Wechsel aus der GKV in die PKV - schwierige und zeitnahe Entscheidung

  • Hallo zusammen,

    Zitat von Achim Weiss

    Jedes Kammermitglied ist verpflichtet zur Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk.


    Das hatte ich unscharf formuliert. Mitgliedschaft grundsätzlich ja, wenn man freiwillig in der GRV bleibt werden die Beiträge aber i.d.R. angerechnet. Also kein doppelter Beitrag.

    Besser auch an die Ausnahmen von der Regel bezüglich der Mitgliedschaft denken.

    LG

  • Jedes Kammermitglied ist verpflichtet zur Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk. Das ist ja auch logisch, sonst funktioniert das System Versorgungswerk rechnerisch nicht, etliche haben ja ziemlich auf Umlagsystem umgestellt.

    Das hatte ich unscharf formuliert. Mitgliedschaft grundsätzlich ja, wenn man freiwillig in der GRV bleibt werden die Beiträge aber i.d.R. angerechnet. Also kein doppelter Beitrag.

    Das mag im Versorgungswerk Ihrer Frau so sein. Allgemein ist es nicht so. Ist - wie gesagt - ja auch logisch: Es tut einem Umlagesystem nicht gut, wenn man ihm die Neumitglieder wegnimmt. Und Versorgungswerke bekommen ja - anders als die GRV - nicht ein Drittel ihres Haushalts vom Staat zugeschossen.

    Ich kenne einen Fall eines Versorgungswerksrentners, der sich spaßeshalber ausgerechnet hat, was er für die gleichen Beträge an DRV-Rente bekommen würde. Bei ihm ist das Verhältnis 3050 € Versorgungswerksrente zu 2750 € DRV-Rente.

    Das geringe Delta ist ungewöhnlich. Die Beiträge sind ja i.d.R. identisch. Klar, bei der GRV muss man noch den Zuschuss zur KV berücksichtigen.

    Man wird es im Einzelfall ausrechnen müssen. Etwas Öffentlichkeit wäre sicherlich kein Schaden (angesichts der erheblichen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versorgungswerke), aber darauf wird man wohl lange warten können. Den Bericht der Zeitschrift Capital hatte ich ja bereits erwähnt. Capital hat das damals probiert und auf Granit gebissen.

    Die Versorgungswerke haben ihr Geld sicherlich unterschiedlich erfolgreich angelegt, was man dann an der Höhe der Renten merkt. Ob man mit Mühe 2% Rendite schafft oder selbst in der Zinsbaisse 6%, macht bei den Renten einen entscheidenden Unterschied.

    Aber mit GKV <-> PKV hat das ja nichts zu tun.

  • Das mag im Versorgungswerk Ihrer Frau so sein. Allgemein ist es nicht so. Ist - wie gesagt - ja auch logisch: Es tut einem Umlagesystem nicht gut, wenn man ihm die Neumitglieder wegnimmt. Und Versorgungswerke bekommen ja - anders als die GRV - nicht ein Drittel ihres Haushalts vom Staat zugeschossen.

    Ich würde schon sagen, dass ziemlich durchgängig so ist. Beispielsweise auch bei den Rechtsanwälten in NRW. Man kann die Wahlmöglichkeit ja nicht dadurch konterkarieren, dass man dann jeden Monat 2 x 1.497,30 EUR für die Rente zahlt. :)

    Und stimmt, wir beide haben uns mal wieder etwas weiter vom Thema entfernt. :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Hallo Dr. Schlemann,

    es ist tatsächlich so, dass man z.B. als angestellter Arzt Pflichtmitglied der Ärzteversorgung wird. Lässt man sich nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der DRV befreien, so ist man in beiden Systemen voll versicherungspflichtig, es wird nichts angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil natürlich nur 1 x, wenn ihm keine Befreiung vorliegt dann in die DRV. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe weist ihre Mitglieder immer wieder darauf hin, dass diese Befreiungsanträge von der DRV bei jedem Wechsel des Arbeitgeber wieder neu gestellt werden müssen, da sie seit glaube ich 2012 immer nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis gelten. Stellt man den Antrag nicht oder nicht fristgerecht, zahlt man tatsächlich doppelt. Ein „freiwilliger Verbleib in der DRV“ ist in den Satzungen der Versorgungswerke nicht vorgesehen, zumindest ist man trotzdem verpflichtet den vollen Beitrag ind Versorgungswerk zu entrichten. Früher als es für Ärztinnen noch keine Anerkennung der Erziehungszeiten in der DRV gab, wären viele Ärztinnen lieber in der DRV geblieben, vor allem wenn sie GKV Mitglied waren, da sie ohne Rente von der DRV im Alter nicht in KVdR kamen.

