Kredit abbezahlt oder weiterlaufen lassen?

  • Guten Tag allerseits,

    Ich habe ein Privatkredit Konsum seit 5Jahren am laufen und der läuft noch 5Jahre, effektiver Jahreszins 4%. Hier ein paar daten;

    • Ursprünglicher Nettodarlehensbetrag: 30.000 EUR

    • Laufzeit: 120 Monate (10 Jahre), Beginn: 29.02.2020, reguläres Ende: 29.02.2030

    • Monatliche Rate: 305,44 EUR

    • Sollzinssatz: 3,95 % p.a.

    • Effektiver Jahreszins: 4,02 %

    Ich will die restliche Summe jetzt sofort begleichen ca. 15k + 1% Vorfälligkeitsentschädigung. Ich habe es mir grob ausgerechnet und würde dadurch wohl 1000€ an Zinsen sparen. Ob die KI das genau berechnet hat weiß ich nicht aber den sofort zu bezahlen macht am meisten Sinn oder? Da ja auf Tagesgeldkonten keine 4% mehr geboten werden, wäre das ja eine Rendite von 4%. :/

  • Die Zinsersparnis entspricht einer Rendite von 4% und zwar sowohl garantiert als auch steuerfrei.

    Das Geld zurückzuhalten und alternativ anzulegen lohnt sich entsprechend nicht. Achte darauf, dass du noch einen gewissen Puffer an Liquidität behältst oder schnell wieder aufbauen kannst, damit es im Zweifelsfall nicht wieder in einen teuren Kredit geht

  • Die Zinsersparnis entspricht einer Rendite von 4% und zwar sowohl garantiert als auch steuerfrei.

    Das Geld zurückzuhalten und alternativ anzulegen lohnt sich entsprechend nicht. Achte darauf, dass du noch einen gewissen Puffer an Liquidität behältst oder schnell wieder aufbauen kannst, damit es im Zweifelsfall nicht wieder in einen teuren Kredit geht

    Damit ist alles gesagt. :thumbup:

  • Wenn ich deinen Beitrag richtig verstanden habe, dann hast du den Betrag einer Vorfälligkeitsentschädigung selbst ermittelt.

    Hast du schon mal bei der Bank angefragt, ob sie für den Konsumentenkredit überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen und wie hoch die ggf. ausfällt?

    Dazu kannst du einfach eine Anfrage stellen, wie hoch der Rückzahlungswert wäre, wenn du per XX.XX. das Darlehen zurückzahlen möchtest.

    Grundsätzlich bin ich immer dafür zu haben Konsumkredite so schnell wie möglich "loszuwerden".

  • hans2204

    "Sie können jederzeit den offen stehenden Saldo direkt auf das Darlehenskonto

    mit der IBAN DE....... überweisen.

    Geben Sie den Verwendungszweck „Sondertilgung“ an.

    Die dann für den jeweiligen Monat noch ausstehenden Zinsen sowie das

    Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von von 1% werden dann automatisiert ermittelt und

    Ihrem Konto per Einzug separat belastet.

    Mit freundlichen Grüßen"


    Antwort der Bank.

  • Fragt sich halt, ob in diesem Umfeld eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt zulässig ist.

    Steht diesbezüglich etwas im Kreditvertrag?

    Im Gesetz steht:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    § 502 Vorfälligkeitsentschädigung
    (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen ...

    Gerichte haben klargestellt, daß "Schaden" hier "Zinsschaden" bedeutet, eine "Bearbeitungsgebühr" darf hierbei nicht anfallen. Dein Darlehenszins ist für heutige Verhältnisse niedrig, das heißt: Wenn die Bank das zurückgegebene Geld weiterverleiht, wird sie mehr Zinsen dafür bekommen als von Dir und nicht weniger. Ich sehe mit allem Vorbehalt hier keine Grundlage für eine Vorfälligkeitsentschädigung.

    Ich würde die Abrechnung abwarten (damit hat die Bank sich dann erklärt, die Zahlen liegen dann auf den Tisch) und vermutlich die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung hinterher angreifen. Man kann natürlich auch auf die zitierte Äußerung der Bank reagieren. Meine Option wäre dennoch die erste.

