Kapitalertragssteuer bei Gemeinschaftsdepot und Todesfall des Ehemanns?

  • Guten Tag zusammen,

    meine Frau und ich haben ein Aktien-Gemeinschaftsdepot. Falls z.B. ich versterbe, müsste doch das Depot auf den Namen meiner Frau umgeschrieben werden (Unentgeltlicher Gläubigerwechsel). Oder?
    Würde dies steuerlich als Verkauf und Neukauf der Aktien mit entsprechender Kapitalertragssteuer gewertet?

    Falls ja, gäbe es eine Möglichkeit, dies zu umgehen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen
    Ratlos09

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo,

    die Materie ist etwas komplex, ansatzweise dazu diese Erklärung:

    Tritt der Erbfall ein, so besteht beim Gemeinschaftsdepot die Erbmasse aus der Hälfte des Depotwertes, die dem verstorbenen Mitinhaber zuzurechnen ist. Beim Einzeldepot gilt hingegen: Befindet sich das Depot im Besitz der verstorbenen Person, wird geht das komplette darin befindliche Vermögen gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge an die Erben über.

  • Gemeinschaftsdepots sind nicht gut.


    Zuerst stellt sich natürlich die Frage, ob ein Testament vorliegt, beziehungsweise ob gesetzliche Erbfolge gewünscht wird.

    Des Weiteren stellt sich die Frage, ob es hier in der gesetzlichen Erbfolge andere Menschen gibt, die dann Erbin werden würden.

    Und dann natürlich auch eine zentrale Frage: die des Depotvolumens.

  • "Der Erblasser kann zu Lebzeiten einige Vorkehrungen treffen, um sein Wertpapierdepot aus steuerlicher Sicht optimal zu vererben.

    Bei Wertpapierdepots oberhalb des jeweiligen Steuerfreibetrags kann eine doppelte Steuerbelastung auf den Erben zukommen, sollte er sich entscheiden die Aktie zu verkaufen. Zunächst hat der Erbe Erbschaftssteuer zu zahlen, im Falle eines Verkaufs dann Abgeltungssteuer (25 % der erzielten Kapitalerträge). Kursgewinne von Aktien, die vor 2009 erworben wurden, sind allerdings nicht steuerpflichtig.


    Erblasser können dies entweder dadurch umgehen, indem sie wertvolle Aktien bereits zu Lebzeiten verkaufen und dem Erben den Gewinn abzüglich der von ihm zu zahlenden Abgeltungssteuer vererben. Einerseits kommt auf den Erben so angesichts des geringeren Betrags eine geringere Erbschaftssteuer zu und er muss keine Abgeltungssteuer zahlen. Andererseits wird ihm so das Risiko von Kursschwankungen erspart.


    Eine andere Möglichkeit ist die schenkweise Übertragung des Wertpapierdepots an den zukünftigen Erben. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist hier insbesondere die Übertragung eines Depots unter Nießbrauchsvorbehalt denkbar. Hierdurch wird der spätere Erbe zwar bereits Eigentümer des Wertpapierdepots, gleichzeitig behält der Erblasser allerdings die Kontrolle und erhält weiterhin die Erträge. Zwar hat der zukünftige Erbe bei einer lebzeitigen Übertragung statt Erbschaftssteuer Schenkungssteuer zu zahlen.

    Da die Freibeträge allerdings alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können, ist eine doppelte Nutzung der Freibeträge und damit eine erhebliche Steuerersparnis denkbar. Vorteilhaft ist zudem, dass der Wert des Nießbrauchsvorbehalts dem Wert der Aktien abgezogen wird. Der Wert des Nießbrauchs ist abhängig vom Alter des Schenkenden und von der zu erwartenden Jahresrendite des Wertdepots."

  • Meine Frau und ich haben ein Aktien-Gemeinschaftsdepot. Falls z.B. ich versterbe, müsste doch das Depot auf den Namen meiner Frau umgeschrieben werden (Unentgeltlicher Gläubigerwechsel). Oder?

    Oder.

    Wenn Du stirbst, wird Dein Vermögen vererbt. Es kann sein, daß Dein Vermögen an Deine Witwe geht (das wäre der Fall, den Du oben schilderst) oder auch an jemanden anderen.


    Der Erbfall gilt nicht als Verkauf. Mit den Papieren geht auch der Anschaffungskurs an die Erben, die somit bei einem späteren Verkauf auch die Abgeltungsteuer für Deine Gewinne zu zahlen haben werden.


    Es kann somit sein, daß Deine Erben Erbschaftsteuer bezahlen auf Geld, das später als Abgeltungsteuer an den Fiskus geht.


