Sehr geschätzte Finanztip Community,
seit 2006 bin ich wegen des Überschreitens der JAEG von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und privat krankenversichert. Nun habe ich mich dazu entschieden, als „Quereinsteiger“ im Alter von 52 Jahren in die Allgemeinmedizin einzusteigen. Somit bin ich seit 01.09.2025 wieder Assistenzarzt, verdiene 5.800 EUR pro Monat, falle somit unter die JAEG und bin qua Gesetz erst einmal wieder versicherungspflichtig in der GKV.
Aus einer vorherigen Beschäftigung habe ich Anspruch auf eine kleine gesetzliche Rente, sodass ich es meiner Rechnung nach als Rentner noch in die KVdR „schaffen“ könnte:
- Aufnahme Studium (= erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit): 1996
- Rentenantragstellung: 2040
- Rahmenfrist: 44 Jahre, zweite Hälfte des Berufslebens 22 Jahre, davon 90 % abzüglich 2x 3 Jahre wegen der Kinder = 13,8 Jahre, sprich ab spätestens 2026 müsste ich gesetzlich krankenversichert sein
Nun habe ich theoretisch drei Möglichkeiten, zwischen denen ich aktuell wählen kann:
- Ich nutze die Möglichkeit zum endgültigen Wechsel in die GKV, kündige die PKV und schließe eine private Zusatzversicherung bei derselben Gesellschaft ab (Vorteil: Altersrückstellungen blieben erhalten).
- Ich nutze die relativ teure (knapp 300 EUR pro Monat) Anwartschaft der PKV für die Zeit, in der ich unter der JAEG verdiene (geschätzt ein bis zwei Jahre, je nach Entwicklung der JAEG).
- Ich erhöhe mein Einkommen durch gelegentliche Notarztdienste um über die JAEG zu kommen.
Meine Hauptfrage diesbezüglich wäre: was ist langfristig die beste bzw. sinnvollste Option? Soll ich die Gelegenheit nutzen um zurück in die GKV zu wechseln? Oder doch lieber versuchen in der PKV zu bleiben?
Meine Nebenfrage wäre, ob gelegentliche Notarzttätigkeit auf freiberuflicher Basis zum Jahresarbeitsentgelt gezählt wird oder nicht? Es gibt diesbezüglich einen Dienstvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung, in dem geregelt ist, dass der Notarzt als „selbstständiger Unternehmer“ tätig ist. Die Notarzttätigkeit an sich ist allerdings nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2021 grundsätzlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Auf der anderen Seite sind nach SGB IV Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes stattfindet, was bei mir der Fall ist.
Ich würde mich wirklich sehr über Ihre/Eure Einschätzung dieses recht komplexen Themas freuen, das mir viele graue Haare die letzten Wochen beschert hat, da ich diesbezüglich zeitnah zu einer Entscheidung kommen muss….
Herzlichen Dank und beste Grüße