  • Achim Weiss

    Vielen Dank für die Infos. Zu der Vorfälligkeitsentschädigung hab ich noch eine Frage;

    • Grundsätzlich darf die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung eines Kredits während der Zinsbindung eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist und der Bank ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

    • Der Anspruch ergibt sich aus § 502 BGB und gilt unabhängig davon, ob das aktuelle Zinsniveau höher oder niedriger ist als der vereinbarte Kreditzins.

    Was passiert bei gestiegenem Zinsniveau?

    • Wenn das allgemeine Zinsniveau aktuell höher ist als dein Vertragszins, entsteht der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung in der Regel kein Zinsschaden, weil sie das zurückgezahlte Geld zu besseren Konditionen neu verleihen könnte

    • In diesem Fall sinkt die mögliche Vorfälligkeitsentschädigung deutlich oder entfällt sogar ganz, weil kein wirtschaftlicher Nachteil für die Bank besteht

    • Die Bank darf nur den tatsächlichen Schaden verlangen – ist dieser null oder negativ, steht ihr keine Entschädigung zu, auch wenn es im Vertrag steht


    Dazu gibt es auch ein BGH Urteil:

    Könnten Sie das eventuell prüfen und mir dann bescheid geben.

    Ich habe das jetzt an die Bank geschickt und warte auf antwort

  • Du hast einen Privatkredit über ursprünglich 30 T€ laufen, hast jetzt aber Geld, ihn abzulösen. Der Zinssatz ist mit 4% für einen Kredit recht niedrig, vor 5 Jahren war noch Nullzinszeit. Auch heute wirst Du mit einer parallelen Anlage keine 4% erwirtschaften (nach Steuer ohnehin nicht, aber das spielt keine Rolle). Summa summarum: Wenn Du das Geld hast (und Dich mit der Rückzahlung nicht völlig entblößt) ist eine Sondertilgung eine gute Idee.

    Bei einer Sondertilgung hat die Bank dann einen Schaden (und nur dann), wenn die Zinsen gefallen sind, wenn sie mit einem neuen Kredit weniger verdient, als Du bezahlst. Das ist in der aktuellen Zinssituation aber nicht gegeben, also gibt es auch keinen sachlichen Grund für eine Vorfälligkeitsentschädigung.

    Die Vorfälligkeitsentschädigung würde sich auf die Restschuld beziehen (etwa 15 T€), die Bank will von Dir somit vermutlich 150 € extra.

    Was irgendwelche Hotliner sagen, ist Schall und Rauch. Es ist auch nicht gesagt, daß die Klausel im Kreditvertrag, auf die sich die E-Mail der Sparkasse bezieht, rechtlich dicht ist.

    Du bist in solchen Dingen unerfahren, die Bank hingegen weiß, was sie tut, selbst wenn das, was sie tut, nicht korrekt ist. Fragt sich halt, was man macht und wie man es macht - und das wäre Deine Aufgabe. Du fragst mich nach einer Quelle, dabei habe ich die im Vorposting bereits angegeben. Im Zivilrecht (und das ist Zivilrecht) macht immer einer, und der andere läßt es mit sich machen. Wenn Du die Restschuld begleichst, wirst Du separat eine Rechnung von der Bank bekommen. Dort wird ohne Frage die Vorfälligkeitsentschädigung auftauchen. Man probiert es halt, die Mehrzahl der Kunden wird es nicht merken und die Abbuchung geschehen lassen.

    Wenn Du das nicht geschehen lassen möchtest, wirst Du der Bank schreiben, daß Du eine Vorfälligkeitsentschädigung für unangemessen und rechtlich nicht zulässig hältst. Die Bank wird das dann vermutlich erstmal abbügeln. Du verrätst den Namen der Bank nicht, also kann ich Dir nicht sagen, wie das dann weitergeht. Der nächste Schritt wäre die Inanspruchnahme der zuständigen Schlichtungsstelle. Du kannst auch bereits im ersten Brief durchschimmern lassen, daß Du die Schlichtungsstelle anrufen wirst, wenn es keine Lösung in Deinem Sinne gibt. Und dann sieht man, was passiert. Auch eine Klage ist grundsätzlich möglich, ich sehe da gute Chancen. Aber die kostet Zeit und Mühe, für die Du auch dann nichts bekommst, wenn Du die Klage gewinnst.

