dann ist der Abfindungsbetrag unschädlich.


    Freiwillige Krankenversicherung musst du in voller bisheriger Höhe zahlen, inkl. Arbeitgeberbeiträge für den Zeitraum Datum Unterschrift Aufhebungsvertrag + Dauer deiner Kündigungsfrist.


    Die Seiten vom Privatier sind sehr zu empfehlen!

    Also, mit solchen Aussagen wäre ich ganz ganz vorsichtig.

    Mit welchen Aussagen genau wärest Du denn ganz ganz ganz ganz vorsichtig?


    Ok: Dem Arbeitsamt zu sagen, daß man eigentlich nicht mehr arbeiten will, ist sicher unklug. Arbeitslosengeld gibt es natürlich nur für Leute, die arbeiten wollen.


    Bei passender Gestaltung des Aufhebungsvertrags gibt es keine Sperrfrist (das wäre vermutlich meine Option gewesen), andernfalls funktioniert das Verfahren Jahr und Tag. Damit muß man also nicht ganz ganz ganz vorsichtig sein - wohl aber informiert handeln!


    Inwieweit man Krankenversicherungsbeiträge zahlen muß, ergibt sich aus der Gestaltung der Konstruktion. Wenn die festliegt, ist die Sache mit der Krankenkasse auch fix und eine spezielle Vorsicht nicht vonnöten.


    Die Seiten von Peter Ranning sind in diesem Fall auch nützlich. Damit muß man auch nicht ganz ganz vorsichtig sein.


    Womit denn dann?