    Wie taunide richtig schreibt, kannst Du das verhindern, indem Du möglichst knapp vor Deinem Tod Dein Depot einmal umsetzt. Dazu müßtest Du alles verkaufen, versteuern und dann Papiere zurückkaufen. Fragt sich nur, wie man das terminlich punktgenau hinbekommt. :)

  • Taunide hat offenbar gar nicht selbst geschrieben.

    Wenn er einfach von dem verlinken Rechtsanwalts Auftritt zitiert, kann das eine Abmahnung geben für den Forenbetreiber…

    Dankeschön für die Information, das wusste ich nicht, meine Gänsefüßchen um es als Zitat zu kennzeichnen sind wahrscheinlich nicht ausreichend. Gelobe stete Besserung.

  • Dankeschön für die Information, das wusste ich nicht, meine Gänsefüßchen um es als Zitat zu kennzeichnen sind wahrscheinlich nicht ausreichend. Gelobe stete Besserung.

    Das war hier als freundlicher Hinweis gemeint. Es ist immer sehr kritisch, Zitate in dieser Länge irgendwo in ein Internetforum zu stellen.

    Was gibt selbstverständlich auch für Artikel von Tageszeitungen und sonstigen online Auftritten. Natürlich auch für Texte von Rechtsanwältinnen…

  • Hallo,


    zurück zur Kernfrage:

    Würde dies steuerlich als Verkauf und Neukauf der Aktien mit entsprechender Kapitalertragssteuer gewertet?

    Nach z.B. hier https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI15019688.html und auch weiteren Erläuterungen ist die Übertragung vom Erblasser auf den Erben eben kein Verkauf und Kauf, sondern der Erbe tritt in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein. Erst wenn der Erbe die Aktien verkauft, zahlt er Kapitalertragssteuer, aber dann auch für den Besitzzeitraum des Erblassers mit. Damit hat sich die Frage der Umgehung auch erledigt.


    Einwände?


    Gruß Pumphut

  • Ich bedanke mich herzlich für Ihre Beiträge!

    Ich habe das jetzt so verstanden, dass es beim Gläubigerwechsel vom gemeinsamen Konto auf ein Einzelkonto nicht automatisch zu einen Verkauf und dann Kauf derselben Aktien führt und dann natürlich keine Kapitalertragssteuer anfällt (unabhängig vom Deopotwert).

    (Erst wenn sich meine Frau selbst zum Verkauf der Aktien entscheiden würde.)
    Auch die ergänzenden Infos/Tipps zum Erbrecht sind interessant.

  • meine Frau und ich haben ein Aktien-Gemeinschaftsdepot. Falls z.B. ich versterbe, müsste doch das Depot auf den Namen meiner Frau umgeschrieben werden (Unentgeltlicher Gläubigerwechsel)

    Ich mache das hier mal etwas einfach mit nur einem Erben - bei mehreren Erben ist es nämlich komplizierter:


    Nur bis zum Tod eines Depotinhabers (auch beim Gemeinschaftsdepot) gilt der möglicherweise erteilte Freistellungsauftrag für die Erträge (Zinsen/Dividenden).

    Mit dem Tod wird dieser Freistellungsauftrag gelöscht und weitere Erträge unterliegen der Abgeltungssteuer. Die nach dem Tod anfallenden Erträge werden dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft zugerechnet.


    Die Wertpapiere können grundsätzlich auf ein neues Depot des Erben umgebucht werden. Eine Umschreibung unter Beibehaltung der Depotnummer ist nicht möglich. Bei der Übertragung werden die ursprünglichen steuerlichen Einkaufwerte mit übertragen. Verkauft der neue Depotinhaber Wertpapiere, dann trägt er auch die volle Steuerlast, so als hätten ihm die Wertpapiere schon immer gehört.


    Eine Aufteilung der Wertpapiere auf mehrere Erben kann insofern problematisch sein, wenn die einzelnen Wertpapiere zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Kaufkursen erworben wurden oder wenn der Bestand nicht zu gleichen Teilen übertragen werden kann.


    Wird ein solches Wertpapier dann auf mehrere Erben übertragen, zieht das "fifo- Prinzip" - ein Erbe bekommt Wertpapiere aus dem älteren Bestand und der nächste Erbe erhält Papiere aus einem jüngeren Bestand etc. Bei unterschiedlichen Kaufkursen ist das nicht unbedingt vorteilhaft, denn die Erben werden (steuerlich) ungleich behandelt.


    In solchen Fällen (Erbengemeinschaft) sollte man das Depot möglichst komplett auflösen -der Nachlass zahlt die anfallenden Kapitalertragsteuern- , das Bargeld wird verteilt und die Erben kaufen die Papiere neu ein. Dann hat man einen "sauberen" steuerlichen Übergang.

  • meine Frau und ich haben ein Aktien-Gemeinschaftsdepot.