  • Es ist tatsächlich so, dass man z.B. als angestellter Arzt Pflichtmitglied der

    ... jeweiligen (!) ...

    Ärzteversorgung wird. Lässt man sich nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der DRV befreien, so ist man in beiden Systemen voll versicherungspflichtig, es wird nichts angerechnet.

    Es gibt - wie gesagt - etwa 90 Versorgungswerke in Deutschland. Jedes hat seine eigene Satzung, jedes hat seine eigenen Bestimmungen. Man kann die nicht einfach über einen Kamm scheren. Ich kenne es so, wie Du es schreibst, es ist nicht unmöglich, daß es bei Frau Schlemann anders ist.

    Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil natürlich nur 1 x, wenn ihm keine Befreiung vorliegt dann in die DRV. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe weist ihre Mitglieder immer wieder darauf hin, dass diese Befreiungsanträge von der DRV bei jedem Wechsel des Arbeitgeber wieder neu gestellt werden müssen, da sie seit glaube ich 2012 immer nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis gelten. Stellt man den Antrag nicht oder nicht fristgerecht, zahlt man tatsächlich doppelt.

    Das ist übergreifend so geregelt. Das gilt für alle: Wer die Arbeitsstelle wechselt, muß die Befreiung neu beantragen.

    Ein „freiwilliger Verbleib in der DRV“ ist in den Satzungen der Versorgungswerke nicht vorgesehen, zumindest ist man trotzdem verpflichtet den vollen Beitrag ind Versorgungswerk zu entrichten.

    Darauf haben die Versorgungswerke keinen Einfluß. Wenn man zusätzlich in der DRV bleiben wollte, könnte man das. Aber das ist halt teuer.

    Früher, als es für Ärztinnen noch keine Anerkennung der Erziehungszeiten in der DRV gab, wären viele Ärztinnen lieber in der DRV geblieben, vor allem, wenn sie GKV Mitglied waren, da sie ohne Rente von der DRV im Alter nicht in KVdR kamen.

    Als von der DRV Befreiter konnte man schon viele Jahre (immer schon?) freiwillige Beiträge leisten. Das war und ist in bestimmten Konstellationen auch sinnvoll.

  • Hallo Dr. Schlemann,

    es ist tatsächlich so, dass man z.B. als angestellter Arzt Pflichtmitglied der Ärzteversorgung wird. Lässt man sich nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der DRV befreien, so ist man in beiden Systemen voll versicherungspflichtig, es wird nichts angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil natürlich nur 1 x, wenn ihm keine Befreiung vorliegt dann in die DRV. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe weist ihre Mitglieder immer wieder darauf hin, dass diese Befreiungsanträge von der DRV bei jedem Wechsel des Arbeitgeber wieder neu gestellt werden müssen, da sie seit glaube ich 2012 immer nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis gelten. Stellt man den Antrag nicht oder nicht fristgerecht, zahlt man tatsächlich doppelt. Ein „freiwilliger Verbleib in der DRV“ ist in den Satzungen der Versorgungswerke nicht vorgesehen, zumindest ist man trotzdem verpflichtet den vollen Beitrag ind Versorgungswerk zu entrichten. Früher als es für Ärztinnen noch keine Anerkennung der Erziehungszeiten in der DRV gab, wären viele Ärztinnen lieber in der DRV geblieben, vor allem wenn sie GKV Mitglied waren, da sie ohne Rente von der DRV im Alter nicht in KVdR kamen.

    Das ist von Versorgungswerk zu Versorgungswerk unterschiedlich geregelt.

  • Das ist von Versorgungswerk zu Versorgungswerk unterschiedlich geregelt.

    Richtig.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Hallo zusammen,


    mein Arbeitgeber hat mir überraschend und recht spät mitgeteilt, dass ich ab 01.01.2025 über der JAEG liege und daher ich mich entweder freiwillig gesetzlich versichern muss, oder privat. Die Entscheidung dazu muss in den nächsten Tagen fallen und ich tue mich damit reichlich schwer und bin um jeden Rat dankbar :).

    Vielen Dank :)

    Ich beantworte den Thread mal kurz nachträglich, da niemand wirklich darauf eingegangen ist.

    Es ergibt keinen Sinn bei so einer Ankündigung sofort in die PKV zu wechseln. Es besteht auch kein Zwang dazu. Der normale Gang der Dinge ist, dass man einfach in der GKV bleibt und gegebenenfalls nach einem Monat, einem Jahr oder wann auch immer evtl. in die PKV wechselt, nachdem man sich informiert hat.