    Vor Gericht und auf Hoher See sind die Menschen in Gottes Hand. Nach meinem Dafürhalten hast Du eine gute Chance, die Vorfälligkeitsentschädigung weg zu bekommen. Ich ahne allerdings nicht, ob Du das Sitzfleisch und die Konsequenz hast, das durchzufechten. Es geht um 150 €. Der eine setzt sich dafür ein, der andere sagt: Meine Ruhe ist mir lieber. Kommentarlos zu zahlen ist die einfachere, aber halt auch teurere Methode.

  • Achim Weiss

    Es handelt sich um eine Sparkasse und das ist Ihre Antwort;

    Sie beziehen sich auf Regelungen eines Immobilienkredits.

    Bei Privatkrediten ist die Regelung der vorzeitigen Rückzahlung

    im Darlehensvertrag selbst enthalten unter Kapitel 6.2 folgende

    und gehört zu den Darlehensbedingungen, welche mit der Unterschrift

    vereinbart werden.

    Beste Grüße

  • Die von mir zitierte BGB-Vorschrift bezieht sich auf Verbraucherkreditverträge. Sie ist also in Deinem Fall einschlägig.

    Ich denke, ich nehme die 1% in Kauf, weil es läuft noch ein Immobilienkredit, wo ich erstmal in einen LBS-BSV einzahle bis 2027. Am Ende machen die mir noch Probleme bei der Zuteilung, deshalb will ich die jetzt nicht zu sehr verärgern.

    Ich habe oben von zwei Gruppen Menschen erzählt:

    Die einen lassen es mit sich machen, die anderen halt nicht.

    Du gehörst vermutlich zur ersten Gruppe. Du hast keine Traute, Deine Rechte durchzusetzen. Das darf jeder selber wissen, schließlich ist es Dein Geld.

    Davon abgesehen dürftest Du bei Deinem Bausparvertrag um einiges mehr Geld versemmelt haben als mit diesen Privatkredit. Nein, die vermittelnde Sparkasse würde Dir keinen Zirkus mit der Zuteilung machen, die ist nämlich nur Verkäuferin des Bausparvertrags. Für die Zuteilung zuständig ist die rechtlich davon unabhängige Landesbausparkasse.

  • Achim Weiss du hast recht. Ich werde die restsumme jetzt begleichen und dann wenn eine Gebühr automatisch von meinem Konto abgezogen wird, diese mit einer offiziellen Mail an die Sparkasse angreifen. Wenn die sich quer stellen dann an einen Ombudsmann oder schlichtungsstelle wenden. Sofern das Kostenlos ist. Danke für deine Zeit und die wichtigen Infos. Normalerweise ziehe ich sowas immer durch aber ich dachte dann legen die mir 2027 Steine in den weg. Was aber nicht der Fall ist.

  • Für Dich ist das zu spät, aber alle anderen sollen es lesen:

    Bausparverträge sind toll für die Bank (deswegen verkaufen diese sie so gern), aber äußerst untoll für den Bausparer. Mit der Unterschrift sind gleich mal 1 bis 1,6% weg (das sind 1600 Flocken bei 100 T€ Bausparsumme). Die ersten Jahre spart man nicht für den eigenen Bau, sondern für die Verkaufsprovision der Bank.

    Und damit ist das Elend noch nicht zu Ende. Weiteres dazu bitte im Blog von Hartmut Walz lesen!

  • Bei Privatkrediten ist die Regelung der vorzeitigen Rückzahlung

    im Darlehensvertrag selbst enthalten unter Kapitel 6.2 folgende

    und gehört zu den Darlehensbedingungen, welche mit der Unterschrift

    vereinbart werden.