    Beinhaltet dieses Depot auch Wertpapiere mit einem Anschaffungsdatum vor 2009 die somit der steuerlichen Altbestandsregelung unterliegen? Falls nein gilt das oben bereits beschriebene. Falls ja gibt es noch Besonderheiten in Bezug auf den Freibetrag für die Gewinne aus diesen Altbeständen :S

  • Ich mache das hier mal etwas einfach mit nur einem Erben - bei mehreren Erben ist es nämlich komplizierter.

    ...

    Eine Aufteilung der Wertpapiere auf mehrere Erben kann insofern problematisch sein, wenn die einzelnen Wertpapiere zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Kaufkursen erworben wurden oder wenn der Bestand nicht zu gleichen Teilen übertragen werden kann.


    In solchen Fällen (Erbengemeinschaft) sollte man das Depot möglichst komplett auflösen -der Nachlass zahlt die anfallenden Kapitalertragsteuern - , das Bargeld wird verteilt und die Erben kaufen die Papiere neu ein. Dann hat man einen "sauberen" steuerlichen Übergang.

    Erben, die sich vertragen und auch rechnen können, bekommen auch ein solches Depot fair auseinander, ohne daß sie eine eventuelle Steuerfreiheit von Altbeständen opfern.


    Bei allen anderen hilft ohnehin nichts: Freund -> Feind -> Miterbe. So manche Erbauseinandersetzung unterscheidet sich nicht groß von einem Rosenkrieg. Vermutlich heißt sie deswegen schon gleich so. :)

  • Erben, die sich vertragen und auch rechnen können, bekommen auch ein solches Depot fair auseinander, ohne daß sie eine eventuelle Steuerfreiheit von Altbeständen opfern.

    Das ist wohl wahr. Das Thema mit den Freibeträgen der Altbestände ist jedoch etwas tricky. Denn der Erblasser hat(te) zwar seinen eigenen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR Gewinn. Allerdings muss er diesen auch selbst zu Lebzeiten genutzt haben. Die Erben haben zwar selbst einen eigenen persönlichen Freibetrag von ebenfalls 100.000 EUR Gewinn. Sie können aber nicht zuerst rückwirkend noch den Freibetrag des Erblassers und anschliessend den/die eigenen nutzen.

    Aber im vorliegenden Fall ist das ja möglicherweise irrelevant da evtl. gar keine Altbestände im Depot enthalten sind.

  • Erben, die sich vertragen und auch rechnen können, bekommen auch ein solches Depot fair auseinander, ohne daß sie eine eventuelle Steuerfreiheit von Altbeständen opfern.

    Das ist wohl wahr. Das Thema mit den Freibeträgen der Altbestände ist jedoch etwas tricky. Denn der Erblasser hat(te) zwar seinen eigenen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR Gewinn. Allerdings muss er diesen auch selbst zu Lebzeiten genutzt haben. Die Erben haben zwar selbst einen eigenen persönlichen Freibetrag von ebenfalls 100.000 EUR Gewinn. Sie können aber nicht zuerst rückwirkend noch den Freibetrag des Erblassers und anschliessend den eigenen nutzen.

    Was hans2204 vorschlägt, ist das einfachere Verfahren: Alles verkaufen, Geld bleibt übrig, das läßt sich auch für einfachere Gemüter nachvollziehbar gerecht (!) teilen.


    Ich habe ja aber ausdrücklich geschrieben, daß sich die Leute auskennen sollten.


    Da erkennt einer der Erben, daß der Erblasser noch Altbestände im Depot hatte: Wenn das Aktien sind, die vor 2009 gekauft worden sind, bleiben die auch über den Erbfall hinweg steuerfrei. Du beziehst Dich auf Fonds, die vor 2009 gekauft wurde. Diese wurden Ende 2017 fiktiv verkauft. Dennoch: Für diesen Bereich gibt es einen Steuerfreibetrag von 100.000 €, für jeden Nachbesitzer. Das Moment Nachbesitzer zählt natürlich nur bei größeren Erbschaften. Der entsprechende Teil der Erbschaft müßte mehr also 100 T€ Gewinn enthalten.


    Ich versetze mich mal in die Position eines der Erben. Die anderen sagen: Verkaufen, verkaufen, ich will Schotter sehen! Ich würde sagen: Gemach, Leute, ich habe hier mal was ausgearbeitet. Man kann diese Steuervorteile ja ausrechnen und dann etwa sagen: Der Posten X ist dauerhaft steuerfrei. Der hat heute seinen Nennwert Y, aber die Steuerfreiheit für (sagen wir mal) 10 Jahre hat bei einer angenommenen Wertentwicklung von z% den und den Wert. Wenn wir hier das Fell des Bären verteilen, erbitte ich diesen Depotposten in Höhe von 20 T€ für mich; bei der Verteilung wird der aber mit 25 T€ gerechnet.


    Wenn die Erben sich vertragen (und von Finanzen zumindet etwas Ahnung haben), sollte das gehen.