  • Es ergibt keinen Sinn bei so einer Ankündigung sofort in die PKV zu wechseln.

    Sinn ergibt es schon, weil

    1. man dann direkt bessere Leistungen für weniger Geld bekommt und
    2. Gesundheit selten besser wird. "Nach einem Monat, einem Jahr oder wann auch immer" sind ggf. neue Erkrankungen dazu gekommen sind, die einen Wechsel in die PKV unmöglich machen!

    Mein Rat: Nicht überstürzen, gut überlegen, von einem Experten beraten lassen - aber auch nicht unnötig "trödeln".

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Eine Frage an Dr. Schlemann: Inwiefern ist eine weitere Einzahlung in eine Anwartschaftsversicherung noch sinnvoll, wenn man die Option zum Wechsel in die PKV verstreichen lässt? Der Wechsel ist dann ja auch später nichtmehr möglich, da die Versicherung ja festlegt, dass man innerhalb einer gewissen Frist die Option nutzen muss, danach ist es zu spät und somit wäre dann ein Fortführen der Anwartschaft doch ohne Gegenwert. Oder sehe ich das falsch?

  • Eine Frage an Dr. Schlemann: Inwiefern ist eine weitere Einzahlung in eine Anwartschaftsversicherung noch sinnvoll, wenn man die Option zum Wechsel in die PKV verstreichen lässt? Der Wechsel ist dann ja auch später nichtmehr möglich, da die Versicherung ja festlegt, dass man innerhalb einer gewissen Frist die Option nutzen muss, danach ist es zu spät und somit wäre dann ein Fortführen der Anwartschaft doch ohne Gegenwert. Oder sehe ich das falsch?

    Hallo Babs , "Einzahlung" könnte irreführend sein, wenn es sich um eine "kleine" Anwartschaft handelt (sichert nur den Gesundheitszustand) und keine "große" Anwartschaft, die durch Einzahlen in sog. Alterungsrückstellungen auch das Eintrittsalter bewahrt.

    Grundsätzlich haben Sie recht, dass eine Anwartschaftsversicherung ihren Sinn verliert, wenn sie aufgrund von Fristversäumnis strenggenommen nicht mehr aktiviert werden kann. Für unsere Kunden konnten wir in solchen Fällen allerdings auch schon Versicherungsschutz ohne Gesundheitsfragen erreichen. Ich würde deshalb die Flinte nicht direkt ins Korn werfen, sondern einen Experten zu Rate ziehen.

    Hilft das?

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Die genannte 2-Wochen-Frist ergibt sich aus § 188 SGB. Sobald das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch den Arbeitgeber zum Jahreswechsel festgestellt wird, besteht ab dem Folgejahr Versicherungsfreiheit.

    Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, das Mitglied über den Statuswechsel (§ 6 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V) zu informieren und auf die Möglichkeit des Austritts per Austrittserklärung innerhalb von zwei Wochen hinzuweisen.

    Wenn der Austritt nicht erklärt wird, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

    Natürlich ist bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung auch ein späterer Wechsel in die private Krankenversicherung möglich, dann aber mit zweimonatiger Kündigungsfrist.

    Finanztip hat bereits einen sehr guten Artikel darüber verfasst „Besser gesetzlich oder privat krankenversichert?“.

    Und ich möchte dem Fazit „Privat versichern sollten sich nur Beamte und Gutverdiener mit langfristig sicherem Einkommen“ hinzufügen, dass auch die evtl Problematik einer Dienst/-Erwerbsunfähigkeit dabei nicht unberücksichtigt bleiben und ggfs. versichert werden sollte, da die Beiträge in der PKV von den Anbietern jeweils nach eigenem Bedarf und unabhängig von Einkünften festgelegt werden.

  • Vielen Dank für die zügige Antwort, es scheint dann aber wohl so zu sein, dass man später auf das Entgegenkommen der Versicherung angewiesen ist. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass nach Verstreichenlassen der Wechseloption zur PKV, es wahrscheinlich auch nichtmehr viel Sinn macht eine große Anwartschaftsversicherung fortzuführen, da die Beiträge umsonst bezahlt werden, da die Wechselmöglichkeit versäumt wurde. Gilt diese Frist für einen Wechsel in die PKV nach Beendigung einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV sowohl für die kleine wie für die große Anwartschaft?

  • Moment, das sind zwei völlig unterschiedliche Fristen: Die eine Frist bezieht sich auf den Wechsel zwischen den Systemen GKV / PKV. Die andere Frist begrenzt den Zeitraum zur Ausübung einer Anwartschaft.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.