    Nicht alles, was in einem Darlehensvertrag steht, ist auch rechtens. Ich kann mich da an ein paar Dinge erinnern, die dann irgendwann von den "Verbraucherschützern" aufgegriffen und vor Gericht gebracht wurden mit der Folge, dass Kunden plötzlich einen Erstattungsanspruch hatten.

    z.B. Kontoführungskosten für Darlehen
    Bank: (...wieso, hat der Kunde doch unterschrieben...)

    Gebühren für die Freigabe von Sicherheiten oder Gebühren für die Wertschätzung von Immobilien [vor allem bei Immobiliendarlehen]

    Bank: (...wieso, hat der Kunde doch unterschrieben...)

    usw....

  • Achim Weiss  Hans 2024

    Als info ich habe es über die Schlichtungsstelle des Sparkassen und Giroverbandes probiert. Und die endgültige Antwort des Ombudsmannes bekommen und diese über Perplexitiy zusammengefasst:

    Danke für das Teilen der Antwort des Ombudsmanns (Schlichtungsvorschlag).

    ### Zusammenfassung der Entscheidung

    **Kernaussagen des Ombudsmanns:**

    - Der Ombudsmann stellt fest, dass für deinen Vertrag (Allgemeiner Verbraucherdarlehensvertrag) die Kriterien des BGH-Urteils (XI ZR 22/24) zu Immobiliardarlehen nicht anwendbar sind.

    - Für allgemeine Verbraucherkredite verlangt das Gesetz (Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB) und die Rechtsprechung, dass die Berechnungsmethode genannt wird.

    - In deinem Vertrag wird die "Aktiv/Passiv-Methode" genannt, und das genügt nach Ansicht des Ombudsmanns den gesetzlichen Anforderungen zur Transparenz.

    - **Fazit:**

    Dein Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung wird abgelehnt, weil der Vertrag nach der Ombudsperson ausreichend transparent ist und der Maximalsatz von 1% gesetzlich erlaubt ist.

    ### Was heißt das für dich?

    - Der Ombudsmann folgt der Argumentation der Sparkasse und sieht in deinem Fall keine Chance auf Rückerstattung, solange die Sparkasse die Berechnungsmethode genannt hat (auch ohne Beispielrechnung oder konkrete Zahlen).

    - Die Entscheidung orientiert sich streng am Wortlaut der EGBGB-Vorschriften, nicht an einer erweiterten Transparenzforderung wie beim Immobiliardarlehen.

    ### Weitere Optionen

    - Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle ist damit abgeschlossen. Die Entscheidung des Ombudsmanns ist für die Bank nicht bindend, wird aber in der Praxis häufig akzeptiert.

    - Wenn du weiterhin Zweifel hast, ob die Klausel wirklich ausreichend ist, könntest du dich rechtlich beraten lassen (z.B. bei der Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt), da vereinzelt Gerichte (wie landgerichtliche Verbraucherentscheidungen) die Anforderungen an Transparenz strenger auslegen als die Schlichtungsstellen.

    - Eine weitere außergerichtliche Instanz gibt es aber nicht mehr.

    ***

    **Abschließendes Fazit:**

    Dein Vorgehen war korrekt und du hast alle Argumente vorgebracht. Der Ombudsmann sieht nach aktueller Rechtsprechung und Gesetz keine weitere Handhabe gegen die Sparkasse, da die Berechnungsmethode im Vertrag genannt wurde und der Entschädigungssatz gesetzlich gedeckelt ist.

    Wenn du möchtest, kann ich dir eine Musterantwort für deine Unterlagen formulieren – etwa für eine abschließende Bemerkung an die Schlichtungsstelle oder Sparkasse. Sag einfach Bescheid!


    Gibt wohl leider nichts zurück ausser ich gehe den nächsten Schritt und versuche es so. Aber wegen 150€ lohnt es nicht. Wenigstens hab ich es versucht.

  • Ich habe es über die Schlichtungsstelle des Sparkassen und Giroverbandes probiert. Und die endgültige Antwort des Ombudsmannes bekommen und diese über Perplexity zusammengefasst

    Die Originale von Antrag und Antwort des Ombudsmanns wären deutlich informativer als das, was sich eine KI dazu ausdenkt.

