Lohnkosten

  • Guten Tag,

    ich kann keine konkrete Angabe finden.


    Die Arbeiten wurden im Dez. 24 ausgeführt.

    Rechnungs- Datum Anf. Januar, somit auch im Jan. 25 bezahlt.


    Gehört das in die Steuererklärung für 2024 oder in die Steuererklärung für 2025?


    Vielen Dank

  • Ja, für die Steuer zählt immer, wann die Rechnung bezahlt wurde. Es ist unerheblich, wann die Arbeiten durchgeführt wurden und welches Rechnungsdatum drauf steht.


    In deinem Fall ist 2025 Geld geflossen, die Handwerkerleistungen - um die geht es wahrscheinlich - kannst du erst nächstes Jahr mit der Steuererklärung für 2025 geltend machen.

  • Ja, für die Steuer zählt immer, wann die Rechnung bezahlt wurde. Es ist unerheblich, wann die Arbeiten durchgeführt wurden und welches Rechnungsdatum drauf steht.


    In deinem Fall ist 2025 Geld geflossen, die Handwerkerleistungen - um die geht es wahrscheinlich - kannst du erst nächstes Jahr mit der Steuererklärung für 2025 geltend machen.

    Nicht ganz.


    Meistens ist das so, aber nicht immer. Es gibt um den Jahreswechsel eine Art Karenzzeit von +/- 10 Tagen. Die gilt eigentlich nur für regelmäßige Zahlungen, wird aber gelegentlich auch auf andere Zahlungen angewendet.


    Beispiel:

    Verzögert sich die Überweisung des Dezembergehalts, das schließlich erst am 2.1. des Folgejahres bei Dir ankommt, zählt es steuerlich trotzdem noch zum Altjahr.


    Der Krankenkassenbeitrag für Januar, den Du vorsichtshalber immer etwas früher zahlst, im konkreten Fall am 30.12., zählt steuerlich gesehen zum neuen Jahr

    Wenn man ins Detail geht, ist nicht jeder Fall eindeutig zu klären. Also einigt man sich buchhalterisch, vor allem dann, wenn der Unterschied zwei verschiedener Rechnungsmethoden gering ist.


    Wenn die Handwerkerrechnung an einem einstelligen Januartag bezahlt worden ist, würde ich die in der vorjährigen Steuererklärung geltend machen. Mehr als streichen kann das Finanzamt sie nicht, und dann gebe ich die Rechnung halt im nächsten Jahr an.

  • Wenn die Handwerkerrechnung an einem einstelligen Januartag bezahlt worden ist, würde ich die in der vorjährigen Steuererklärung geltend machen. Mehr als streichen kann das Finanzamt sie nicht, und dann gebe ich die Rechnung halt im nächsten Jahr an.

    Würde ich auch so machen. Zumal mein FA schon lange keine Belege mehr sehen wollte.

  • Wenn die Handwerkerrechnung an einem einstelligen Januartag bezahlt worden ist, würde ich die in der vorjährigen Steuererklärung geltend machen. Mehr als streichen kann das Finanzamt sie nicht, und dann gebe ich die Rechnung halt im nächsten Jahr an.

    Manchmal ist es ja genau das, was man nicht haben möchte. Ich hab mich schon öfters mit Handwerkern darauf geeinigt, dass sie mir die Rechnung "nach dem Weihnachtsurlaub" schicken und ich auch dann erst bezahle. Die Leistung selber war bereits im Dezember (einmal sogar schon im November). Hintergrund war schlicht und ergreifend, dass ich den Höchstbetrag schon ausgeschöpft hatte.


    Das FA hat die Rechnungen ohne Probleme akzeptiert, obwohl ich die Belege zu den Handwerkerleistungen nachreichen musste. Die haben also genau gesehen, wann Leistungsdatum war.


    Wenn es aber keine Rolle spielt (weil Vorjahr noch nicht voll ausgeschöpft) oder ich damit rechne, in diesem Jahr sowieso den Höchstbetrag zu haben, würde ich es im letzten Jahr ansetzen. Wie Achim schon sagte, mehr als streichen können die nicht und dann geht es halt nächstes Jahr in die Steuererklärung.


    Was du aber natürlich nicht machen solltest, ist die Rechnung noch für 2024 anzugeben und dann auch für 2025. Das wäre dann Steuerhinterziehung.

  • Hallo Achim Weiss,

    Meistens ist das so, aber nicht immer. Es gibt um den Jahreswechsel eine Art Karenzzeit von +/- 10 Tagen. Die gilt eigentlich nur für regelmäßige Zahlungen, wird aber gelegentlich auch auf andere Zahlungen angewendet.

    Bei „gelegentlich andere Zahlungen“ muss ich einmal nachfragen. Kennen Sie dazu Beispiele oder Regeln? Hintergrund: Die Abrechnungsspitze für die Hausgeldabrechnung 2023 wies ein Guthaben von über 1.000 Euro auf, dass am 18. Dezember ausgezahlt werden sollte. Durch einige Querelen mit und bei der Buchhaltung des Verwalters war das Geld aber erst am 08. Januar auf meinem Konto. Es wäre für mich vorteilhaft, wenn ich es noch für 2ß24 steuerlich ansetzen könnte. Kennen Sie da einen Weg?


    Gruß Pumphut

  • Die Abrechnungsspitze für die Hausgeldabrechnung 2023 wies ein Guthaben von über 1.000 Euro auf, das am 18. Dezember ausgezahlt werden sollte. Durch einige Querelen mit [...] der Buchhaltung des Verwalters war das Geld aber erst am 08. Januar auf meinem Konto. Es wäre für mich vorteilhaft, wenn ich es noch für 2024 steuerlich ansetzen könnte. Kennen Sie da einen Weg?

    Mach das doch einfach! Die Rückzahlung ist eine Einnahme, die Du letztlich versteuern mußt. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Finanzamt etwas dagegen hat, wenn Du diese Zahlung bereits 2024 versteuerst und nicht erst 2025.


    Wenn dem Finanzamt das nicht recht ist, wird es Dir das wohl schon sagen.