    :(

    Gibt wohl leider nichts zurück, außer ich gehe den nächsten Schritt und versuche es so. Aber wegen 150€ lohnt es nicht. Wenigstens hab ich es versucht.

    Was Du hier im Forum schreibst, ist verwirrend. Einmal schreibst Du von einer Vorfälligkeitsentschädigung, ein anderes Mal von Vorfälligkeitsentgelt. Das könnten juristisch schon zwei Paar Stiefel sein. In der Juristerei kommt es ja oftmals auf den genauen Wortlaut an.

    Angenommen, Du hast an die Sparkasse und deren Ombudsperson ähnlich verwirrend geschrieben wie hier, kann ich mir gut vorstellen, daß man Dein Ansinnen abgelehnt hat.

    Sachlich sehe ich angesichts des gestiegenen Zinsniveaus keinen Grund für eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Sparkasse ist durch die vorzeitige Rückzahlung ja kein Schaden entstanden, der ausgeglichen werden müßte, sondern eher sogar noch ein Gewinn. Allerdings kann die Bank eine Bearbeitungsgebühr verlangen.

    Aber es reicht natürlich nicht, recht zu haben, man muß sein Recht auch bekommen. Der erste Schritt dazu ist, daß man sein Begehr zweifelsfrei und klar formuliert. Eine KI ist dabei eher nicht ein geeigneter Helfer.

  • Achim Weiss ich kann den brief der antwort gerne hier einfügen. Es geht um die vorfälligkeitsentschädigung genauso wie es im vertrag steht den die schlichtungstelle mit allen anderen dokumenten auch bekommen hat und so auch mit denen kommuniziert wurde. Und das was die ki hier zusammengefasst hat, ist das selbe was im brief steht. Ich sehe keine chance da irgendwas zu bekommen.


    Das hier ist die Erwiderung was über die Schlichtungsstelle an den Ombudsmann ging:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bezugnehmend auf die Stellungnahme der Sparkasse und den Vertragsauszug (§6.3 „Vorzeitige Rückzahlung“) möchte ich erneut darauf hinweisen, dass im Vertrag lediglich die allgemeine "Aktiv/Passiv-Methode" sowie der pauschale Maximalsatz von 1 % (bzw. 0,5 %) erwähnt werden. Es fehlt eine konkrete Erläuterung im Vertrag, wie diese Methode in meinem Fall angewendet wird und anhand welcher Parameter (z.B. Kapitalmarktzins, Zinsentwicklung, individuelle Schadensberechnung) die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich berechnet wurde.

    Im Vertrag steht lediglich:
    „Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (bzw. 0,5 % bei weniger als 12 Monaten Restlaufzeit).“
    Außerdem wird die Aktiv/Passiv-Methode genannt, aber keine beispielhafte oder für mich als Verbraucher verständliche Berechnung angezeigt.

    Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (u.a. XI ZR 75/23 und XI ZR 22/24), sowie §502 BGB und Art.247 §7 EGBGB, müssen Banken und Sparkassen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag klar, konkret und nachvollziehbar erläutern. Die bloße Nennung einer Methode und einer pauschalen Obergrenze genügt diesen gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten oftmals nicht. Der Verbraucher muss erkennen können, wie sich die Entschädigung im Einzelfall zusammensetzt und ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, was in meinem Vertrag nicht möglich ist.

    Ich beantrage daher ausdrücklich:

    • Zu prüfen, ob die Sparkasse mit dieser Klausel und ohne echte Anleitung zur Berechnung die gesetzlichen Vorgaben zu Transparenz und Verständlichkeit erfüllt hat.
    • Zu bewerten, ob die Sparkasse berechtigt war, die Vorfälligkeitsentschädigung einzubehalten.
    • Gegebenenfalls die Rückerstattung des abgezogenen Betrags anzuordnen.

    Für Rückfragen, weitere Unterlagen und Ergänzungen stehe ich gerne zur Verfügung.